BGer 9C_830/2007 |
BGer 9C_830/2007 vom 29.07.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_830/2007
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Urteil vom 29. Juli 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Parteien
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M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Oktober 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1955 geborene M.________ meldete sich nach einer Operation an der rechten Schulter im März 2003 Ende Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art und eine Rente. Nach Abklärungen u.a. des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit (MEDAS Gutachten vom 13. Dezember 2005 mit psychiatrischem Zusatz- und orthopädischem Teilgutachten) verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 31. März 2006 den Anspruch auf eine Rente, was sie mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2006 bestätigte.
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B.
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Die Beschwerde der M.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 3. Oktober 2007 ab.
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C.
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M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen.
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Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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2.
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Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG und BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343) einen Invaliditätsgrad von 31 % ermittelt, was für den Anspruch auf eine Rente nicht genügt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Invalideneinkommen hat es auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik ermittelt (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476, 124 V 321). Dabei ist es vom monatlichen Bruttolohn von Frauen in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors («Total») in einfachen und repetitiven Tätigkeiten ausgegangen. Die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz entsprechend der Einschätzung im MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2005 auf 100 % in einer leichten Tätigkeit ohne besondere Einsatznotwendigkeit des rechten Armes festgesetzt. Sodann hat sie einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 von maximal 20 % vorgenommen.
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3.
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In der Beschwerde wird zu Recht nicht gerügt, die auf das MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2005 gestützten Feststellungen des kantonalen Gerichts zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit seien offensichtlich unrichtig. Die Kritik an der Expertise selber ist weitgehend appellatorischer Natur, indem ihr im Wesentlichen die abweichende Beurteilung des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. G.________ gegenübergestellt wird, und daher nicht zu hören (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang trifft nicht zu, dass das kantonale Gericht dem Bericht des Dr. med. G.________ vom 27. Januar 2007 einzig deshalb beweismässig keine Bedeutung zuerkannt hat, weil dieser - seit November 2005 - der behandelnde Psychiater und Psychotherapeut der Beschwerdeführerin sei. Nach Auffassung der Vorinstanz berücksichtigte Dr. med. G.________ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % auch somatische Aspekte sowie invaliditätsfremde Umstände (psychosoziale Faktoren; vgl. E. 4), weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.
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4.
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4.1 Im psychiatrischen Zusatzgutachten der MEDAS vom 7. November 2005 wurde als Diagnose eine längere depressive Reaktion (ICD- 10 F43.21) genannt. Eine psychiatrische Mitbehandlung in Form der Abgabe eines Antidepressivums in geringer Dosierung kombiniert mit Psychotherapie wurde als sinnvoll bezeichnet, eine Leistungseinschränkung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht jedoch verneint. Demgegenüber stellte Dr. med. G.________ in seinem Bericht vom 27. Januar 2007 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Diagnose «Chronisch rezidivierende, therapieresistente ängstlich-depressive Störungen (mittelgradige- bis phasenweise schwergradige depressive Episoden [ICD-10 F33.1/F33.2]) mit anhaltend schwieriger und belastender psychosozialer Lebenssituation (chronische Schmerzbeschwerden mit ausgeprägten Funktionseinschränkungen und deutlich beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit, Invalidität des Ehemannes, anhaltender finanzieller Druck, minimale Schulbildung, ungenügende hiesige soziale Integration, mangelhafte Deutschkenntnisse u.ä.)». Er beurteilte die Arbeitsfähigkeit integrativ betrachtet aus somatisch-psychiatrischer Sicht als um mindestens 50 % reduziert für jegliche Erwerbstätigkeit.
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Die Vorinstanz hat der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. G.________ u.a. deshalb keine Bedeutung gegenüber der Beurteilung der MEDAS zuerkannt, weil sie auch invaliditätsfremde, psychosoziale Faktoren miteinbeziehe. In der Beschwerde wird gerügt, diese Begründung beruhe auf einem diskriminierenden Krankheitsbegriff, welcher dem in der Medizin offenbar vorherrschenden bio(-psycho-)sozialen Krankheitsmodell widerspreche. Dieses wiederum diene nach der Rechtsprechung dazu, im Sinne einer Ausschlusspraxis eine grosse Anzahl kranker Versicherter wegen psychosozialer und soziokultureller Faktoren systematisch von Sozialversicherungsleistungen überhaupt oder über Gebühr lange auszuschliessen. Sinngemäss könne einzig massgebend sein, «welche Arbeitsunfähigkeit psychiatrisch aus welchen Gründen auch immer» bestehe.
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4.2 Die Kritik der Beschwerdeführerin richtet sich hauptsächlich gegen die Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4 bei weitgehendem Fehlen eines somatischen Befundes und vergleichbaren pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zuständen und deren invalidisierenden Charakter (vgl. BGE 130 V 352 und 396 sowie BGE 131 V 49 und BGE 132 V 65). Darauf braucht hier insoweit nicht näher eingegangen zu werden, als unbestrittenermassen Schulterbeschwerden mit einem organischen Substrat sowie ein davon klar abgrenzbares psychisches Leiden bestehen (E. 4.1). Im Übrigen ist die Kritik nicht stichhaltig: Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 und 6 ff. ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG). Ist bei psychischen Störungen im Besonderen das Beschwerdebild durch eine aufgrund somatischer Befunde nicht oder nicht gänzlich erklärbare Schmerzsymptomatik gekennzeichnet, stellt sich die Frage, inwiefern von der versicherten Person, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen. Dabei ist ein weitgehend objektivierter Massstab anzulegen (BGE 127 V 298 ff. E. 4c und 5a). Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen hat die Rechtsprechung Kriterien formuliert, welche es den rechtsanwendenden Behörden ermöglichen zu entscheiden, inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit den Schmerzen umzugehen und trotzdem zu arbeiten ( BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4 S. 353 ff.). Dabei gibt es aus medizinischer Sicht auch andere Ansätze und Konzepte für eine objektivierende Betrachtungsweise (vgl. Renato Marelli, Nicht können oder nicht wollen?, in: SZS 51/2007 S. 326 ff.). Darauf ist hier indessen nicht näher einzugehen. Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin beizupflichten, dass einer lege artis diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale oder soziokulturelle Belastungssituation abgesprochen werden kann. Je stärker aber psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine davon zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich - mittelbar - invaliditätsbegründend auswirken (Urteil 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 in fine mit Hinweisen). In diesem Sinne werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 5.4). Dies lässt die kritisierte, für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis weder als menschenrechtswidrig noch diskriminierend erscheinen.
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4.3 Das Gutachten der MEDAS hat die Frage, ob von der Beschwerdeführerin willensmässig erwartet werden kann, die verbliebene Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erwerblich zu verwerten, bejaht. Die Vorinstanz hat diese Beurteilung als schlüssig erachtet, was nicht offensichtlich unrichtig und somit für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1). Daran ändert die abweichende, offenbar auf einem bio-psycho-sozialen Krankheitsverständnis beruhende Beurteilung des Dr. med. G.________ nichts, soweit sie jedenfalls die Zeit bis zum MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2005 betrifft. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein den Beweisanforderungen grundsätzlich genügendes medizinisches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a und b S. 352) nicht in Frage gestellt werden kann und Anlass zu weiteren Abklärungen besteht, wenn und sobald die behandelnden Ärzte nachher zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben waren und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2 und I 676/05 vom 13. März 2006 E. 2.4).
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4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im psychiatrischen Zusatzgutachten der MEDAS vom 31. Oktober (recte: 7. November) 2005 sei eine Behandlung postuliert worden. Eine solche sei seit November 2005 im Gang. Nach einem Jahr Therapie sei der behandelnde Arzt Dr. med. G.________ zu einer anderen Wertung (Diagnose) und Gewichtung (Arbeitsunfähigkeit) gelangt. Überwiegend wahrscheinlich sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Dafür spreche auch, dass die Depressionen nun als chronifiziert, rezidivierend und therapieresistent beschrieben würden. Die IV-Stelle wäre schon aufgrund der von der MEDAS empfohlenen psychiatrischen Behandlung sowie der Tatsache, dass seit den Untersuchungen durch die Medizinische Abklärungsstelle im August und Oktober 2005 mehr als ein Jahr resp. 16 Monate vergangen seien, verpflichtet gewesen, vor Erlass des Einspracheentscheides am 13. Dezember 2006 bei Dr. med. G.________ einen Verlaufsbericht einzuholen.
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4.4.1 Das kantonale Gericht hat zum nämlichen Einwand in der vorinstanzlichen Beschwerde festgestellt, es bestünden keine Anhaltspunkte, die für eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der MEDAS-Begutachtung bis zum Einspracheentscheid sprächen. Der behandelnde Arzt mache in seinem Bericht vom 27. Januar 2007 nicht geltend, der Gesundheitszustand habe sich seit Therapiebeginn im November 2005 verschlechtert. Er führe lediglich aus, die psychotherapeutischen und medikamentösen Bemühungen hätten zu keiner anhaltenden Verbesserung der depressiven Symptomatik geführt.
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4.4.2 Kann die Feststellung des kantonalen Gerichts, die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2005 sei schlüssig, nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, muss das Gleiche auch für die vorinstanzlich verneinte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 13. Dezember 2006 gelten. Ebenfalls kann nicht gesagt werden, die IV-Stelle oder das kantonale Gericht hätten den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) verletzt, indem sie von diesbezüglichen Abklärungen absahen. Der Vorschlag im Zusatzgutachten der MEDAS für eine mithelfende Behandlung bezog sich auf die Therapie- und Besserungsperspektiven und relativierte die mit Bezug auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit gemachten Feststellungen nicht (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 704/03 vom 28. Dezember 2004 E. 4.1.1).
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5.
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Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe kritiklos die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2005 übernommen, ohne zu begründen, welche Arbeiten sie konkret ausführen könne. Gemäss Expertise kämen nur noch leichte Arbeiten ohne besondere Einsatznotwendigkeit des rechten Armes in Frage. Die Übernahme von leichten Gewichten, wie Telefon- oder Schreibutensilien, sei möglich. In einer solchen angepassten Tätigkeit könne sie eine weitgehend uneingeschränkte Leistung erbringen. Die Beschwerdeführerin habe aber keine Ausbildung, weder für Bürotätigkeiten noch als Telefonistin. Ebenso habe sie keinerlei EDV-Kenntnisse. Mit dem Bleistift oder Kugelschreiber in der Hand komme man heute im ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht weit.
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5.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (AHI 1998 S. 290 E. 3b).
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5.2 Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2005 kommen gesundheitlich bedingt noch leichte Arbeiten ohne besondere Einsatznotwendigkeit des rechten Armes in Frage. Dabei kann die Beschwerdeführerin ihre Fähigkeiten weitgehend uneingeschränkt einbringen. Wenn die Vorinstanz aufgrund dieses Anforderungsprofils ohne weiteres davon ausgegangen ist, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist, so beruht dies weder auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass der Versicherten eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318 E. 3b, 1989 S. 319 E. 4a; Urteil 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1). Weder die fehlenden EDV-Kenntnisse noch der Umstand, über keine Ausbildung für eine Bürotätigkeit zu verfügen, geben zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass. Wenn im Übrigen die Gutachter die Übernahme von leichten Gewichten (Telefon- und Schreibutensilien etc.) als möglich bezeichneten, handelt es sich dabei um eine konkrete auf den Beruf als Telefonistin oder eine von der körperlichen Anstrengung her vergleichbare Tätigkeit bezogene, nichtsdestoweniger aber beispielhafte Angabe. Insbesondere kann daraus nicht gefolgert werden, die Beschwerdeführerin sei faktisch als Einhändige zu betrachten. Gemäss MEDAS-Gutachten sind lediglich Arbeiten in Überkopfposition, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg nicht mehr zumutbar. Im orthopädischen Teilgutachten vom 17. Januar 2006 wurde die Übernahme von leichten Gewichten und das Schreiben mit der rechten Hand als unproblematisch bezeichnet.
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Die Kritik an der vorinstanzlichen Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit unbegründet. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.
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6.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Juli 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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i.V. Lustenberger Fessler
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