BGer 4D_113/2008 |
BGer 4D_113/2008 vom 08.10.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_113/2008 /ber
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Urteil vom 8. Oktober 2008
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof,
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Postfach 56, 1702 Freiburg.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 7. Juli 2008.
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In Erwägung,
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dass B.________ am 11. April 2007 gegen den Beschwerdeführer Klage auf Zahlung von Fr. 5'260.70 erhob, und der Gerichtspräsident der Sense die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2008 grösstenteils guthiess;
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dass der Beschwerdeführer Berufung beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg einreichte und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;
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dass der I. Zivilappellationshof des Kantonsgerichts mit Urteil vom 7. Juli 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- setzte, mit dem Hinweis, dass im Fall der Nichtzahlung auf die Berufung nicht eingetreten werde;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 13. September 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2008 mit Beschwerde anzufechten;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. September 2008 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2008
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Huguenin
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