Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_346/2008
Urteil vom 4. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008.
Nach Einsicht
in die gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 erhobene Beschwerde des G.________ vom 2. April 2008 (Poststempel Ausland),
in das an G.________ gerichtete Schreiben des Bundesgerichts vom 9. April 2008, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin fristgerecht eingereichte Eingabe des G.________ vom 20. April 2008 (Posteingang: 24. April 2008),
in die schriftliche Aufforderung des Gerichts vom 25. April 2008, dem Gericht bis 13. Mai 2008 die "fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid)" zukommen zu lassen, sowie in die von G.________ innert angesetzter Frist eingereichten Unterlagen,
in die eingeschrieben versandten Verfügungen vom 7. Mai 2008 und vom 23. Juni 2008 (Nachfristansetzung), mit welchen G.________ zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert angesetzter Frist aufgefordert wurde, in letztgenannter Verfügung verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel im Säumnisfall,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den gestützt auf Art. 62 Abs. 1 BGG erhobenen Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, deshalb jedoch nicht ohne Weiteres auf Nichteintreten auf das Rechtsmittel erkannt werden kann, da die ordnungsgemässe Zustellung der Kostenvorschussverfügungen vom 7. Mai und vom 23. Juni 2008 aufgrund der Akten nicht mit der erforderlichen Gewissheit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/bb S.10) feststeht,
dass sich mit Blick auf nachstehende Erwägungen diesbezügliche Nachforschungen erübrigen,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass gegen Nichteintretensentscheide gerichtete Beschwerdeschriften, die sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzen, nach der Rechtsprechung keine sachbezogene Begründung aufweisen und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
dass die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers um Rückerstattung in der Schweiz entrichteter AHV/IV-Beiträge aus anfechtungs- und streitgegenständlichen Gründen nicht eingetreten ist und die Beschwerde gegen die verweigerte Zusprechung einer Invalidenrente gemäss Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 27. März 2006 (und Verfügung vom 2. März 2005) mangels Erfüllung der minimalen Beitragsdauer von einem Jahr (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) abgewiesen hat,
dass sich die Eingaben des Beschwerdeführers in keiner Weise mit dem teilweisen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern in diesem Zusammenhang lediglich der (Eventual-) Antrag auf Rückerstattung geleisteter AHV-/IV-Beiträge erneuert wird, weshalb die Beschwerde insoweit keine rechtsgenügliche Begründung aufweist und offensichtlich unzulässig ist,
dass auch die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Abweisungsentscheid den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, erschöpft sie sich doch in der einzigen - mit unzulässigen Noven untermauerten (Art. 99 BGG) - Behauptung, die Mindestbeitragsdauer in der Schweiz sei erfüllt,
dass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass lediglich ergänzend darauf hingewiesen sei, dass selbst bei Eintreten auf die Beschwerde gegen den rentenablehnenden Entscheid vom 14. Februar 2008 das Ergebnis nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgefallen wäre, hätte doch das Rechtsmittel insbesondere mit Blick auf die letztinstanzlich bloss eingeschränkte Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (Art. 105 Abs. 2 BGG) als offensichtlich unbegründet beurteilt werden müssen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Seiler Amstutz