BGer 9C_358/2008 |
BGer 9C_358/2008 vom 25.08.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_358/2008
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Urteil vom 25. August 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Parteien
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U.________.
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Advokat Dr. Marco Biaggi,
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St. Jakobs-Strasse 11, 4002 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 7. Dezember 2007.
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In Erwägung,
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dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 7. Dezember 2007 die Beschwerde der U.________ gegen die eine Viertelrente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten ab 1. Mai 2004 zusprechende Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 16. März 2007 abwies,
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dass U.________ hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat einreichen lassen,
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dass die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Beschwerde verzichtet hat,
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dass das kantonale Gericht der Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich ohne Leistungseinschränkung in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit gemäss Einschätzung des Dr. F.________ (psychiatrisches Gutachten vom 15. Mai 2006 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 13. und 26. September 2006) zugrunde gelegt hat,
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dass diese Beurteilung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar ist,
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dass nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich in jeder somatisch zumutbaren Tätigkeit im Gutachten der Abklärungsstelle X.________ vom 13. Mai 2004 unter Berücksichtigung der Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 27 IVV) erfolgt und überdies unter die zusätzliche Bedingung «dass die Explorandin auch in Zukunft ihren Haushalt selbständig führen wird», gestellt worden war,
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dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Schreiben der Gutachterstelle vom 6. Januar 2005 keine klare Antwort auf die entscheidende Frage nach der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich gab,
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dass bei im Gesundheitsfall voll Erwerbstätigen eine allfällige zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge der Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt unberücksichtigt zu bleiben hat (BGE 125 V 146 E. 5c/dd S. 159 unten),
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dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht beanstandet wird und kein Grund zu einer näheren Prüfung besteht,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. August 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Borella Fessler
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