BGer 2C_631/2008
 
BGer 2C_631/2008 vom 04.09.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_631/2008
Urteil vom 4. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 27. Juni 2008.
Erwägungen:
1.
X.________, geboren 1971, ist Staatsangehörige von Brasilien. Gemäss ihren Angaben reiste sie im Oktober 2002 in die Schweiz ein. Nachdem sie am 25. April 2003 einen hier niedergelassenen Italiener geheiratet hatte, erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Aargau am 26. Mai 2003 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, gültig bis 31. Mai 2007. Seit Mitte August 2005 leben die Ehegatten getrennt, wobei eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft seit Längerem ausser Betracht fällt. Das von X.________ angestrebte Scheidungsverfahren ist noch im Gang.
Am 8. August 2007 lehnte das Migrationsamt eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich ordnete es die Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 27. Juni 2008 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. September 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend Wegweisung (Ziff. 4).
Zwar ist die Beschwerdeführerin noch mit einem hier niedergelassenen EU-Staatsangehörigen (Italiener) verheiratet. Nun aber lebt sie nicht bloss von ihm getrennt, vielmehr beruft sie sich im Hinblick auf ihren ausländerrechtlichen Status - zu Recht - nicht mehr auf diese eheliche Beziehung, sodass ihr, wie das Rekursgericht richtig festgehalten hat, weder gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA noch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Bewilligung zusteht. Ein Bewilligungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der hier noch Anwendung findenden (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284 mit Hinweisen) und noch weniger aus den Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Migration über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (vgl. Urteil 2C_251/2008 vom 1. April 2008 E. 2.2.3). Soweit die Beschwerdeführerin ihre bereits länger dauernde Beziehung zu einem Schweizer Bürger erwähnt, den sie zu heiraten gedenkt, entfällt zum heutigen Zeitpunkt die Möglichkeit, sich auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) zu berufen, (schon) darum, weil sie noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Schliesslich sind vorliegend die strengen Voraussetzungen für das Entstehen eines Bewilligungsanspruchs gestützt auf das ebenfalls durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens angesichts der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (s. dazu insbesondere E. 4.3 und 4.4 des angefochtenen Urteils) offensichtlich nicht erfüllt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.).
Fehlt es mithin an einem Rechtsanspruch auf die nachgesuchte Bewilligung, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen deren Verweigerung gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig; hinsichtlich der Wegweisung ergibt sich die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels aus Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG.
2.2 Die Beschwerde kann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt werden, erhebt und begründet die Beschwerdeführerin doch keine der bei diesem Rechtsmittel allein zulässigen Rügen (Art. 116 bzw. Art. 106 Abs. 2 und 42 Abs. 2 BGG). Ohnehin fehlte ihr mangels Rechtsanspruchs auf Aufenthaltsbewilligung weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b; BGE 133 I 185).
2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4 Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der vor Bundesgericht unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller