Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_381/2007
Urteil vom 23. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
Winterthur-Columna Vorsorgestiftung, Vorsorgewerk der E.________ der W.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Bloch, Suter Howald Rechtsanwälte, Stampfenbachstrasse 52, 8035 Zürich,
gegen
G.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Fluri, Hintere Bergstrasse 18, 8942 Oberrieden.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene G.________ war seit 1. Januar 1985 bei der Gesellschaft R.________ tätig, zunächst als Vizedirektor, ab 1. Juli 1986 als stellvertretender Direktor und ab 1. Januar 1988 als Direktor der Zweigniederlassung X.________. Nachdem sich die Unternehmen R.________ und P.________ im Jahre 1989 zusammengeschlossen hatten, war G.________ fortan Arbeitnehmer der W.________ AG. Überdies trat er 1990 als Kollektivgesellschafter ("E.________") der im Zuge des Zusammenschlusses neu gegründeten A.________ & Co. bei. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 8. Februar 1995 seinen mit sofortiger Wirkung beschlossenen Ausschluss aus der Kollektivgesellschaft mit. Bereits zuvor war mit Schreiben vom 20. Januar 1995 sein Arbeitsverhältnis auf Ende April 1995 gekündigt worden. Der darauf durch G.________ angestrengte arbeitsrechtliche Prozess endete mit unangefochten gebliebenem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 1998, worin die Auflösung des Anstellungsverhältnisses auf den 31. Januar 1996 festgelegt wurde.
Die Winterthur-Columna Vorsorgestiftung (damals noch Vorsorgestiftung Winterthur), Vorsorgewerk der E.________ der W.________ AG (nachfolgend: Vorsorgestiftung), bei welcher G.________ berufsvorsorgeversichert gewesen war, erbrachte in der Folge eine Freizügigkeitsleistung von insgesamt Fr. 469'507.- (zuzüglich Verzugszins). Darin war keinerlei Anteil an der für den Versicherten individuell berechneten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung enthalten (der entsprechende Rückstellungsbetrag belief sich am 31. Januar 1996 auf Fr. 248'212.-).
B.
B.a Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Februar 2000 diesbezüglich auf die von G._______ am 2. Dezember 1996 erhobene Klage nicht eingetreten war, und das Eidgenössische Versicherungsgericht die gegen das Nichteintreten geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 30. Oktober 2001 gutgeheissen und die Sache zum materiellen Entscheid an das kantonale Gericht zurückgewiesen hatte, hiess dieses die Klage mit Entscheid vom 22. Januar 2003 gut und verpflichtete die Vorsorgestiftung, G.________ Fr. 144'403.- (zuzüglich Verzugszins) zu bezahlen.
B.b Dagegen erhoben sowohl G.________ als auch die Vorsorgestiftung Verwaltungsgerichtsbeschwerden, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht mit neuerlichem Urteil vom 5. Oktober 2004 in dem Sinne guthiess, als es die Sache an das kantonale Gericht zurückwies, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage vom 2. Dezember 1996 neu entscheide.
Den entsprechenden Ausführungen im letztinstanzlichen Rückweisungsentscheid ist zu entnehmen, dass im Wesentlichen auf den per 1. Juli 1994 in Kraft gesetzten Abs. 2 von Ziff. 4 des "Regulativs für die Ansprüche von E.________ ex R.________ betreffend Rückstellungen für vorzeitige Pensionierungen" (nachfolgend: Regulativ) abzustellen ist, welcher wie folgt lautet:
"Scheidet ein E.________ aus nicht selber verschuldeten Gründen aus dem Partnership aus, so wird ihm ein angemessener Anteil an der für ihn individuell berechneten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung mitgegeben. Der Betrag wird durch den PICT nach Rücksprache mit dem Präsidenten der Personalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerkes der E.________s unter Berücksichtigung des genauen Sachverhalts festgesetzt."
Nach den Erwägungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts räumt diese reglementarische Bestimmung den austretenden Versicherten grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf einen ("gemäss festgelegtem Modus zu bestimmenden") Anteil an den für jede Person individuell ermittelten Rückstellungen für vorzeitige Pensionierung ein. Was den Anspruch von G.________ anbelangt, wurde dem kantonalen Gericht aufgetragen, auf der Grundlage ergänzender Abklärungen darüber zu befinden, ob der Versicherte "aus nicht selber verschuldeten Gründen" aus der Partnerschaft ausgeschieden ist. Für den Fall der Bejahung eines unverschuldeten Ausscheidens wurde dem kantonalen Gericht weiter die Beantwortung der Frage auferlegt, welcher Anteil an der für G.________ individuell ermittelten Rückstellung als "angemessen" im Sinne der zitierten Regulativbestimmung zu betrachten ist. Diesbezüglich betonte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass "das Quantitativ" im Hinblick auf das Rechtsgleichheitsgebot aufgrund eines "Quervergleich[s] mit den anderen schuldlos ausgeschiedenen Personen zu bestimmen" ist, wobei das kantonale Gericht "aussagekräftige Angaben bezüglich sämtlicher Partner [...] beizuziehen" hat, welche seit Inkrafttreten von Ziff. 4 Abs. 2 Regulativ vor ihrer ordentlichen Pensionierung (d.h. vor Vollendung des 60. Altersjahres) ausgeschieden sind.
B.c Nach umfangreichem Beweisverfahren hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage mit Entscheid vom 26. April 2007 gut und verpflichtete die Vorsorgestiftung, G.________ Fr. 248'212.- zuzüglich Zins (sowie Zinseszins) von 5 % ab 1. Februar 1996, 4,25 % ab 1. Januar 2000, 3,5 % ab 1. Januar 2003, 2,5 % ab 1. Januar 2004 sowie 3,5 % ab 1. Januar 2005 auf ein von ihm zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu bezahlen.
C.
Die Vorsorgestiftung lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und vollumfängliche Abweisung der Klage; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
G.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Mit Verfügungen vom 4. Juli 2007 und 10. Juli 2008 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
E.
Das Bundesgericht hat am 23. September 2008 eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).
2.
2.1 Die Beschwerde führende Vorsorgestiftung stellt formell Antrag, der vorinstanzliche Beschluss vom 7. Juni 2005 sei aufzuheben. Mit diesem Zwischenentscheid hatte das kantonale Gericht die seinerzeitige Beklagte und heutige Beschwerdeführerin u.a. angewiesen, "Beweismittel zu bezeichnen, welche ein Verschulden des Klägers [heute Beschwerdegegner] an seinem Ausscheiden aus der Kollektivgesellschaft [...] darlegen", während Letzterer gleichzeitig Beweismittel zu bezeichnen hatte, "welche den Gegenbeweis begründen". Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich die verfahrensleitende Anordnung der Vorinstanz in keiner Weise beanstanden. Bei ihrer zivilprozessual geprägten Argumentation, es habe eine "falsche Beweislastverteilung" stattgefunden, übersieht die Vorsorgestiftung, dass der im Sozialversicherungsprozess herrschende Untersuchungsgrundsatz eine Beweislast im Sinne der subjektiven Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen). Im Rahmen der von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten der Parteien vorzunehmenden vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts konnte der Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts vernünftigerweise nicht anders als in der am 7. Juni 2005 beschlossenen Art ausfallen.
2.2 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach es sich beim Kriterium des nicht selber verschuldeten Ausscheidens aus der Kollektivgesellschaft A.________ & Co. (im Folgenden: Kollektivgesellschaft) aus Sicht des Beschwerdegegners um ein unbestimmtes Negativum handle, was hier grundsätzlich eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne rechtfertige, dass die Vorsorgestiftung die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit eines Verschuldens des ausgeschlossenen Gesellschafters zu tragen hätte. Auf diese Frage braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden. Denn unter den Verfahrensbeteiligten ist richtigerweise unbestritten, dass die letztgenannte Beweisregel ohnehin erst zum Zuge käme, wenn es sich als unmöglich erwiese, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf eine Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hätte, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Eine solche beweisrechtliche Pattsituation hat die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall - unter dem Blickwinkel der eingeschränkten bundesgerichtlichen Kognition zu Recht - nirgends erblickt.
2.3 Des Weitern macht die Vorsorgestiftung geltend, indem das kantonale Gericht "Defizite in der Person des Beschwerdegegners (Stichworte: Einzelgänger, Defizite in kommunikativen und führungstechnischen Fragen)" vom Verschulden ausklammere, lege es den Begriff des Selbstverschuldens gemäss Ziff. 4 Abs. 2 Regulativ unrichtig aus. Auch dieser Einwand ist unbegründet: Die Vorinstanz spricht den genannten charakterlichen Eigenschaften und Mängeln bei der Berufsausübung im vorliegenden Zusammenhang nicht etwa von vornherein jede Bedeutung ab. Im vorinstanzlichen Entscheid wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die persönlichen Eigenschaften und Mängel nicht bereits an sich ein Verschulden begründen. Vielmehr werden sie - darin ist dem kantonalen Gericht beizupflichten - im Hinblick auf die hier zu beantwortende Frage nach einem Selbstverschulden beim Ausschluss aus der Kollektivgesellschaft erst insoweit relevant, als sie sich in einem schuldhaften Handeln oder in einer sonstigen vorwerfbaren Verhaltensweise manifestiert haben.
2.4 In ihrem überaus einlässlichen Entscheid gelangte die Vorinstanz - wobei es die hievor (E. 1) dargelegte eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts zu beachten gilt - zum zutreffenden Schluss, dass der Beschwerdegegner aus nicht selber verschuldeten Gründen aus der Kollektivgesellschaft (Partnership) ausschied. Weder die von der Vorsorgestiftung angeführten Ereignisse für sich allein genommen noch deren Gesamtheit berechtigen zur Annahme eines in gesellschaftsrechtlicher (oder berufsvorsorgerechtlicher) Hinsicht wesentlichen Verschuldens. Sämtliche letztinstanzlich erhobenen Einwendungen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal von entscheidrelevanten rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen oder derartigen Beweiswürdigungen (auch antizipierter) nicht die Rede sein kann.
So ist nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht vereinzelte frühere Vorkommnisse und "seltsame Verhaltensweisen", welche in der Folge zwischen den beteiligten Kollektivgesellschaftern allesamt bereinigt worden waren, nicht als Gründe anerkannte, die nach Jahren für den Ausschluss aus der Gesellschaft ins Feld geführt werden können. Anders zu entscheiden wäre lediglich, wenn vonseiten der Arbeitgeberfirma oder der Kollektivgesellschaft vergeblich Verwarnungen des Beschwerdegegners oder Androhungen nachteiliger Folgen ausgesprochen worden wären, was hier nicht geltend gemacht wurde. Zu Recht hat die Vorinstanz aus dem Verhalten des Beschwerdegegners nach dessen Ausschluss aus der Gesellschaft mangels diesbezüglicher Ursächlichkeit nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet. Dieselben Überlegungen müssen hinsichtlich der letztinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gelten, wonach "der Beschwerdegegner auch Probleme mit seiner früheren Arbeitgeberin hatte" (gemeint ist die Bank Y.________, mit welcher vom 1. September 1973 bis 28. Februar 1982 ein Arbeitsverhältnis bestand). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde belegt sodann auch die Aktennotiz des (dem Beschwerdegegner vorgesetzten) Regionalleiters vom 1. November 1994 kein hier relevantes Verschulden: Während mit Bezug auf ein vom Beschwerdegegner geführtes Mandat "U." festgehalten wurde, "actuellement, des problèmes sont en cours", wurde hinsichtlich eines anderen ausgeführt, der Beschwerdegegner habe richtig reagiert, und bezüglich eines dritten Geschäftes notiert, die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht zufriedenstellend. In einem weiteren Punkt hatte ein Mitgesellschafter eine offenbar vom Beschwerdegegner geübte Praxis beanstandet: "Un associé ne peut pas écrire de lettre personelle en s'invoquant associé". Der Regionalleiter wurde gebeten, die Frage mit dem Hauptsitz und mit dem Risk Management zu prüfen. Zusammenfassend wurde in der internen Notiz festgestellt, die Situation des Beschwerdegegners sei nicht zur Zufriedenheit aller geregelt; er habe Probleme in den Bereichen Beziehungen und Kommunikation, wogegen seine (Revisions-)Arbeit in technischer Hinsicht in Ordnung sei. Auch im Lichte dieser Aktennotiz erscheint der am 8. Februar 1995 mit sofortiger Wirkung beschlossene Ausschluss nicht als selbstverschuldet im Sinne von Ziff. 4 Abs. 2 Regulativ. Im Folgenden ist deshalb die Frage zu beantworten, welches der dem Beschwerdegegner mitzugebende "angemessene Anteil" an der für ihn individuell berechneten Rückstellung für vorzeitige Pensionierung ist.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Rückweisungsauftrag gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2004 erfüllt und das Mögliche zur Erhellung der von der Vorsorgestiftung im massgebenden Zeitraum geübten Praxis bei der Verteilung der Rückstellungsgelder vorgekehrt. Weitere Beweismassnahmen würden nicht zu neuen Erkenntnissen führen, wobei für diese antizipierte Beweiswürdigung das bisherige Prozessverhalten der Beschwerdeführerin mit selektiver Einbringung von Informationen in das Verfahren bis hin zu teilweise geänderten Aktenstücken sowie im Prozessverlauf wechselnden, zum Teil sich ausschliessenden Vorbringen durchaus berücksichtigt werden darf.
3.2 Auch im weitergehenden Vorsorgebereich hat eine registrierte Vorsorgeeinrichtung die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Verwaltung des Vorsorgewerks im Laufe der Zeit getroffenen Entscheide unter dem zentralen Gesichtswinkel der Gleichbehandlung der Destinatäre jederzeit zuverlässig und ohne grossen Aufwand überprüfbar sind (Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, Pflicht zur klaren und vollständigen Aktenführung usw.; vgl. Urteil B 117/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 2006). Dieser Verpflichtung hat die Vorsorgestiftung eindeutig nicht nachgelebt.
3.3 Die in den vorstehenden E. 3.1 und 3.2 erwähnten, der Beschwerdeführerin anzulastenden formellen Beweis- und Mitwirkungsmängel rechtfertigen gewiss für sich allein noch nicht, dem Beschwerdegegner unter dem reglementarischen Rechtstitel einer angemessenen Beteiligung an der für ihn gebildeten Rückstellung gleich den gesamten Betrag mitzugeben. Dessen Zusprechung durch den angefochtenen Entscheid ist aber bei den gegebenen Umständen, soweit sie vorinstanzlich verbindlich festgestellt worden sind (E. 1 hievor), auch materiell nicht bundesrechtswidrig. Denn zumindest in den beiden B.________ und C.________ betreffenden Fällen ist die Mitgabe der gesamten Rückstellung ausgewiesen, woran nichts ändert, dass diese ausscheidenden Kollektivgesellschafter Mitarbeiter der W.________ AG blieben und die Rückstellung in die für sie neu zuständige Vorsorgeeinrichtung einbringen mussten. Wie der Beschwerdegegner in seiner letztinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend einwendet, ist indessen auch die vorzeitige Pensionierung des D.________ in den Quervergleich der insgesamt zwölf ausscheidenden Partner (einschliesslich des Beschwerdegegners) mit einzubeziehen. Denn auch D.________ schied (mit 58 Jahren) vor Vollendung des 60. Altersjahres aus der zwischenzeitlich in eine Kommanditgesellschaft umgewandelten Partnerfirma aus. Er bezog eine Early Retirement Allowance im Sinne einer Überbrückungsrente, verblieb bis zum reglementarischen Pensionierungsalter 60 (für welches die "individuell berechneten Rückstellungen für vorzeitige Pensionierung" getätigt wurden) beitragsfrei in der Vorsorgestiftung und erhielt nach Vollendung des 60. Altersjahres sein gesamtes Rückstellungskapital ausbezahlt. Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass D.________ damit "im Zeitpunkt des Ausscheidens "nichts anderes als eine Art 'Freizügigkeitsleistung' [erhielt], die er bei Erreichen des 60. Altersjahres beziehen konnte". Demgegenüber können die Verweigerung der Leistungen für die drei aus eigenem Antrieb zurückgetretenen Partner - was auf den hier zu beurteilenden Fall von vornherein nicht zutrifft -, aber auch die Mitgabe der bloss etwa hälftigen Rückstellung in fünf weiteren Fällen für den Beschwerdegegner nicht präjudiziell sein. Soweit bekannt, war der Grund für die bloss ungefähr hälftige Mitgabe der individuell ermittelten Rückstellung, dass diese fünf Partner mit der zunehmenden Internationalisierung des Geschäftes nicht zurecht kamen. Just dieses Motiv kann nun aber für den Beschwerdegegner nicht angerufen werden, nachdem die Vorsorgestiftung, wie sich jetzt zeigt, während Jahren zu Unrecht davon ausgegangen war, er habe sein Ausscheiden aus der Kollektivgesellschaft selber verschuldet. Ist aber die in fünf Fällen zur nur teilweisen Mitgabe der Rückstellung führende Überlegung im Falle des Beschwerdegegners nicht einschlägig, ist diesem zufolge Gleichbehandlung mit den Fällen B.________, C.________ und D.________ die gesamte Rückstellung für vorzeitige Pensionierung, welche sich am 31. Januar 1996 unbestrittenermassen auf Fr. 248'212.- belief, auf ein Freizügigkeitskonto mitzugeben.
Die vorinstanzlich angeordnete Verzugszinsregelung (ab 1. Februar 1996 Verzinsung zum jeweils massgebenden Verzugszinssatz [seit 1. Januar 2005: BVG-Mindestzins plus 1 %, somit ab 1. Januar 2008 zu insgesamt 3,75 %) ist ebenfalls rechtens (Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 BVG und Art. 12 BVV 2 [jeweils in der geltungszeitlich zutreffenden Fassung]; BGE 132 V 127 E. 8.2 mit Hinweisen S. 148).
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerde führenden Vorsorgestiftung als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ferner hat sie eine Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. September 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger