BGer 1C_278/2008
 
BGer 1C_278/2008 vom 01.09.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_278/2008 /fun
Urteil vom 1. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
- ParteienX.________,
Parteien
- X.________,
- Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Czitron,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2008
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Die Regionalstaatsanwaltschaft Lodz (Polen) führt gegen X.________ und Y.________ ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 bat sie die schweizerischen Behörden um Übermittlung von Unterlagen betreffend Bankkonten der Beschuldigten und um eine Zeugeneinvernahme.
Mit Schlussverfügung vom 18. Januar 2008 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Bankunterlagen und eines Einvernahmeprotokolls an die ersuchende Behörde an.
Die von X.________ und Y.________ dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 12. Juni 2008 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
X.________ und Y.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 abzulehnen. Im Weiteren stellen sie den prozessualen Antrag, die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sei auszusetzen, bis in Polen von der angerufenen Appellationsinstanz über das am 26. November 2007 gegen das Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2006 eingereichte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden worden sei.
C.
Das Bundesstrafgericht hat Gegenbemerkungen zum Sistierungsantrag eingereicht. Es beantragt (sinngemäss) dessen Abweisung. Im Übrigen hat es auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und das Sistierungsgesuch abzuweisen. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.
D.
X.________ und Y.________ haben eine Replik eingereicht. Sie halten an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2 Es geht hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Sie bringen vor, im ersuchenden Staat sei ein Rechtsmittel gegen das Rechtshilfeersuchen hängig; damit bestehe Anlass, das schweizerische Rechtshilfeverfahren zu sistieren, bis die zuständige Instanz im ersuchenden Staat über das Rechtsmittel entschieden habe. Die Vorinstanz hat eine Sistierung abgelehnt. Ihre Erwägungen dazu (S. 5 f. E. 3) sind nicht zu beanstanden. Sie stützen sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht nur auf die Rechtsprechung der Vorinstanz, sondern - worauf das Bundesamt in der Vernehmlassung zu Recht hinweist - auch des Bundesgerichts. Wie dieses im Urteil 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 dargelegt hat, hat die schweizerische Behörde, an die ein Rechtshilfeersuchen gerichtet worden ist, die zwischenzeitlich im ersuchenden Staat ergangenen Entscheide nicht zu interpretieren. Solange die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen hat, ist es zu vollziehen (E. 3.5).
Auch sonst wie ist der vorliegende Fall nicht von besonderer Bedeutung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland an schweren Mängeln leidet, fehlen.
Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.
1.3 Bestand nach dem Gesagten kein Grund für die Sistierung des schweizerischen Rechtshilfeverfahrens, gilt dies auch für das Verfahren vor Bundesgericht.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Härri