BGer 2C_522/2008 |
BGer 2C_522/2008 vom 05.08.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_522/2008 /lei
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Urteil vom 5. August 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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Gemeinde Jaun, handelnd durch den Gemeinderat,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler,
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Oberamtmann des Greyerzbezirkes, Le Château, Postfach 192, 1630 Bulle.
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Gegenstand
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Kanalisationsanschlussgebühren,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Steuergerichtshof, vom 30. Mai 2008.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ ist Eigentümer dreier in der Gemeinde Jaun gelegener Grundstücke. Für diese stellte ihm die Gemeinde Jaun Kanalisationsanschlussgebühren in der Höhe von insgesamt 11'871.20 Franken in Rechnung (Verfügungen vom 15. Oktober 2004). In der Folge beschritt X.________ den Rechtsweg. Im zweiten Rechtsgang hob der Oberamtmann des Greyerzbezirkes die angefochtenen Verfügungen auf und verpflichtete die Gemeinde Jaun, die Anschlussgebühren neu aufgrund einer Ausnützungsziffer der Grundstücke von 0.45 statt 0.60 zu berechnen (Entscheid vom 14. Mai 2007). Hiergegen beschwerte sich die Gemeinde Jaun erfolglos beim Steuergerichtshof des Kantons Freiburg (Urteil vom 30. Mai 2008).
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2.
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Am 10. Juli 2008 hat die Gemeinde Jaun beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid des Steuergerichtshofs aufzuheben und ihre Verfügungen vom 15. Oktober 2004 zu bestätigen. Der angefochtene Entscheid trifft die Gemeinde in ihren hoheitlichen Befugnissen, weshalb sie sich über eine Verletzung ihrer Autonomie beklagen und damit verbunden auch eine Verletzung des Willkürverbots geltend machen kann (vgl. BGE 131 I 91 E. 1 S. 93). In diesem Sinne ist sie gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerdeführung legitimiert.
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Allerdings erscheint fraglich, ob ihre Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen, wie sie Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten formuliert, zu genügen vermag (vgl. BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), weil darin im Wesentlichen bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geübt wird. Letztlich kann aber offen bleiben, wie es sich damit verhält, weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden kann.
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3.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet die Anwendung ihres kommunalen Rechts durch den Steuergerichtshof. Weil das Bundesgericht kantonales (und kommunales) Recht nicht frei, sondern nur auf seine Verfassungsmässigkeit hin prüfen kann (vgl. Art. 95 BGG), kommt diesbezüglich allein eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV in Frage.
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3.1 Art. 24 des Abwasserreglements der Gemeinde Jaun vom 12. April 1994 bestimmt, dass die Kanalisationsanschlussgebühr eines überbauten Grundstücks acht Franken pro Quadratmeter "Nutzfläche" beträgt. Letztere errechnet sich aus einer Multiplikation der Fläche der Parzelle mit der "Ausnützungsziffer, welche in der Ortsplanung festgelegt ist". Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz die massgebenden Bestimmungen des kommunalen Planungs- und Baureglements korrekt ausgelegt hat, als sie für die (überbauten) Grundstücke des Beschwerdeführers die (baurechtliche) Ausnützungsziffer von 0.45 ermittelte. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, Art. 24 des Abwasserreglements "verweise... [bloss] auf den ersten Blick, irreführenderweise, auf die Ausnützungsziffern 'der Ortsplanung', also des Planungs- und Baureglements". Richtigerweise seien die "Flächen und Ausnützungsziffern gemäss Kataster und Zonenplan" anwendbar, welche sich im Anhang des Abwasserreglements fänden und für die Grundstücke des Beschwerdeführers eine Ausnützungsziffer von 0.60 vorsähen.
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3.2 Damit gesteht die Beschwerdeführerin nicht nur ausdrücklich zu, dass Art. 24 ihres Abwasserreglements im Sinne des angefochtenen Entscheids verstanden werden kann, sondern erklärt vielmehr selber, die dahingehende Auslegung entspreche eigentlich dem Wortlaut der Bestimmung. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, wie hier überhaupt eine Verletzung des Willkürverbots vorliegen könnte. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ein Entscheid nur dann gegen Art. 9 BV verstösst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen). Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass richtigerweise - trotz der anderslautenden Formulierung von Art. 24 ihres Abwasserreglements - nicht die baurechtliche, sondern eine eigene abwasserrechtliche Ausnützungsziffer für die Gebührenberechnung heranzuziehen ist, wäre der angefochtene Entscheid bloss unrichtig, aber keinesfalls geradezu unhaltbar.
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4.
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Die Beschwerdeführerin, welche Vermögensinteressen verfolgt hat, wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG e contrario). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Steuergerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. August 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Häberli
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