BGer 8C_257/2008 |
BGer 8C_257/2008 vom 04.09.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_257/2008
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Urteil vom 4. September 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Parteien
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I.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, Steinentorstrasse 13, 4051 Basel,
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 28. November 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1968 geborene I.________ war als Spezialarbeiter der Firma B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 21. Mai 2002 auf der Autobahn mit einem Lastwagen kollidierte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses, kürzte jedoch mit Verfügung vom 7. November 2002 das Taggeld um 10 %, da der Versicherte die Unfallfolgen durch Nichttragen der Sicherheitsgurten grobfahrlässig verschlimmert habe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nach medizinischen Behandlungsmassnahmen und Abklärungen stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 3. Februar 2005 und Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 per 31. März 2005 ein, da die darüberhinaus anhaltenden Beschwerden nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 21. Mai 2002 stünden.
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B.
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Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2005 erhob I.________ am 20. Oktober 2005 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Dieses trat aufgrund des Vertrauensgrundsatzes mit Zwischenentscheid vom 2. Juni 2006 auf die Beschwerde trotz Verspätung ein. Die von der SUVA hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2006 (U 353/06) ab.
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Mit Entscheid vom 28. November 2007 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, die Beschwerde des Versicherten ab.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt I.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch über den 31. März 2005 hinaus zu erbringen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenefalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).
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3.
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3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte am 21. Mai 2002 eine leichte HWS-Distorsion erlitten hat. Ebenfalls liegt zu Recht ausser Streit, dass der Beschwerdeführer auch über den 31. März 2005 hinaus noch an einem massiven psychischen Beschwerdebild litt, welches durch das Unfallereignis verursacht wurde. Vorinstanz und Verwaltung haben die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen Unfallereignis und den anhaltendenden Beschwerden aufgrund der Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133) geprüft und verneint. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Adäquanz des Kausalzusammenhanges - welche nach der sog. "Schleudertrauma-Rechtsprechung" (vgl. BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) zu prüfen sei - sei zu bejahen.
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3.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, nach welcher Rechtsprechung die Adäquanzprüfung zu erfolgen habe, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da - wie nachstehend gezeigt wird - die Adäquanz des Kausalzusammenhanges selbst bei einer Prüfung nach BGE 115 V 133 zu bejahen ist.
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3.3
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3.3.1 Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]).
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3.3.2 Dem Unfallrapport der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Juni 2002 ist zum Unfallhergang Folgendes zu entnehmen: Der Versicherte fuhr von Birsfelden her auf die Autobahn H18 in Richtung Reinach. Vor dem Schänzli-Tunnel fuhr er auf dem rechten Fahrstreifen. Offensichtlich hatte ein auf dem linken Fahrstreifen fahrender Lastwagen-Chauffeur den Personenwagen übersehen, als er auf den rechten Fahrstreifen wechselte. In der Folge kollidierte der Lastwagen mit dem Personenwagen des Versicherten, worauf dieser zuerst mit der rechten, anschliessend mit der linken Tunnelwand kollidierte. Da der Versicherte die Sicherheitsgurten nicht trug, schlug er mit dem Kopf heftig gegen die Windschutzscheibe, wobei diese barst. Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften ist das Ereignis vom 21. Mai 2002 als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren (vgl. auch Urteile U 587/06 vom 8. Februar 2008, E. 3.4 und 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008, E. 6.2.2). Da entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Schwere der Verletzungen nicht in die Qualifikation des Unfallereignisses einfliessen darf, kann hiebei offenbleiben, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht - bereits durch die Kollision bewusstlos wurde, oder ob er erst nach Verlassen des Fahrzeuges bewusstlos zusammenbrach. Ebenfalls braucht nicht geprüft zu werden, ob er bei diesem Ereignis eine Hirnkontusion, oder bloss eine Commotio cerebri erlitt.
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3.3.3 Ist das Ereignis vom 21. Mai 2002 somit als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren, so genügt die Erfüllung eines der Adäquanzkriterien, um den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den organisch nicht nachweisbaren Beschwerden als adäquat und damit als rechtsgenüglich erscheinen zu lassen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist das Ereignis objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, E. 3b/cc, U 287/97; vgl. auch Urteil U 587/06 vom 8. Februar 2008, E. 3.4.1) als besonders eindrücklich zu qualifizieren: Der Versicherte ist in einem Autobahntunnel bei voller Fahrt mit einem Lastwagen kollidiert und ins Schleudern geraten, wobei er mehrmals mit der Tunnelwand zusammenstiess. Das Ereignis hatte objektiv einen dramatischen und unmittelbar lebensbedrohenden Charakter. Aufgrund der psychiatrischen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Ereignis in seiner Tragweite mitbekommen hat. Da bereits die Erfüllung dieses einen Kriteriums den natürlichen Kausalzusammenhang als adäquat erscheinen lässt, brauchen die übrigen Kriterien nicht geprüft zu werden. Somit kann insbesondere offenbleiben, ob die psychischen Beschwerden - wie vom Kreisarzt Dr. W.________ in seiner Stellungnahme vom 27. November 2002 vermutet - durch eine Iatrogenisierung in der Rehaklinik massgebend verschlimmert wurden.
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3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer über den 31. März 2005 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 21. Mai 2002 standen. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 642 E. 5). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. November 2007 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 22. Juni 2005 werden aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung im Sinne der Erwägungen beurteile.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. September 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Holzer
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