Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_766/2008 {T 0/2}
Urteil vom 3. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Littau, handelnd durch den Gemeinderat, Ruopigenplatz 1, 6015 Reussbühl,
Beschwerdegegner,
Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. August 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. August 2008, worin der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006 des Gemeinderats Littau geschützt wurde, soweit auf die Beschwerde einzutreten war,
in die Eingabe vom 29. September 2008,
in Erwägung,
dass die Eingabe vom 29. September 2008 nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 17. September 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, mithin keine zulässige Ergänzung der ersten Beschwerdeschrift darstellt,
dass das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, die Verwaltung habe den Beschwerdeführer in einem ersten Schritt zunächst formlos zur Mitwirkung und Vervollständigung des Kostengutsprachegesuchs eingeladen, dieser sich aber verweigert habe, worauf er mit Verfügung vom 19. September 2006, bestätigt und ergänzt durch den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006, mittels Auflagen und Weisungen unter Androhung einer künftigen Leistungskürzung formell zur Mitwirkung angehalten wurde,
dass die Vorinstanz diese Vorgehensweise als durch § 29 Abs. 3 und 4 SHG/LU gedeckt und als verhältnismässig betrachtete, vor allem weil ohne Nennung des behandelnden Arztes und Einreichung der entsprechenden Kostenvoranschläge es der Verwaltung faktisch verwehrt gewesen sei, das Gesuch ordentlich an die Hand zu nehmen,
dass der ersten Beschwerdeschrift nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen könnten und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dies indessen erforderlich ist, damit ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG den inhaltlichen Mindestanforderungen genügt, wobei bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, ohnehin eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers statt dessen weitgehend auf gegen die Sozialhilfebehörde und das kantonale Gericht gerichtete pauschale Vorwürfe beschränken und die Anträge grösstenteils über das Anfechtungsobjekt hinaus zielen, worauf ohnehin nicht eingetreten werden kann,
dass überdies Ansätze mutwilliger Beschwerdeführung erkennbar sind, dennoch in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Prozessführung umschliessend, gegenstandslos ist,
dass, soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die kostenfreie Verbeiständung betreffend, wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel