Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_38/2008
Urteil vom 5. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Parteien
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene F.________ war ab 1. September 1995 für die Firma X.________ tätig. Am 29. September 2006 löste er das Arbeitsverhältnis auf Ende 2006 durch schriftliche Kündigung auf, weil er auf den 1. Januar 2007 ein Hotel in Y.________ übernehmen und fortan selbstständig erwerbstätig sein wollte. Am 6. Februar 2007 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung mit dem Hinweis darauf, dass sich das Hotelprojekt verzögere. Mit Verfügung vom 24. April 2007 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder für die Zeit ab 2. Februar 2007 mit der Begründung, die Vermittlungsfähigkeit sei nicht gegeben.
In der Folge ersuchte F.________ am 23. Mai 2007 um Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Das AWA lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. Juni 2007 ab. Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 7. August 2007).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 6. November 2007).
C.
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es seien ihm "spezielle Arbeitslosentaggelder FSE für die Vorbereitung der Selbstständigkeit für 90 Tage" zuzusprechen.
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die massgebliche Bestimmung über die Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes an Versicherte, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen (Art. 71a Abs. 1 AVIG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Wie im angefochtenen Entscheid richtig festgehalten wird, bildet Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Förderungsbeiträgen unter anderem, dass die versicherte Person ohne eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 71b Abs. 1 lit. a AVIG). Der Begriff des Selbstverschuldens stimmt mit jenem nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG überein (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2410 Rz. 774). Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, welcher die Gesetzesbestimmung konkretisiert, gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Der Kausalzusammenhang ist namentlich dann unterbrochen, wenn sich die versicherte Person erst nach mehrmonatigem Taggeldbezug zur Selbstständigkeit entschliesst (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2410 Rz. 774).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit hat, weil er seine Arbeitslosigkeit durch Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses mit der Firma X.________ selber verschuldet habe. Ferner habe er die Taggelder erst beantragt, als sich die Bereitstellung der erforderlichen Mittel für den Hotelbetrieb verzögert habe, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem die Planungsphase bereits abgeschlossen gewesen sei.
3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Betrachtungsweise nicht in Zweifel zu ziehen. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung ist bundesrechtskonform. Der Einwand des Versicherten, es bestehe kein "direkter" Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung seiner letzten Arbeitsstelle und seiner Arbeitslosigkeit, weil nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst die Absage der Bank, eine Hypothek für die Übernahme des Hotels zu finanzieren, die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer hat seine letzte Anstellung gekündigt, weil er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollte. Dieses Ziel verfolgte er nach Beendigung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit weiter und er liess sich auch durch die verzögerte Finanzierung seines Hotelprojekts durch die Bank nicht davon abbringen. Insbesondere fasste er zu keiner Zeit ins Auge, vorüber-gehend wieder eine Stelle zu suchen. Die Verzögerung der Bankenfinanzierung stellt allerdings kein Risiko dar, welches die Arbeitslosenversicherung durch Ausrichtung von Förderungsbeiträgen aufzufangen hätte. Wenn im angefochtenen Gerichtsentscheid somit davon ausgegangen wird, dass die (zunächst) ausgebliebenen Kredite keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bewirkten, lässt sich dies nicht beanstanden. Da demzufolge eine der Anspruchsvoraussetzungen für Förderungstaggelder fehlt, ist entgegen der Ansicht des Versicherten unerheblich, ob es konkret um einen Hypothekar- oder Investitionskredit ging und ob die Planungsphase im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Ausrichtung von Taggeldern zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit bereits abgeschlossen war. Im Lichte der weder offensichtlich unrichtigen noch unvollständigen Tatsachenfeststellung im angefochtenen Entscheid durfte das kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, die Ablehnung des Anspruchs auf Förderungstaggelder bestätigen.
4.
Bei diesem Ausgang des Prozesses hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Berger Götz