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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_646/2008
Urteil vom 22. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
J.________, Bosnien-Herzegowina,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. R.________,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. Juli 2008.
In Erwägung,
dass J.________ mit Eingabe vom 5. August 2008 (Poststempel) das Bundesverwaltungsgericht um Wiedererwägung des Urteils C-8551/2007 vom 28. Juli 2008 (Nichteintreten zufolge fehlender Einzahlung des am 14. April 2008 verfügungsweise eingeforderten Kostenvorschusses, dem Rechtsvertreter ausgehändigt am 15. April 2008) ersuchte und es dazu aufforderte, bei Fehlen der entsprechenden Voraussetzungen das Gesuch als Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuleiten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. August 2008 die Eingabe vom 5. August 2008 sowie das komplette Beschwerdedossier dem Bundesgericht zur weiteren Veranlassung übermittelte,
dass ein Rechtsmittel an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form dazulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung fehlender rechtzeitiger Zahlung des ordnungsgemäss verfügten Kostenvorschusses im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und der daraus gezogene Schluss auf Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Eingabe vom 5. August 2008 ein Fristwiederherstellungsgesuch darstellt, für welches das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz