BGer 6B_419/2007 |
BGer 6B_419/2007 vom 11.08.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_419/2007/sst
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Verfügung vom 11. August 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Mathys,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Klarer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Arild Paulsen,
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Z.________, Beschwerdegegner 2, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin 3.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (Veruntreuung etc.),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 27. April 2007.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. August 2007 beantragte X.________, den die Einstellung des von ihm gegen Y.________ und Z.________ angestrengten Strafverfahrens bestätigenden Rekursentscheid des Einzelrichters des Bezirkgerichts Zürich vom 27. April 2007 aufzuheben.
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Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 hat X.________ seine Beschwerde zurückgezogen. Das Verfahren ist demnach als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.
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2.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt X.________ die Kosten (Art. 66 BGG). Er hat zudem Z.________, der sich substantiell zur Beschwerde geäussert hat, nicht aber Y.________, die kein Zustellungsdomizil in der Schweiz verzeigt hat, eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 BGG).
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Demnach verfügt das Bundesgericht:
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1.
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Das Verfahren 6B_419/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden X.________ auferlegt.
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3.
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X.________ wird verpflichtet, Z.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner Z.________ sowie dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. August 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Störi
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