BGer 9C_503/2008 |
BGer 9C_503/2008 vom 18.08.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_503/2008
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Urteil vom 18. August 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Kernen,
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Gerichtsschreiber Maillard.
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Parteien
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, Rebgasse 1, 4058 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
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Beschwerdegegnerin,
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Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Binzstrasse 15, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 9. April 2008.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle Basel-Stadt das von A.________, geboren 1953, am 29. September 2004 gestellte Leistungsbegehren nach beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 29. Mai 2007 mangels rentenbegründender Invalidität ablehnte,
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dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. April 2008 abwies,
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dass A.________ mit Beschwerde Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Rückweisung an das kantonale Gericht zur neuen Entscheidung, eventualiter Zusprechung einer ganzen Rente ab November 2003 bis auf weiteres, beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Juli 2008 abgewiesen hat,
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dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen medizinischen Akten, insbesondere des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. W.________, Rheumatologie FMH, vom 20. September 2006, und V.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. September 2006, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erwogen hat, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist und ihm daher mangels anspruchsbegründender Invalidität (30 %) keine Rente der Invalidenversicherung zusteht,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
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dass Dr. med. V.________ in seinem Gutachten - in Auseinandersetzung mit den bisher gestellten (Verdachts-) Diagnosen - plausibel begründet, weshalb der Beschwerdeführer zwar akzentuierte histrionische und infantile Persönlichkeitszüge aufweist, nicht aber an einer paranoiden Schizophrenie leidet,
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dass die Berichte des Dr. med. H.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation Speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 29. Januar 2007, nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit des Gutachtens, welches die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt, in Frage zu stellen, setzt er sich doch insbesondere nicht mit den im psychiatrischen Gutachten gestellten Diagnosen auseinander, sondern bringt gestützt auf die von ihm erhobene Anamnese eine weitere Verdachtsdiagnose ins Spiel, welche indessen im Wesentlichen auf ansonsten vom Beschwerdeführer nie vorgebrachten und nicht aktenkundigen belastenden Ereignissen in Serbien beruht,
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dass eine psychiatrische Diagnose für sich allein genommen ohnehin keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 S. 69),
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dass sich der Beschwerdeführer mit dem vom kantonalen Gericht durchgeführten Einkommensvergleich nicht auseinandersetzt, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen,
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dass schliesslich angesichts der nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen des kantonalen Gerichts von einer Verletzung von Bundesrecht im Zusammenhang mit der behördlichen Begründungspflicht, dem rechtlichen Gehör und der Beachtung der Beweiswürdigungsregeln als solchen nicht die Rede sein kann,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. August 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Maillard
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