Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_271/2008 /daa
Urteil vom 9. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksamt Bremgarten, Rathausplatz 3, Postfach, 5620 Bremgarten.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1.
Das Bezirksamt Bremgarten nahm X.________ gestützt auf eine Strafanzeige wegen Drohung am 22. August 2008 in Untersuchungshaft. Das Bezirksamt bejahte dabei neben dem dringenden Tatverdacht das Vorliegen der besonderen Haftgründe der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr. Am 23. August 2008 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 28. August 2008 abwies. Aufgrund des Schreibens des Angeschuldigten an die Gemeinde Lüsslingen, seiner Ausführungen anlässlich der Hafteröffnung und eines Gutachtens von 2003 bejahte das Präsidium das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und der Ausführungsgefahr.
2.
Gegen diese Verfügung reichte X.________ - ohne Beizug seiner amtlichen Verteidigerin im kantonalen Verfahren - beim Bezirksamt Bremgarten zuhanden des Bundesgerichts eine auf den 25. September 2008 datierte Eingabe ein. Das Bezirksamt leitete die Eingabe am 6. Oktober 2008 an den Präsidenten der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. Das Präsidium der Beschwerdekammer überwies die Eingabe mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Dabei verzichtete es unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen.
Der Sache nach handelt es sich bei der Eingabe vom 25. September 2008 um eine Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Präsidium der Beschwerdekammer den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr in verfassungswidriger Weise bejaht haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli