BGer 9C_154/2008
 
BGer 9C_154/2008 vom 18.08.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_154/2008
Urteil vom 18. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Bernhard Aregger, Büttenenstrasse 25f, 6006 Luzern,
gegen
Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2007.
Sachverhalt:
A.
Am 28. November 2005 setzte die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes die von K.________ für die Jahre 1996 bis 2000 als Selbstständigerwerbender geschuldeten Beiträge neu fest und erliess Beitragsverfügungen für die Jahre 2001 und 2002. Auf die von K.________ hiegegen erhobene Einsprache hin zog die Ausgleichskasse die Verfügungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 in Wiedererwägung und setzte die Beiträge gestützt auf die rektifizierten Meldungen des Steueramtes des Kantons Zürich vom 17. Januar 2006 (Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit: Fr. 366'190.- [2001] und Fr. 298'364.- [2002]) mit (zwei) Verfügungen vom 27. Januar 2006 neu fest. Mit Entscheid vom selben Datum trat sie auf die Einsprache betreffend die Beitragsjahre 1996 bis 1999 nicht ein, wies die Einsprache betreffend das Beitragsjahr 2000 ab und hiess die Einsprache betreffend die Beitragsjahre 2001 und 2002 mit dem Hinweis auf die Wiedererwägungsverfügungen teilweise gut.
B.
Beschwerdeweise liess K.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei auf die Einsprache betreffend die Beitragsjahre 1996 bis 1999 einzutreten, und es seien die Beiträge an die berufliche Vorsorge bei der Ermittlung des AHV-pflichtigen Einkommens in Abzug zu bringen. Auch mit Bezug auf das Beitragsjahr 2000 seien die Beiträge an die berufliche Vorsorge bei der Ermittlung des AHV-pflichtigen Einkommens in Abzug zu bringen. Der ausserordentliche Kapitalverlust von Fr. 928'206.- sei bei der Taxation pro 2001 und der daraus resultierende Verlustvortrag bei den nachfolgenden Beitragsjahren zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2007 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.
C.
K.________ lässt Beschwerde führen gegen das Nichteintreten auf das Begehren, "es seien die verbuchten Abschreibungen auf den Geschäftsliegenschaften von Fr. 928'206.- im Geschäftsjahr 2000 AHV-rechtlich als nicht erfolgt zu taxieren" und erneuert damit sinngemäss seinen Antrag auf Berücksichtigung des ausserordentlichen Kapitalverlustes in der Höhe von Fr. 928'206.- im Rahmen der Bemessung der für die Jahre 2001 und 2002 geschuldeten Beiträge.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzlich bestätigten Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 2001 und 2002, wobei einzig die Zulässigkeit der periodenübergreifenden Verlustverrechnung streitig ist, in casu die Berücksichtigung eines ausserordentlichen Kapitalverlustes in der Höhe von Fr. 928'206.- aus dem Jahr 2000 in den Beitragsjahren 2001 und 2002.
3.
3.1 Was die materiellrechtliche Beurteilung anbelangt, sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes (hier: Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2001 und 2002) Geltung haben (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11 mit Hinweis).
3.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV), die zeitliche Bemessung der Beiträge (Art. 22 AHVV) und die Aufgaben der Steuerbehörden (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 1 AHVV; vgl. auch Art. 27 AHVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für seine Ausführungen, wonach unter der bis Ende 2000 gültig gewesenen Rechtslage eine periodenübergreifende Verlustverrechnung im Bereich des AHV-Beitragsrechts nicht zulässig war (Vergangenheitsbemessung mit zweijähriger Beitrags- und Bemessungsperiode; Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 in Kraft gewesenen Fassung; SVR 2006 AHV Nr. 17 S. 64 E. 5 mit Hinweisen, H 46/05), anders als unter der ab 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage (Gegenwartsbemessung mit einjähriger Beitrags- und Bemessungsperiode; Art. 22 Abs. 1 AHVV; Art. 22 Abs. 2 Satz 1 AHVV in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; BGE 133 V 105). Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz schliesslich auch die intertemporalrechtliche Lage, wonach sich die Zulässigkeit eines vor 2001 eingetretenen und verbuchten Verlustes nach der bis Ende 2000 gültig gewesenen Regelung richtet (vgl. auch Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000; SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29 E. 4.3.3, H 64/06). Darauf wird verwiesen.
3.3 In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass für die Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung des aus dem Jahre 2000 stammenden Verlustes die bis Ende 2000 gültig gewesene Regelung massgebend ist (SVR 2007 AHV Nr. 11 S. 29 E. 4.3.3, H 64/06) und demnach der Verlust aus dem Jahre 2000 bei der Bemessung des beitragspflichtigen Einkommens des Jahres 2001 nicht berücksichtigt wird und auch nicht als Verlustvortrag auf die Jahre 2001 und 2002 abgewälzt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, wenn schon auf den in der Bemessungslücke der Jahre 1999 und 2000 erzielten Kapitalgewinnen Sonderbeiträge erhoben würden, müsse bei der Beitragsbemessung auch einem in diesen Jahren erlittenen ausserordentlichen Verlust wie dem vorliegenden Rechnung getragen werden, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Dass die Umstellung auf die Gegenwartsbemessung zu einer Bemessungslücke führt, wurde vom Eidg. Versicherungsgericht als gesetz- und verfassungsmässig beurteilt (SVR 2003 AHV Nr. 14 S. 36, H 319/01). Es stand im Ermessen des Verordnungsgebers, in den Übergangsbestimmungen, welche im Übrigen mit der steuerrechtlichen Regelung (vgl. dazu StR 60/2005 S. 438, 2P.123/2004) übereinstimmen, für in der Bemessungslücke erzielte Kapitalgewinne die Erhebung von Sonderbeiträgen vorzusehen (Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000; vgl. AHI 2000 S. 134 f.; SVR 2003 AHV Nr. 14 S. 36 E. 5.2, H 319/01) und in der Bemessungslücke anfallende Einkommensminderungen, auch wenn sie als ausserordentlich zu gelten haben, unberücksichtigt zu lassen.
Dass die Vorinstanz die auf Einkommen von Fr. 366'190.- für 2001 und von Fr. 298'364.- für 2002 (rektifizierte Steuermeldungen vom 17. Januar 2006) beruhenden Beitragsverfügungen für die Jahre 2001 und 2002 bestätigt hat, lässt sich somit bundesrechtlich nicht beanstanden.
4.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer i.V. Nussbaumer