BGer 6B_653/2008
 
BGer 6B_653/2008 vom 12.09.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_653/2008/sst
Urteil vom 12. September 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafanzeige (Amtsmissbrauch etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 4. Juni 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Auf Anfrage (act. 5) hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er Beschwerde vor dem schweizerischen Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Juni 2008 erheben wolle (act. 6 S. 1 Ziff. 1 unten).
Im angefochtenen Beschluss wurde eine kantonale Beschwerde zufolge Nichtleistung eines Kostenvorschusses am Protokoll abgeschrieben. Mit der Frage des Vorschusses befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer Weise, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügen würde. Sein Vorbringen, die zuständigen Behörden seien verpflichtet, angezeigte Straftaten zu verfolgen, hat mit der Frage, ob in einem Beschwerdeverfahren ein Vorschuss verlangt werden kann, nichts zu tun. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer durch eine Verfügung zur Leistung des Vorschusses aufgefordert. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwieweit er "vor (der) Beschlussfassung" nochmals hätte angehört werden müssen. Sein Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV (Beschwerde S. 6 oben) genügt nicht. Und schliesslich ist das Bundesgericht für die Entgegennahme von Klagen gegen einen Kanton und gegen Oberrichter und andere Personen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn