BGer 4A_259/2008
 
BGer 4A_259/2008 vom 09.09.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_259/2008/ zga
Urteil vom 9. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Anthamatten.
Gegenstand
Kauf- und Architekturvertrag; Verrechnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 22. April 2008.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Kläger, Beschwerdeführer) realisierte in den Jahren 1997/98 auf der Grundparzelle Nr. 000 in W.________ die Überbauung "V.________". Zu diesem Zweck schloss er am 5. März 1997 mit Y.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) als Architekten einen SIA-Vertrag mit einem voraussichtlichen Honorar von Fr. 376'750.--. Zusätzlich gewährte der Beklagte dem Kläger ein Darlehen über Fr. 490'000.--, das durch zwei Wohneinheiten der damals im Rohbau befindlichen Überbauung gesichert war. Mit Kaufverträgen vom 30. Oktober 1997 übertrug der Kläger die Stockwerkeigentumsanteile 000/a und 000/b auf den Beklagten, wobei der Kaufpreis des ersten Fr. 680'000.-, jener des zweiten Fr. 570'000.-- betrug.
B.
In der Realisierungsphase der Überbauung kam es zwischen den Parteien zu Differenzen. Der Kläger, welcher seiner Pflicht zur Honoraranzahlung vollumfänglich nachgekommen ist, hielt dem Beklagten vor, verschiedene Leistungspflichten aus dem Architekturvertrag nicht erfüllt und keine Honorarabrechnung erstellt zu haben. Um diese wie auch andere Differenzen aus den Kaufverträgen beizulegen, schlossen die Parteien am 19. Februar 1998 im Beisein des klägerischen Rechtsvertreters folgenden Vergleich:
"1. Die Parteien sind sich einig, die STWE-Einheiten 000/a und 000/b auf den Urverkäufer, Herrn X.________, zurück zu übertragen. Hiezu wird für jede STWE-Einheit ein notarieller Vertrag verurkundet.
2. Der Vertrag für Architekturleistungen vom 05.03.1997 bleibt in Kraft. Der Bauherr bestätigt, dass der Architekt, Y.________, bis dato den erwähnten Vertrag zwischen Bauherrn und Architekt vom 05.03.1997 vollumfänglich erfüllt bzw. alle Leistungen erbracht hat und der Bauherr erklärt, dass er keine Nachforderungen jeglicher Art aus diesem Vertragsverhältnis geltend macht. Vorbehalten bleibt der Endvollzug des Vertrages.
3. Herr X.________ zahlt an Herr Y.________ den Betrag von Fr. 400'000.-- (Franken vierhunderttausend). Dieser Betrag wird zur Zahlung fällig am 27.02.1998 und bei Nichteinhaltung des Termins wird ein Verzugszins von 10 % berechnet. Im obgenannten Betrag ist ein Resthonorar für noch nicht erbrachte Leistungen des Architekten (Teilbauleitung, Bauabrechnung etc.) von Fr. 44'000.-- (Franken vierundvierzigtausend) nicht inbegriffen, ist jedoch nach Usus dem Architekten zu bezahlen.
4. Durch die Zahlung des vorgenannten Betrages von Fr. 400'000.-- und die Anerkennung des erwähnten Resthonorars von Fr. 44'000.-- sind sämtliche Leistungen und Forderungen gegenseitig in der Sache per Saldo aller Ansprüche unwiderruflich abgegolten und erledigt."
Gemäss "Pauschal-Abrechnung Honorar u. Nebenkosten" vom selben Tag setzt sich die Vergleichssumme wie folgt zusammen:
Pos. Bezeichnung Betrag TOTAL
1 Architektenhonorar siehe Arch. (365'000.-)
Vertrag datiert vom 05.03.1997 Fr. 376'750.00
2 Notariatskosten Kaufverträge Fr. 23'710.80
Zins Fr. 612.55 Fr. 25'000.00
3 Darlehen Fr. 390'000.- Fr. 390'000.00
Zins Fr. 12'241.65 Fr. 403'000.00
4 Darlehen Wir Fr. 100'000.- Fr. 100'000.00
Zins Fr. 3'694.45 Fr. 104'000.00
5 Zins betreffend Akonto-Zahlungen Fr. 2'978.85 Fr. 3'000.00
Total Honorar und Nebenkosten Y.________ Fr. 911'750.00
Laut mündl. Vereinbarung pauschal Fr. 900'000.00
Akonto-Zahlungen von X.________
1 Zahlung WIR-Check vom 03.2.98
vereinbart Fr. 56'000.00
2 Zahlung Valuta 24.12.1997 Fr. 150'000.00 Fr. 206'000.00
Zwischentotal zu Gunsten Y.________ Fr. 694'000.00
1 Akonto wie im Kaufvertrag dat. 19.2.98
vereinbart - Fr. 250'000.00
2 Akonto bis spätestens am 27.2.98 - Fr. 400'000.00
Restbetrag zahlbar nach Usus Fr. 44'000.00
Gestützt auf den Vergleich wurden gleichentags zwei Verträge öffentlich beurkundet. Der erste betrifft die Rückübertragung des Stockwerkeigentumsanteils 000/b durch den Beklagten zu einem Kaufpreis von Fr. 570'000.--, der ordnungsgemäss abgewickelt wurde und aus welchem die Parteien einander nach den Feststellungen der Vorinstanz nichts mehr schulden. Der zweite Vertrag betrifft den Stockwerkeigentumsanteil 000/a, der vom Beklagten auf den Kläger zurück zu übertragen war. Diesbezüglich einigten sich die Parteien auf einen Rückübertragungspreis von Fr. 680'000.-- , zahlbar wie folgt:
Fr. 380'000.-- (Franken dreihundertachtzigtausend) in bar oder Einzahlung des vollen Betrages vor Grundbucheintrag auf das Konto des Verkäufers bei der Walliser Kantonalbank ...
die Kaufpreisrestanz gemäss interner privater Vereinbarung.
Eine derartige private Vereinbarung liegt jedoch nicht bei den Akten. Im gleichen Vertrag legten die Parten unter dem Titel "Eintragungsbedingungen / Dahinfallen des Vertrages" folgendes fest:
"Der stipulierende Notar darf diesen Vertrag erst anmelden und eintragen lassen, wenn er vorgängig dem Verkäufer die Bezahlung des gesamten Kaufpreises in bar oder mittels Quittung von der Walliser Kantonalbank Sitten nachweist.
Falls der Vertrag nicht bis zum 13.03.1998 im Grundbuch eingetragen ist, fällt seine Rechtswirksamkeit dahin. ... "
Der Grundbucheintrag des ersten Vertrags betreffend den Stockwerkeigentumsanteil 000/b erfolgte am 27. Februar 1998. Der zweite Vertrag wurde nicht im Grundbuch eingetragen. Vielmehr verkaufte der Beklagte den Stockwerkeigentumsanteil 000/a mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 23. Juli 1999 zum Preis vom Fr. 600'000.-- einer Drittpartei.
Am gleichen Tag, d.h. am 19. Februar 1998, als die Parteien miteinander den Vergleich abschlossen, unterzeichnete der Kläger zudem einen Schuldschein über Fr. 65'000.-- . Diesen Betrag will der Kläger bereits zurückbezahlt haben.
Am 16. Oktober 1998 wurde dem Beklagten der Architekturauftrag entzogen. Die Gemeinde W.________ verlangte die Einreichung einer Baubewilligung im Nachvollzugsverfahren. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach, die Gemeinde lehnte jedoch das nachträgliche Baugesuch ab und sprach eine massive Busse gegen den Baugesuchsteller aus.
C.
Mit Klage vom 29. Januar 2001 belangte der Kläger den Beklagten vor dem Bezirksgericht Brig zur Hauptsache auf Zahlung von je Fr. 200'000.-- nebst Zins zur Deckung der letzten Teilzahlungen gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 30. Oktober 1997. Der Beklagte machte Verrechnung mit Forderungen von insgesamt Fr. 724'110.35 geltend. Anlässlich der Schlussverhandlung reduzierte der Kläger sein Rechtsbegehren auf Zahlung von Fr. 228'519.65 nebst Zins. Das Kantonsgericht Wallis wies die Klage am 22. April 2008 ab.
D.
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, den Beklagten zur Zahlung von Fr. 228'519.65 nebst Zins zu verpflichten. Der Beklage schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Grundsätzlich unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides richten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466). Er hat im einzelnen aufzuzeigen, weshalb die beanstandeten Feststellungen offensichtlich unrichtig und demnach willkürlich sind, und zudem aufzuzeigen, dass das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2 Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4339). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
1.3 Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Hinblick auf Art. 97 Abs. 1 BGG ungenügend. Das Kantonsgericht habe den rechtlich relevanten Sachverhalt offensichtlich unkorrekt ermittelt. In der Folge schildert der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht (Ziff. II der Beschwerde). Soweit er dabei Umstände einfliessen lässt, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden, bleibt sein Vorbringen unbeachtet, da er keine hinreichend begründete Sachverhaltsrügen erhebt. Daraus folgt, dass auch auf die rechtlichen Erörterungen des Beschwerdeführers nur soweit eingetreten werden kann, als sie auf dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt beruhen, wogegen die in der Beschwerde angekündigte rechtliche Beurteilung der "Tatsachenbehauptungen aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens", soweit dieses nicht von der Vorinstanz festgehalten wurde, ausser Acht bleiben muss. Schliesslich folgt aus der Obliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, in der Beschwerdebegründung auf den angefochtenen Entscheid einzugehen, e contrario, dass rechtliche Ausführungen ohne ersichtlichen Bezug zum angefochtenen Urteil nicht zu hören sind.
2.
2.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdegegner habe den Kaufpreis gemäss Vertrag vom 30. Oktober 1997 für den Stockwerkeigentumsanteil 000/b vollumfänglich beglichen. Die vom Beschwerdeführer erst anlässlich der Schlussverhandlung vorgebrachte Behauptung, der Kaufpreis sei im Umfang von Fr. 360'000.-- nicht bezahlt, erachtete die Vorinstanz als verspätet. Ferner hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe den für die Rückübertragung dieses Stockwerkeigentumsanteils am 19. Februar 1998 vereinbarten Kaufpreis vollumfänglich bezahlt. Demgegenüber steht mit Bezug auf den Stockwerkeigentumsanteil 000/a nach Auffassung der Vorinstanz fest, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer dafür aus dem Kaufvertrag vom 30. Oktober 1997 Fr. 400'000.-- schuldig blieb und dass auch die Rückübereignung dieses Grundstücks nicht stattfinden konnte. Diesem Teil der Vereinbarung hätten die Parteien nicht nachgelebt.
2.2 Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten einen Vergleich geschlossen, gemäss welchem der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner bis zum 27. Februar 1998 den Betrag von Fr. 400'000.-- zu bezahlen hatte (Ziff. 3 des Vergleiches). Danach prüfte die Vorinstanz, ob sich der Vorbehalt des Endvollzugs des Vertrages gemäss Ziff. 2 des Vergleichs ausschliesslich auf diese Ziffer oder auch auf den nach Ziff. 3 des Vergleichs für bisherige Architekturleistungen zu zahlenden Betrag von Fr. 400'000.-- bezieht, was sie verneinte. Zum einen stützte sie sich dabei auf den Wortlaut des Vergleichs (Anerkennung, dass der Beschwerdegegner bis dato seine vertraglichen Leistungen erbracht hatte), zum anderen auf den kurzfristig anberaumten Verfalltag für die Zahlung des Betrages von Fr. 400'000.-- sowie auf den Umstand, dass sich diese Summe - im Gegensatz zu Ziff. 2 des Vergleichs - nicht ausschliesslich auf Architekturleistungen bezog. Demgemäss habe der Beschwerdegegner für seine bereits erbrachten Architekturleistungen Fr. 400'000.-- zugute, die er mit der ihm gegenüber bestehenden Forderung des Beschwerdeführers in gleicher Höhe zu verrechnen berechtigt sei.
2.3 Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann sich der Beschwerdegegner mit Bezug auf den Architekturvertrag nicht auf den Vergleich berufen, da er den Vertrag nicht bis zum Ende vollzogen habe. Die Architekturleistungen seien deshalb auf der Basis der Vereinbarung vom 5. März 1997 und - mit Ausnahme der Nebenkosten, die gänzlich bestritten würden - gemäss Expertise abzurechnen. Der Beschwerdeführer unterlässt indessen jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils, und er stützt sich in seinen Berechnungen, ohne substanziierte Sachverhaltsrügen zu erheben, auf Tatsachenelemente, die aus dem Urteil der Vorinstanz nicht hervorgehen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1 hiervor).
2.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Nichtanwendung von Art. 151 Abs. 1 und 154 Abs. 1 OR. Seinen Ausführungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, inwiefern er der Vorinstanz diesbezüglich eine Rechtsverletzung vorwerfen will und wie sich diese gegebenenfalls auf seine Rechtsposition ausgewirkt habe soll. Auch diesbezüglich verfehlt der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen.
2.5 Nicht viel klarer sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Schuldbekenntnis als Klagegrund". Ein Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz ist nicht erkennbar. Dass auf die Berechnungen des Beschwerdeführers, soweit sie nicht mit jenen der Vorinstanz übereinstimmen, nicht abzustellen ist, wurde bereits erläutert (E. 2.3 hiervor).
2.6 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine falsche Anwendung des Verrechnungsrechts vor. Zur Begründung beruft er sich auf eine Darlehensforderung für den Bodenkauf, welche - da zediert - vom Beschwerdegegner nicht zweimal verrechnet werden könne, sowie auf die mangelnde Fälligkeit weiterer Darlehensforderungen. Die Vorinstanz hat indessen lediglich die Tilgung der Forderung von Fr. 400'000.-- aus der Kaufpreisrestanz durch Verrechnung mit der Forderung über Fr. 400'000.-- gemäss Ziff. 3 des abgeschlossenen Vergleiches zugelassen. Mit der Verrechenbarkeit dieser Forderungen setzt sich der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen nicht auseinander. Auch insoweit ist mangels Entscheidrelevanz nicht auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Insgesamt kann auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Luczak