Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_567/2008
Urteil vom 29. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
K.________, Kenia,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Mai 2008.
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 14. Juni 2008 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Juni 2008, wonach eine Beschwerde bestimmten Formerfordernissen zu genügen hat und eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist von Gesetzes wegen ausser Betracht fällt,
in die daraufhin von K.________ eingereichte Beschwerde vom 2. Juli 2008 (Poststempel),
in das nach Erlass der Verfügung vom 7. Juli 2008 betreffend Kostenvorschuss von K.________ gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; siehe nunmehr auch das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil 1C_380/2007 vom 19. Mai 2008 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid u.a. eingehend dargelegt hat, weshalb für die - einzig im Zeitraum von März 2002 bis März 2003 - in Betracht fallenden Rentenleistungen in Würdigung sämtlicher Unterlagen, insbesondere der Arztberichte der Klinik X.________ vom 12. Dezember 2002 und der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 18. Januar 2002, keine durchschnittlich mindestens 50 % betragende Arbeitsunfähigkeit und damit keine bis März 2003 ablaufende Wartezeit ausgewiesen ist, wogegen namentlich der Bericht des Dr. A.________ vom 24. Juli 2004 nicht aufzukommen vermag,
dass sich der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 14. Juni und 2. Juli 2008 mit diesen entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Gutachten von Dr. A.________ sowie Dr. B.________ (mit Zitaten der Ärzte S.________ und G.________) nichts ändern,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse einer Beschwerde und die nicht in Betracht fallende Erstreckung der gesetzlich bestimmten (Art. 47 Abs. 1 BGG) Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) in der Mitteilung vom 19. Juni 2008 noch eigens hingewiesen hatte,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerische Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz