BGer 9C_470/2008 |
BGer 9C_470/2008 vom 29.07.2008 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
9C_470/2008
|
Urteil vom 29. Juli 2008
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
|
Gerichtsschreiber R. Widmer.
|
Parteien
|
P.________, Kosovo,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
|
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
|
vom 16. April 2008.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde vom 29. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2008,
|
in Erwägung,
|
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerische Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 29. Juli 2008
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Meyer Widmer
|