Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_135/2008/don
Urteil vom 10. Oktober 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Aargau,
Beschwerdegegner,
vertreten durch die Obergerichtskasse des Kantons Aargau.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 25. August 2008.
Nach Einsicht
in das vorgenannte Urteil,
in die Verfassungsbeschwerde vom 26. September 2008 gegen dieses Urteil,
in Erwägung,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für den Betrag von Fr. 532.-- nebst Zins und Kosten abwies mit der Begründung, die Rechtsöffnung werde für die Verfahrenskosten zweier rechtskräftiger Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau verlangt; der Beschwerdeführer habe keine zulässigen Einwendungen im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben und es sei dem Obergericht verwehrt, die Urteile des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen,
dass der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde sich damit begnügt, erneut die Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel in Frage zu stellen, aber nicht aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts ein verfassungsmässiges Recht des Beschwerdeführers verletzt,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden