BGer 9C_467/2008 |
BGer 9C_467/2008 vom 05.08.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_467/2008
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Urteil vom 5. August 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Maillard.
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Parteien
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G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2008.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Aargau das von G.________, geboren 1960, am 24. Januar 2005 gestellte Leistungsbegehren nach Beizug der Akten der Unfallversicherung sowie beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 mangels anspruchsbegründender Invalidität ablehnte,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. April 2008 abwies,
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dass G.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung, beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Juni 2008 abgewiesen hat,
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dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen medizinischen Akten, insbesondere des psychiatrischen Gutachtens des Instituts X.________ vom 9. Mai 2006, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen in IV-rechtlich relevantem Ausmass eingeschränkt ist,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen, zumal im Wesentlichen die bereits von der Vorinstanz entkräfteten Einwendungen wiederholt werden,
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dass sich die Vorbringen in der Beschwerde im Übrigen weitgehend in - im Rahmen der Art. 95 f. BGG unzulässiger - appellatorischer Kritik tatsächlicher Natur am Gutachten des Instituts X.________ erschöpfen, welches indessen die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt,
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dass der im vorinstanzlichen Verfahren zwar vorgelegene, in den Erwägungen indessen nicht ausdrücklich erwähnte Bericht des medizinischen Zentrums Y.________ vom 22. Juni 2007 nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des Gutachtens des Instituts X.________ in Frage zu stellen, gilt doch das vom kantonalen Gericht in E. 3.4.2 zur mangelnden Überzeugungskraft des ersten Berichts des Zentrums Y.________ vom 29. September 2006 Gesagte auch für den zweiten,
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dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf, weshalb von der eventualiter beantragten interdisziplinären Begutachtung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. August 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Maillard
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