BGer 6B_526/2008 |
BGer 6B_526/2008 vom 05.09.2008 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
6B_526/2008/sst
|
Urteil vom 5. September 2008
|
Strafrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Schneider, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Monn.
|
Parteien
|
X.________, Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Drohung,
|
Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2008.
|
Der Präsident zieht in Erwägung:
|
1.
|
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf eine Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, weil er teilweise nicht beschwert und die Eingabe im Übrigen nicht hinreichend begründet waren (angefochtener Entscheid S. 4 E. 3). Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer mit den Fragen seiner Beschwer und den Begründungsanforderungen einer kantonalen Einsprache nicht. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
|
2.
|
Nachdem das Bundesgericht in einem analogen Fall auf eine Kostenauflage verzichtet hat (Urteil 6B_341/2008 vom 16. Mai 2008), sind die Gerichtskosten dieses Mal dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 5. September 2008
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Schneider Monn
|