Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_106/2008 /daa
Urteil vom 24. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz und Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
1. ParteienA.________,
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Neumühlequai 10, Postfach,
8090 Zürich.
Gegenstand
Opferhilferechtliche Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Januar 2008
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
II. Kammer.
Sachverhalt:
A.
E.________, geb. am 24. Juli 1962, wurde am 10. Mai 2002 Opfer eines Tötungsdeliktes. Das Untersuchungsverfahren wurde am 27. April 2004 eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte.
B.
Am 10. Mai 2004 wurde im Namen von A.________ und F.________, den Eltern des Verstorbenen, die Kantonale Opferhilfestelle Zürich um Zusprechung einer Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe sowie einer Genugtuung in Höhe von je Fr. 40'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 10. Mai 2004 ersucht.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter der Hinterbliebenen mit, dass der Vater des Opfers am 1. August 2002 verstorben sei und dessen Kinder B.________, C.________ und D.________ sowie die Ehefrau A.________ in die Rechte des Verstorbenen eingetreten seien.
C.
Am 8. Juni 2006 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung an die Erben von F.________ ab. Der Mutter des Opfers wurde eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- zugesprochen und deren Gesuch im Mehrbetrag abgewiesen.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Mutter und die Geschwister des Opfers am 10. Juli 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es sei den Erben des Vaters sowie der Mutter des Opfers eine Genugtuung von je mindestens Fr. 30'000.-- zuzusprechen.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde am 9. Januar 2008 teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass B.________, C.________ und D.________ ein Anteil von je Fr. 1'000.-- am Genugtuungsanspruch des verstorbenen F.________ zustehe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
E.
Gegen den sozialversicherungsgerichtlichen Entscheid haben A.________ (Beschwerdeführerin 1) sowie B.________, C.________ und D.________ (Beschwerdeführer 2-4) am 3. März 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, die Kantonale Opferhilfestelle sei in teilweiser Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, die folgenden Genugtuungsansprüche auszurichten:
- der Beschwerdeführerin 1 mindestens Fr. 30'000.--, sowie
- den Beschwerdeführern 1-4 als Erben von F.________ die diesem zugestandene Genugtuung von mindestens Fr. 30'000.--.
F.
Die Kantonale Opferhilfestelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für Justiz kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, soweit er einen Abzug für die Kaufkraftdifferenz in Portugal vornehme und der Mutter des Opfers keinen Anteil an der Genugtuung des Vaters gewähre.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2008 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
Die Kantonale Opferhilfestelle hielt aufgrund der intakten und harmonischen, wenn auch nicht ausgesprochen intensiven Beziehung zwischen Mutter und Sohn eine Basis-Genugtuung von Fr. 20'000.-- als angemessen. Diese Summe kürzte sie aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Portugal um 20 %. Sie sprach deshalb der Beschwerdeführerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 16'000.-- zu. Das Gesuch der Erben des verstorbenen Vaters des Opfers wies die Kantonale Opferhilfestelle ab, weil opferhilferechtliche Genugtuungsansprüche nicht vererblich seien.
Das Sozialversicherungsgericht bestätigte den von der Opferhilfestelle angenommenen Basisbetrag von Fr. 20'000.-- wie auch den Abzug von 20 % für tiefere Lebenshaltungskosten in Portugal. Es wies daher die Beschwerde der Mutter des Opfers auf Zusprechung einer höheren (eigenen) Genugtuung ab.
Das Sozialversicherungsgericht bejahte dagegen die Vererblichkeit von opferhilferechtlichen Genugtuungsansprüchen, sofern der Berechtigte den Willen zur Geltendmachung des Anspruchs eindeutig geäussert habe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Weil der Vater seinen Sohn nur um 3 Monate überlebte, kürzte das Sozialversicherungsgericht dessen Genugtuung von Fr. 16'000.-- auf Fr. 4'000.--. Das Gericht sprach daher den Erben von F.________ einen Betrag von je Fr. 1'000.-- zu, wobei es allerdings den ererbten Genugtuungsanspruch auf die eigene Genugtuungsforderung der Mutter des Opfers anrechnete.
Das Gericht nahm weiter an, dass ein Schadenzins von 5 % ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als Bemessungsfaktor bereits bei der Genugtuung berücksichtigt worden sei, weshalb kein zusätzlicher Anspruch auf Zins bestehe.
3.
Die Beschwerdeführer halten den Basisbetrag von je Fr. 20'000.-- für zu tief und verweisen hierfür auf höhere in der Lehre genannte und in jüngeren Entscheiden zugesprochene Beträge. Die Vorinstanz habe den von der Kantonalen Opferhilfestelle zugesprochenen Betrag als "nicht unangemessen" erachtet und sich damit eine nicht mit Art. 17 OHG vereinbare Kognitionsbeschränkung auferlegt.
3.1 Gemäss Art. 17 OHG bestimmen die Kantone eine einzige von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz; diese hat freie Überprüfungsbefugnis. Das bedeutet, dass sie nicht nur die Sachverhaltsfeststellungen und die Rechtsanwendung der verfügenden Behörde überprüfen kann, sondern auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids; sie darf gegebenenfalls ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Allerdings hindert die freie Überprüfungsbefugnis die Beschwerdeinstanz nicht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Die Genugtuungssumme gleicht einen immateriellen, in Geld an sich nicht messbaren Schaden aus. Ihre Höhe hängt von der Würdigung der in Frage kommenden Bemessungskriterien ab und ist ein Ermessensentscheid. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre (BGE 123 II 210 E. 2c S. 212 f.).
Das Sozialversicherungsgericht führte im angefochtenen Entscheid einleitend aus, dass der kantonalen Behörde ein weiter Ermessensspielraum zustehe; das Sozialversicherungsgericht dürfe sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es müsse sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Es räumte somit der Kantonalen Opferhilfe einen Entscheidungsspielraum ein und erlegte sich Zurückhaltung bei der eigenen Ermessensausübung auf; diese Zurückhaltung ging aber nicht so weit, dass auf eine Ermessenskontrolle verzichtet und eine reine Rechtskontrolle vorgenommen worden wäre.
In seinen Erwägungen befasste sich das Sozialversicherungsgericht mit den für die Bemessung der Genugtuung massgebenden Gesichtspunkten und berücksichtigte Vergleichsfälle aus der Praxis. Es kam zum Ergebnis, vor dem Hintergrund dieser Präjudizien und in Anbetracht der Art und Schwere der erlittenen seelischen Unbill erscheine der von der Opferhilfestelle angenommene Basisbetrag von Fr. 20'000.-- nicht als unangemessen. "Nicht unangemessen" bedeutet nichts anders als "angemessen", d.h. das Gericht nahm an, dass die von der Kantonalen Opferhilfestelle zugesprochene Summe noch innerhalb der Bandbreite der angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen liege.
Damit hat das Sozialversicherungsgericht eine freie Überprüfung vorgenommen und Art. 17 OHG nicht verletzt.
3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, für Eltern getöteter erwachsener Kinder seien in jüngster Zeit durchwegs höhere Genugtuungsbeträge von i.d.R. Fr. 40'000.-- zugesprochen worden; auch in der Literatur würden für Eltern höhere Basis-Genugtuungsbeträge genannt. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles (Wohnsitz des Getöteten in der Schweiz, getrennter Haushalt, zweimalige Besuche pro Jahr) sei ein Basisbetrag von Fr. 30'000.-- angemessen.
3.2.1 Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (Art. 104 lit. a OG; BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121 mit Hinweis).
3.2.2 Das Sozialversicherungsgericht zitierte selbst Gerichtsentscheide, in denen Eltern bei Verlust eines erwachsenen Kindes eine höhere opferhilferechtliche Genugtuung (von Fr. 25'000.-- bis Fr. 50'000.--) zugesprochen worden war. Es nahm jedoch an, dass im vorliegenden Fall eine weniger nahe Beziehung zwischen Sohn und Eltern bestanden habe, weil das Opfer bereits seit 1981 in der Schweiz gelebt und seine Eltern lediglich zweimal im Jahr gesehen habe.
Für die Bemessung der Genugtuung im Falle der Tötung ist insbesondere die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren Angehörigen massgebend (Max Sidler, Die Genugtuung und ihre Bemessung, in: Münch/Geiser, Schaden-Haftung-Versicherung, Basel 1999, § 10 Rn. 10.64 S. 475; Ch. Müller, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Art. 47 N. 11); die Höhe der zuzusprechenden Summe hängt massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im Zeitpunkt der Tötung ab (Landolt, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., N. 31 zu Art. 47 OR). Dabei kommt der Tatsache, ob der Ansprecher mit dem Opfer zusammen gewohnt hat, regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt (Entscheid 1A.196/2000 vom 7. Dezember 2000 E. 3c, publ. in ZBl 102/2001 S. 492; 6S.700/2001 vom 7. November 2002 E. 4.3, publ. in Pra 2003 Nr. 122 S. 652; BGE 89 II 396 E. 2 S. 401). Insofern wird in der Literatur ein Abschlag vom Genugtuungsanspruch bei nicht bestehender Hausgemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern mit eigenem Haushalt und ihren Eltern befürwortet (Sidler, a.a.O., Rz. 10.67 S. 478 a.E.; Landolt, Zürcher Kommentar, N. 429 und 451 zu Art. 47 OR).
Im Lichte dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, wenn den Eltern des Opfers, das bereits seit mehr als 20 Jahren weit von den Eltern entfernt im eigenen Haushalt lebte, eine geringere Genugtuung zugesprochen wird, als beim Verlust eines Kindes, das mit den Eltern in einer Hausgemeinschaft lebte und mit diesen in täglichem Kontakt stand.
3.2.3 Im Entscheid 1A.169/2001 vom 7. Februar 2002 E. 5.2 schützte das Bundesgericht eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 15'000.--, die der Mutter einer von ihrem Ehemann ermordeten Tochter zugesprochen worden war, d.h. es hielt auch eine niedrigere als die hier zugesprochene Genugtuung noch für bundesrechtskonform. Dabei wies es darauf hin, dass die opferhilferechtliche Genugtuung aufgrund ihrer Rechtsnatur und der Tatsache, dass sie von der Allgemeinheit und nicht vom Täter bezahlt wird, niedriger ausfallen kann als die zivilrechtliche Genugtuung (so auch BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121 und E. 3.3.3. S. 126 f. mit Hinweisen).
Im Entscheid 1A.120/1999 vom 17. Januar 2000 waren der Mutter einer im eigenen Haushalt lebenden, getöteten Tochter zwar Fr. 25'000.-- Genugtuung zugesprochen worden; dabei wurden jedoch genugtuungserhöhend die Schwangerschaft der Tochter, das rücksichtslose Verhalten des Täters nach der Tat sowie der Umstand berücksichtigt, dass die Mutter seither an starken Depressionen litt und jegliche Lebensfreude verloren hatte. Derartige Umstände werden hier nicht geltend gemacht.
Die vom Sozialversicherungsgericht zugesprochene Basis-Genugtuung von Fr. 20'000.-- erscheint nach dem Gesagten nicht als offensichtlich ungerecht, sondern bewegt sich innerhalb des den kantonalen Behörden zustehenden Ermessensspielraums.
4.
Weiter rügen die Beschwerdeführer den vorgenommenen Abzug für die tieferen Lebenshaltungskosten in Portugal. Dieser widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Abzug nur ausnahmsweise zulässig sei, wenn die Lebenshaltungskosten des Anspruchsberechtigten markant tiefer seien. Zudem verstosse der Abzug auch gegen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681): Danach seien soziale Vergünstigungen, zu denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch opferhilferechtliche Ansprüche zählen, diskriminierungsfrei zu gewähren. Die Bemessung sei vorliegend unter Heranziehung eines diskriminierenden Kriteriums, der Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Gesuchstellers, erfolgt.
4.1 Das Bundesamt für Justiz ist ebenfalls der Auffassung, dass die Lebenshaltungskosten in Portugal sich nicht in einem Masse von den schweizerischen unterscheiden, die eine Kürzung der Genugtuung rechtfertigen würde. Es verneint dagegen eine Verletzung von Art. 9 § 2 Anh. 1 FZA, weil nach der Rechtsprechung des EuGH eine indirekte Diskriminierung bei der Gewährung von sozialen Vergünstigungen, z.B. gestützt auf den Wohnsitz der begünstigten Person, zulässig sei, sofern sie zwingenden Erfordernissen des Gemeinwohls entspreche und verhältnismässig sei. Ein solches zwingendes Erfordernis könnten auch sozialpolitische Gründe darstellen.
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtuung die Lebenshaltungskosten des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie soll vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme ist in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht darauf, wo der Kläger lebt und was er mit dem Geld machen wird (BGE 121 III 252 E. 2b S. 255 f.; 125 II 554 E. 2b S. 556). Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse Besserstellung des Berechtigten zu vermeiden, die nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre (BGE 125 II 554 E. 2b S. 556, E. 4a S. 559 mit Hinweis; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 2b; ähnlich Art. 27 Abs. 3 des revidierten OHG i.d.F. vom 23. März 2007 AS 2008 1607, in Kraft ab 1. Januar 2009 [im Folgenden: rev.OHG]).
Das Bundesgericht liess daher eine gewisse (nicht schematische) Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz des Berechtigten um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz (z.B. BGE 125 II 554 E. 4a S. 559 f. betr. Vojvodina: 18-facher Kaufkraftunterschied; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c betr. Bosnien-Herzegowina: 6- bis 7-fach tiefere Lebenshaltungskosten).
Im vorliegenden Fall sind die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten weit weniger markant: Nach den Lebenskostenindices von OECD und UBS (publiziert unter www.swissemigration.ch/themen/laenderinfos) betragen die Lebenshaltungskosten in Portugal ca. 70 % des schweizerischen Niveaus. Unter diesen Umständen kann nicht von einem krassen Missverhältnis gesprochen werden, das die Zusprechung einer ungekürzten Genugtuung als unbillig erscheinen liesse.
4.3 Ist somit die Kürzung schon nach der bundesgerichtlichen Praxis zum OHG unzulässig, kann offen bleiben, ob die Berücksichtigung der niedrigeren Lebenshaltungskosten gegen das FZA verstossen würde.
5.
Als bundesrechtswidrig rügen die Beschwerdeführer ferner den vom Sozialversicherungsgericht vorgenommenen Abzug für den frühen Tod des Vaters. Die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sei bei Genugtuungsansprüchen wegen Körperverletzung zu berücksichtigen, nicht aber bei Tötungsdelikten. Der Tod eines Angehörigen könne erst durch Zeitablauf überwunden werden; diese Möglichkeit habe der Vater des Getöteten aber nicht gehabt, der kurz nach seinem Sohn, noch ganz unter dem Schock des Erlebten, verstorben sei. Das vorinstanzliche Vorgehen verstosse auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Angehörigen derselben Kategorie. Massgebend dürften einzig die Verhältnisse im Zeitpunkt des Tötungsdelikts sein. Im Übrigen sei auch das Ausmass der Kürzung von 75 % ermessensmissbräuchlich und damit bundesrechtswidrig.
5.1 Die Kantonale Opferhilfestelle und das Bundesamt für Justiz halten dagegen die Kürzung für zulässig, weil die Dauer der Auswirkungen der Beeinträchtigung für die Bemessung der Genugtuung - sowohl für den Verletzten als auch für die Angehörigen - eine entscheidende Rolle spiele. Dies sei in Literatur und Rechtsprechung anerkannt.
5.2 In der Literatur wird eine Herabsetzung der Genugtuungssumme an die Erben befürwortet, weil die reduzierte Lebensdauer des Verletzten auch die Dauer der erlittenen Unbill verkürzt habe (Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl., N. 125 a.E. zu Art. 47 OR; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, 5. Aufl., § 8 N. 45). In BGE 118 II 404 E. 3a S. 407 ging auch das Bundesgericht davon aus, dass der Genugtuungsanspruch des Verletzten, der nach dessen Tod auf die Erben übergehe, auf die begrenzte Zeit seines Leidens abzustimmen sei.
Allerdings beziehen sich diese Stellungnahmen auf Genugtuungsansprüche wegen Körperverletzung und nicht wegen Tötungsdelikten. Bei der Bemessung letzterer wird i.d.R. das Alter des hinterbliebenen Angehörigen und damit dessen mutmassliche Überlebensdauer nicht berücksichtigt (vgl. Brehm, Berner Kommentar, N. 138 zu Art. 47 mit Rechtsprechungshinweisen). Klaus Hütte (in: Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., I/54 Rz. 6.18.3) befürwortet dagegen eine Herabsetzung der Genugtuung in Tötungsfällen, wenn der Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt des Urteils verstorben ist, die Genugtuung also nur noch an die Erben des Angehörigen des Getöteten geht.
5.3 Die Dauer der Auswirkungen ist grundsätzlich ein wichtiges Bemessungskriterium (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Gomm, OHG-Kommentar, 2. Aufl., N. 22 zu Art. 12 OHG). In aller Regel lässt das Alter des Hinterbliebenen keinen Rückschluss auf eine kürzere Leidenszeit zu. Steht jedoch zum Urteilszeitpunkt bereits fest, dass der Vater den Sohn nur um wenige Monate überlebt hat, ist es nicht ermessensmissbräuchlich, diesen Umstand genugtuungsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - kein Zusammenhang zwischen dem Tod des Opfers und demjenigen des Vaters besteht. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die opferhilferechtliche Genugtuung grundsätzlich im Urteilszeitpunkt zu bemessen (vgl. BGE 132 II 117 E. 3.3 und 3.4 S. 127). Insofern gibt es keinen Grund, ausschliesslich auf die Umstände zum Tatzeitpunkt abzustellen und spätere Entwicklungen ausser Acht zu lassen.
5.4 Eine andere Frage ist, ob ein Abzug von 75 % gerechtfertigt ist. Gegen einen derart hohen Abzug lässt sich einwenden, dass der Schock über die Tötung des Sohnes und der Schmerz über dessen Verlust zum Tatzeitpunkt am heftigsten ist, und dass die letzten Lebensmonate des Vaters vom gewaltsamen Tod seines Sohnes gezeichnet waren. Geht man allerdings davon aus, dass Angehörige i.d.R. viele Jahre brauchen, um den Tod des Opfers zu überwinden, der Genugtuung also i.d.R. auf mehrere Jahre ausgelegt ist, erscheint die Reduktion um 75 % nicht als ermessensmissbräuchlich.
5.5 Ausgehend von einer Basis-Genugtuung des Vaters von Fr. 20'000.-- führt dies zu einer Reduktion des Anspruchs der Erben auf insgesamt Fr. 5'000.--.
6.
Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Anrechnung des ererbten Teilanspruchs auf den eigenen Genugtuungsanspruch der Mutter sei willkürlich. Werde die Vererbung des Genugtuungsanspruchs nach OHG bejaht, so könne dieser Anspruch nicht im nachhinein wieder entzogen werden, durch Anrechnung auf den eigenen Genugtuungsanspruch. Es sei kein sachlicher Grund für dieses Vorgehen ersichtlich.
6.1 Auch das Bundesamt für Justiz ist der Auffassung, die Verteilung der dem Vater zugesprochenen Genugtuung auf die Hinterbliebenen sei für die Bemessung der der Mutter zugesprochenen Genugtuung ohne Bedeutung. Die in Literatur und Rechtsprechung diskutierten Fälle seien anders gelagert als der hier zu beurteilende Fall, in dem nicht das Opfer, sondern ein Angehöriger desselben nachträglich verstorben sei, der von den übrigen Angehörigen beerbt werde.
6.2 Grundsätzlich ist die Erbschaft auf die opferhilferechtliche Genugtuung und Entschädigung des erbberechtigten Angehörigen nicht anzurechnen (vgl. Entscheid 1A.214/2006 vom 20. April 2007 E. 5).
Trifft allerdings eine geerbte Genugtuung wegen Körperverletzung mit einer eigenen Genugtuung wegen Tötung zusammen, weil das Opfer kurz nach der Verletzung verstirbt, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die geerbte Genugtuung sei auf die eigene Forderung der Hinterlassenen anzurechnen, weil die Kumulation beider Ansprüche stossend sei (Oftinger/Stark, a.a.O., § 8 Rz. 48; Brehm, Berner Kommentar, Art. 47 N. 119 S. 553; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich 1998, S. 50).
In BGE 118 II 404 E. 3a S. 407 f. lehnte das Bundesgericht zwar eine Anrechnung der geerbten Genugtuung ab, weil die Ansprüche auf verschiedenen Rechtsgründen beruhten, was einer Kompensation grundsätzlich entgegen stehe. Dagegen dürfe im Rahmen des Ermessensentscheids bei der Festsetzung der Entschädigung mitberücksichtigt werden, dass die Angehörigen die Genugtuung des Verletzten erben (so auch Pierre Tercier, Die Genugtuung, Strassenverkehrsrechts-Tagung 1988, S. 29 Ziff. 2; Patrick Beauverd, L'action des proches en réparation de la perte de soutien et du tort moral, Diss. Freiburg 1986, S. 124 Rn. 240 a.E.).
6.3 Der vorliegende Fall liegt allerdings anders: Das Opfer ist sofort verstorben, weshalb ihm kein Genugtuungsanspruch wegen Körperverletzung zustand. Vielmehr bestand je ein Genugtuungsanspruch des Vaters und der Mutter des Opfers wegen Tötung. Diese Genugtuungsansprüche treffen nun nachträglich zusammen, weil die Mutter ihren Ehemann beerbt.
Die Kumulation von ererbter und eigener Genugtuung, die dem Sozialversicherungsgericht als stossend erschien, ist die Konsequenz der von diesem bejahten Vererblichkeit von opferhilferechtlichen Genugtuungsansprüchen. Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Geschwister des Opfers, denen kein eigener Genugtuungsanspruch zusteht, in den Genuss der vom Vater geerbten Genugtuung kommen sollen, nicht aber die Mutter, weil dieser selbst ein Genugtuungsanspruch zusteht.
6.4 Zu fragen ist deshalb, ob die Prämisse des Sozialversicherungsgerichts richtig ist, wonach opferhilferechtliche Genugtuungsansprüche vererblich sind.
6.4.1 Art. 22 Abs. 2 des am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden totalrevidierten OHG schliesst die Vererblichkeit von opferhilferechtlichen Genugtuungsansprüchen ausdrücklich aus. In der Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2005 (BBl 2005 S. 7224) wird dazu ausgeführt, die Genugtuung nach OHG erfülle eine andere Aufgabe als jene nach Zivilrecht und erlösche deshalb mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Den Angehörigen könne ein eigener Anspruch auf Genugtuung zustehen, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 47 OR erfüllen. Nach neuem Recht, d.h. bei Genugtuungen für Straftaten, die nach dem 1. Januar 2009 begangen worden sind (Art. 48 lit. a rev.OHG), ist daher eine Kumulation von ererbter und eigener opferhilferechtlicher Genugtuung nicht mehr möglich.
Im geltenden Recht ist die Frage nicht gesetzlich geregelt.
6.4.2 Die Kantonale Opferhilfestelle Zürich vertrat in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2006 die Auffassung, die opferhilferechtliche Genugtuung beruhe auf dem Gedanken der Hilfeleistung und nicht demjenigen der Staatshaftung. Ihr Zweck bestehe vorab darin, den Verlust an Lebensfreude und den Schmerz derjenigen Personen auszugleichen, die von den Folgen einer Straftat als direkte oder indirekte Opfer unmittelbar betroffen seien. Anders als im Zivilrecht werde im Opferhilferecht die Bemessung der Genugtuung in erster Linie auf die Beeinträchtigung des Opfers oder indirekten Opfers abgestellt und nicht auf die Tatumstände oder das Verschulden des Täters. Insofern habe die opferhilferechtliche Genugtuung keinen Satisfaktionscharakter bezüglich des erlittenen Unrechts. Sterbe eine genugtuungsberechtigte Person, könne der dargestellte Zweck der Schmerzlinderung und der besseren Verarbeitung der Folgen der Straftat nicht mehr erreicht werden.
6.4.3 Das Sozialversicherungsgericht räumte ein, dass sich die opferhilferechtliche Genugtuung als öffentlich-rechtlicher Anspruch des Bundesrechts in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen nach Art. 47 und 49 OR unterscheide. Der Zweck sei jedoch grundsätzlich gleich: Damit solle primär eine immaterielle Unbill - der Eingriff in das seelische Wohlbefinden - abgegolten werden. Nach Lehre und Rechtsprechung seien deshalb die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen. Im Zivilrecht seien Genugtuungsforderungen aktiv vererbbar, sofern der Berechtigte den Willen zur Geltendmachung des Anspruchs eindeutig geäussert habe. Habe ein Geschädigter Anspruch auf Ausgleich, so sei nicht einzusehen weshalb dieses Recht nicht einen materiellen Wert haben solle. Demzufolge könne es auch wie jede andere Geldforderung vererbt werden.
Auch das Bundesamt für Justiz geht in seiner Vernehmlassung von der Vererblichkeit opferhilferechtlicher Genugtuungsansprüche aus, ohne dies näher zu begründen.
Das Bundesgericht hat die Frage bisher noch nicht entschieden.
6.4.4 Gemäss Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Abs. 1). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne Weiteres auf die Erben über (Abs. 2). Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche des Erblassers gegen das Gemeinwesen mit vermögensrechtlichem Charakter, soweit keine abweichende Spezialregelung besteht (Ivo Schwander, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 8 zu Art. 560 ZGB).
Voraussetzung für die Vererblichkeit ist allerdings, dass das betreffende Recht überhaupt unabhängig von der Person des Erblassers bestehen kann und nicht mit dessen Tod erlischt (Paul Piotet, Droit successoral, Traité de droit privé suisse Bd. IV, Freiburg 1988, S. 8). Nicht vererblich sind aus diesem Grund höchstpersönliche Rechte (Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, Bern 2002, S. 176 f. Rz. 21 ff.).
Die Frage, ob zivilrechtliche Genugtuungsansprüche höchstpersönlicher Natur sind, war lange streitig; z.T. wurde die Auffassung vertreten, dass eine Summe, die erst nach dem Tode ausgezahlt werde, dem Opfer keine Genugtuung mehr verschaffen könne, weshalb der Anspruch mit dem Ableben des Verletzten erlösche (v. Thur/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I/1 S. 128 Fn. 9). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre nehmen jedoch an, dass der Genugtuungsanspruch vermögensrechtlicher Natur und somit vererblich sei, sofern ihn der Berechtigte zu Lebzeiten noch geltend gemacht hat (BGE 118 II 404 E. 3a S. 407 mit Hinweis; Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl., N. 122 zu Art. 47 OR mit Hinweisen).
Die Praxis zum OHG geht vom Grundsatz aus, dass sich das OHG hinsichtlich der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nicht zu weit vom Zivilrecht entfernen solle; für die Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung werden die von den Zivilgerichten zu Art. 47 und 49 OR entwickelten Bemessungsgrundsätze sinngemäss herangezogen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1 S. 119; 128 II 49 E. 4.1 S. 53 mit Hinweisen). In der Botschaft zur Totalrevision des OHG wird anerkannt, dass sich dieser Grundsatz bewährt habe (a.a.O. S. 7223). Art. 22 Abs. 1 rev.OHG erklärt daher die Art. 47 und 49 OR für sinngemäss anwendbar; allerdings wird neu ein Höchstbetrag festgesetzt (Art. 23 Abs. 2 rev.OHG).
Zwar ist die Genugtuung nach Opferhilferecht keine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern eine staatliche Hilfeleistung, was auch bei ihrer Bemessung berücksichtigt wird (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121 mit Hinweisen). Sie bezweckt jedoch - wie die zivilrechtliche Genugtuung - den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht werden soll (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119). Ihr kommt weiter eine wichtige symbolische Funktion zu, als Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers (Botschaft, a.a.O, S. 7222 f.). Auch die zivilrechtliche Genugtuung ist jedoch eine Art der Anerkennung des erlittenen Unrechts in materieller Form durch den Richter oder den Schädiger (Oftinger, a.a.O. § 8 Rz. 47 S. 438). Insofern erfüllen beide Formen der Genugtuung vergleichbare Zwecke.
Der öffentlich-rechtliche Charakter der OHG-Genugtuung schliesst die Vererblichkeit per se nicht aus. So wird auch der Anspruch auf Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG, der ebenfalls den Ausgleich materieller Unbill wegen einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bezweckt, nicht als höchstpersönlicher Anspruch qualifiziert, sondern geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben über (BGE 133 V 224 E. 2.4 S. 227 mit Hinweis; Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, s. S. 57 ff.).
Nachdem das geltende Recht keine Art. 22 Abs. 2 rev.OHG vergleichbare Regelung enthält, durften Angehörige eines im Laufe des OHG-Verfahrens verstorbenen Opfers bisher davon ausgehen, dass sie dessen Anspruch (als Erben) weiterverfolgen können und haben deshalb u.U. davon abgesehen, innert der zweijährigen Verwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 3 OHG) eigene opferhilferechtliche Ansprüche anzumelden. Mit Rücksicht auf solche Konstellationen erscheint es angemessen, bis zur Inkraftsetzung von Art. 22 Abs. 2 rev.OHG weiterhin, in Anlehnung an das Haftpflichtrecht, von der Vererblichkeit von OHG-Genugtuungsansprüchen auszugehen. Dies vermeidet auch Ungleichbehandlungen der Erben je nachdem, ob dem Opfer die OHG-Genugtuung noch vor seinem Tod ausbezahlt bzw. rechtskräftig zugesprochen wurde oder nicht.
Nach dem Gesagten ist mit dem Sozialversicherungsgericht und dem Bundesamt für Justiz davon auszugehen, dass opferhilferechtliche Genugtuungsansprüche nach geltendem Recht wie zivilrechtliche Genugtuungsansprüche vererblich sind.
6.4.5 Ist der opferhilferechtliche Genugtuungsanspruch des Vaters somit vererblich, sollte dieser allen Erben und nicht nur den Geschwistern des Opfers zugute kommen. Angesichts der bescheidenen Höhe des geerbten Anspruchs führt die Kumulation des Erbanteils der Mutter mit ihrem eigenen Genugtuungsanspruch auch nicht zu einer krassen Besserstellung der Beschwerdeführerin 1, die im Ergebnis unbillig erschiene und korrigiert werden müsste.
7.
Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, dass ihnen zu Unrecht kein Zins zugesprochen worden sei.
7.1 Die Kantonale Opferhilfestelle und das Sozialversicherungsgericht gingen davon aus, in den zugesprochenen Genugtuungen sei bereits ein Schadenszins von 5 % seit 10. Mai 2002 enthalten, weshalb kein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung ausgewiesen sei.
Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, bei der Festsetzung der Genugtuungssummen sei die Verzinsung kein Bemessungsfaktor gewesen, weshalb es bundesrechtswidrig sei, den Verzinsungsanspruch als durch die Genugtuung abgegolten zu betrachten.
Das Bundesamt für Justiz geht in seiner Vernehmlassung davon aus, dass opferhilferechtliche Genugtuungsansprüche - im Gegensatz zu zivilrechtlichen Genugtuungsansprüchen - nicht zu verzinsen seien.
7.2 Tatsächlich schliesst Art. 28 rev.OHG die Verzinsung von opferhilferechtlichen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen aus. Nach geltendem Recht kommt dem Verzinsungsanspruch dagegen die Bedeutung eines Bemessungsfaktors zu (BGE 132 II 117 E. 3.3 S. 127). Dies bedeutet, dass die Opferhilfestellen die Möglichkeit haben, eine Pauschalsumme zuzusprechen, die auch den seit dem Schadensereignis laufenden Zinsanspruch abdeckt.
7.3 Fraglich ist allerdings, ob im vorliegenden Fall bei der Bemessung der Genugtuungssumme der relativ langen Zeitdauer zwischen Straftat und Urteilszeitpunkt Rechnung getragen worden ist.
Die Kantonale Opferhilfestelle bezifferte die Genugtuung auf Fr. 20'000.--, unter Berücksichtigung der "intakten und harmonischen, wenn auch nicht ausgesprochen intensiven Beziehung zwischen den Gesuchstellerin und ihrem verstorbenen Sohn" und "der Praxis in vergleichbaren Fällen". Aus den Erwägungen geht nicht hervor, inwiefern sich der Zeitfaktor (seit der Tat waren bereits ca. 4 Jahre vergangen) auf die Bemessung der Genugtuung ausgewirkt hat.
Das Sozialversicherungsgericht hielt die zugesprochene Genugtuung für "nicht unangemessen", weshalb kein Grund für eine abweichende Ermessensausübung bestehe. Für den Zinsanspruch zwischen der erstinstanzlichen Verfügung und dem sozialversicherungsrechtlichen Entscheid (am 9. Januar 2008) wurde jedoch weder ein Zins zugesprochen noch wurde die Genugtuung entsprechend erhöht. Das Sozialversicherungsgericht vertrat auch nicht (wie in BGE 132 II 117 E. 3.4 S. 127) die Auffassung, dass die erstinstanzlich festgelegte Summe an der oberen Grenze liege und aus diesem Grund keine Erhöhung mehr für den Zinsanspruch notwendig sei.
7.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Zinsanspruch bei der Bemessung der Genugtuung nicht berücksichtigt worden ist. Inzwischen ist ein weiteres halbes Jahr vergangen, ohne dass den Beschwerdeführern wenigstens der unstreitige Teil ihrer Genugtuungsforderung ausgezahlt worden wäre.
Eine Rückweisung zur Neufestsetzung der Genugtuungsforderung unter Berücksichtigung des Zeitablaufs würde jedoch zu einer weiteren Verzögerung der Sache führen. Dies würde dem Zweck des OHG widersprechen, das den Opfern und deren Angehörigen schnell und wirksam Hilfe leisten will. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich daher, dem Zeitfaktor durch eine massvolle Erhöhung der Genugtuungssummen vor Bundesgericht Rechnung zu tragen. Der Anspruch der Mutter des Opfers ist auf Fr. 22'000.-- und derjenige der Erben des Vaters auf insgesamt Fr. 5'500.-- zu erhöhen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin 1 ist eine eigene Genugtuung von Fr. 22'000.-- zuzusprechen. Den Beschwerdeführern 1-4 steht als Erben von F.________ ein ererbter Genugtuungsanspruch von insgesamt Fr. 5'500.-- zu.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer überwiegend. Sie haben daher Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 66 BGG). Das Verfahren ist gemäss Art. 16 OHG kostenlos.
Da der Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts auf einem vergleichbaren Verteilschlüssel beruht, braucht dieser nicht aufgehoben oder abgeändert zu werden.
Das Bundesgericht erkennt :
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2008 wird A.________ eine Genugtuung von Fr. 22'000.-- zugesprochen. A.________, B.________, C.________ und D.________ wird als Erben des verstorbenen F.________ eine Genugtuung von insgesamt Fr. 5'500.-- zugesprochen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Öffentliches Recht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Féraud Gerber