Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_702/2008
Urteil vom 30. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 4501 Solothurn,
Beschwerdeführerin,
gegen
P.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprech
Dr. Urs Tschaggelar, Schützengasse 15, 2540 Grenchen.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2008.
Nach Einsicht
in die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2008, worin dieses die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des P.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juni 2008 wieder hergestellt hat, worin die diesem zugesprochene IV-Rente sistiert wurde,
in die von der IV-Stelle dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. September 2008
in Erwägung,
dass die Verfügung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Zwischenverfügung ist, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann,
dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gut zu machenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt,
dass dieser Nachteil im Sinne eines rechtlichen Nachteils zu verstehen ist (BGE 133 IV 139 E. 4),
dass fraglich ist, ob im vorliegenden Fall die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zur Folge hat, da diese Anordnung bei veränderter Sach- und Aktenlage jederzeit geändert werden kann (vgl. Yves Donzallaz, Commentaire LTF, S 1243 f., N. 3342 und 3345),
dass diese Frage aber offen bleiben kann, da sich die Beschwerde auch bei materieller Prüfung als unbegründet erweist,
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 7 zu Art. 98), so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass die Vorinstanz erwogen hat, angesichts der vorliegenden medizinischen Beweislage sei davon auszugehen, dass der Versicherte mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen werde, weil die IV-Stelle die Sistierung der Rente einzig auf zwei Fotos in einer Zeitung stütze, welche den Versicherten bei einer Arbeit zeigen, während immerhin Arztzeugnisse vorlägen, welche für die andauernde Invalidität des Versicherten sprechen,
dass diese Sachverhaltswürdigung nicht offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist,
dass es bei dieser Sachverhaltsannahme auch nicht willkürlich ist, die Erfolgsaussichten bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2, 117 V 185 E. 2b),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren, ohne Schriftenwechsel, abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. September 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer