BGer 9C_698/2008 |
BGer 9C_698/2008 vom 10.10.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_698/2008
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Urteil vom 10. Oktober 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
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Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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L.________, Serbien, Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
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Rechtsberatung für Ausländer, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 3. September 2008 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2008, mit welchem dieses in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der 1948 geborenen L.________ betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides der IV-Stelle vom 6. April 2006 zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hatte,
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in Erwägung,
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dass es sich beim Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647),
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dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
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dass die IV-Stelle zu Recht nicht behauptet, der angefochtene Entscheid könne einen irreparablen Nachteil bewirken, sondern lediglich geltend macht, mit der Gutheissung der Beschwerde, die einen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde, könnte ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden,
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dass die Vorinstanz lediglich weitere wirtschaftliche Abklärungen hinsichtlich der Tätigkeiten der Versicherten in der Landwirtschaft und im Haushalt und im Zusammenhang mit der Ermittlung der hypothetischen Erwerbseinkünfte für die Belange des Einkommensvergleichs den Beizug der Agrarberichte des Bundesamtes für Landwirtschaft angeordnet hat,
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dass mit diesen von der IV-Stelle gestützt auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu treffenden Abklärungen kein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verbunden ist,
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dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird,
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dass die IV-Stelle ausgangsgemäss die zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Oktober 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Seiler Widmer
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