BGer 5A_64/2008 |
BGer 5A_64/2008 vom 14.10.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_64/2008 /zga
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Urteil vom 14. Oktober 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Rapp.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Wild,
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gegen
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Y.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Wüthrich.
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Gegenstand
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Anfechtung gemäss Art. 285ff SchKG,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
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vom 11. Dezember 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Y.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Sitz in V.________ war die Konzernobergesellschaft der früheren Y.________-Gruppe, welche sich mit der Verwertung von Marketing- und Fernsehrechten im Sportbereich befasste. Die operative Kerngesellschaft der Gruppe war die Z.________ in Liquidation, an welcher die Beschwerdegegnerin zu 90% und der japanische Konzern A.________ Inc. zu 10% beteiligt waren. Am 21. Mai 2001 wurde über die Beschwerdegegnerin und die Z.________ der Konkurs eröffnet. X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin. Am 18. Dezember 2000 und 19. Januar 2001, 7. und 9. März 2001 erhielt er von der Beschwerdegegnerin Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 646'050.-- zur Begleichung von Honorarforderungen für im Jahr 2000 sowie in den Monaten Januar und Februar 2001 geleistete Arbeit.
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B.
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Am 20. Mai 2003 reichte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Beschwerdeführer Klage ein mit dem Begehren, er sei zu verpflichten, ihr Fr. 646'050.-- nebst 5% Zins auf Fr. 100'000.-- seit dem 18. Dezember 2000, auf Fr. 100'000.-- seit dem 19. Januar 2001, auf Fr. 409'300.-- seit dem 7. März 2001 und auf Fr. 36'750.-- seit dem 9. März 2001 zu bezahlen. Zusätzlich beantragte sie, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, sämtliche sich bei ihm befindlichen Gesellschaftsakten, insbesondere sämtliche Korrespondenz zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin datierend vom 1. Januar 2000 bis zur Konkurseröffnung über die Beschwerdegegnerin, herauszugeben, und eine Vollständigkeitserklärung in Bezug auf die edierten Akten abzugeben.
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Mit Urteil vom 4. September 2006 verpflichtete das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Klage, der Beschwerdegegnerin Fr. 646'050.-- nebst Zins zu 5% seit 16. Januar 2004 zu bezahlen.
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C.
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Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug Berufung ein.
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Mit Urteil vom 11. Dezember 2007 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts.
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D.
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Mit Beschwerde vom 28. Januar 2008 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage, eventualiter die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
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1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, der einen Endentscheid darstellt (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt, ist die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
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Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft eine Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.
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Die Beschwerde entspricht weitgehend der Berufung vor Obergericht. Dementsprechend enthält sie teilweise auch Einwände gegen Erwägungen, die nicht im obergerichtlichen Entscheid enthalten sind, und es fehlen Einwände gegen Erwägungen, die nur im obergerichtlichen Entscheid enthalten sind. Das Bundesgericht ist indessen nicht eine weitere Appellationsinstanz. Es prüft die Eingabe des Beschwerdeführers daher einzig aufgrund der genannten Grundsätze (oben, E. 1).
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3.
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Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Art. 286-288 SchKG entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Nach Art. 288 SchKG sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
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4.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Ablehnung seiner Beweisanträge sei das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und Art. 8 ZGB verletzt sowie eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) vorgenommen worden.
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4.1 Vor erster Instanz machte der Beschwerdeführer Zahlungen an Berater in der Höhe von insgesamt Fr. 6'035'268.12 geltend und verlangte im Hinblick auf den Nachweis der während der Sanierung ausgeführten Zahlungen die Edition sämtlicher Zahlungsbelege vom 1. November 2000 bis 31. März 2001 durch die Beschwerdegegnerin. Das Obergericht erwog, dass diese Zahlungen gemäss Beschwerdeführer ausschliesslich an Gläubiger geleistet worden seien, welche betriebsnotwendige Leistungen an die Beschwerdegegnerin erbracht hätten. Mit der Beschränkung auf Zahlungen an Erbringer betriebsnotwendiger Leistungen habe die Beschwerdegegnerin bewusst in Kauf genommen, dass die übrigen Gläubiger benachteiligt würden; die Zahlungen an weitere Gläubiger stellten daher kein Indiz für eine fehlende Schädigungsabsicht dar, weshalb die Edition der Zahlungsbelege zu Recht unterblieben sei.
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4.2 Sodann beantragte der Beschwerdeführer vor erster Instanz die Einvernahme von Zeugen, welche bestätigen sollten, dass es sich bei seiner Tätigkeit um betriebsnotwendige Leistungen gehandelt haben soll. Diesbezüglich führte das Obergericht aus, dass Forderungen aus betriebsnotwendigen Leistungen nicht privilegiert zu behandeln seien. Daher habe auf die Zeugeneinvernahme verzichtet werden können.
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4.3 Schliesslich stellte der Beschwerdeführer vor erster Instanz ein Begehren um Zeugeneinvernahme als Beweis dafür, dass er mit der Zahlungsausführung nichts zu tun gehabt habe und dass die Zahlungen durch den Sanierungsausschuss veranlasst worden seien. Das Obergericht führte dazu aus, dass die erste Instanz die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht nicht nur mit der Organstellung des Beschwerdeführers begründet habe, sondern sich dabei auch auf andere Umstände gestützt habe, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, inwiefern die betreffenden Zeugenaussagen zu einer anderen Beurteilung der Erkennbarkeit führen könne. Auch auf diese Zeugeneinvernahme habe somit verzichtet werden können.
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4.4 Die erste Instanz hat die betreffenden Beweisanträge abgelehnt, indem sie diesbezüglich eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen hat. In deren Rahmen kann der Richter weitere Beweismassnahmen ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Sachlage bzw. an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429; 124 I 208 E. 4a S. 211). Die antizipierte Beweiswürdigung ist ein Teil der Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann, was entsprechend substanziierte Willkürrügen voraussetzt (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Erweist sich die antizipierte Beweiswürdigung als willkürfrei, liegt in ihr keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 115 Ia 97 E. 5b S. 101).
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In der Beschwerde finden sich indes keine substanziierten Ausführungen, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich unhaltbar und damit willkürlich sein soll. Vielmehr wendet der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen ein, er habe gar nicht behauptet, alle Zahlungen seien betriebsnotwendig gewesen. Das Obergericht habe seine Argumentation, wonach eine Vielzahl von Zahlungen als Indiz gegen eine Schädigungsabsicht zu werten sei, nicht abgelehnt. Im Übrigen beschränkt er sich darauf, auszuführen, wie die von ihm gestellten Beweisanträge seiner Ansicht nach hätten gewürdigt werden müssen. Ist aber mangels Willkürrügen davon auszugehen, dass die erste Instanz willkürfrei von der Abnahme der betreffenden Beweise absehen durfte, bleibt für die Gehörsrüge nach dem Gesagten kein Raum.
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5.
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Strittig ist, ob eine Gläubigerschädigung vorliegt.
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5.1 Das Obergericht erwog, dass der Beschwerdeführer in einem Auftragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin gestanden habe und als Beauftragter in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung vorleistungspflichtig gewesen sei; auf seine Vorleistungspflicht lasse insbesondere auch der Umstand schliessen, dass er einen festen Summensatz pro Einheit der aufgewendeten Arbeitszeit als Entgelt erhalten habe. Er habe somit die Gegenleistung kreditiert, sodass es sich bei den Zahlungen der Beschwerdegegnerin von Fr. 646'050.-- um eine Kreditschuld handle. Wenn der Schuldner sein Geld zum blossen Zwecke der Tilgung einer Forderung hingebe, tausche er für seine Leistung keine Gegenleistung ein, die eine Schädigung der Gläubiger zum Vornherein ausschliessen würde. Somit sei es unerheblich, ob die vom Beschwerdeführer fakturierten Honorare dem Marktwert seiner Dienstleistungen entsprächen. Daher liege eine Schädigung der Gläubiger vor.
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5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die von ihm fakturierten Honorare hätten dem Marktwert der dafür erbrachten Dienstleistungen entsprochen, weshalb es an einer Gläubigerschädigung fehle.
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5.3 Eine Schädigung der Gläubiger tritt in der Regel nicht ein, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwertiger Leistungen besteht, es sei denn, der Schuldner habe mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger verfügen zu können, und sein Geschäftspartner habe das erkannt oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen (BGE 134 III 452 E. 3.1 S. 455; 130 III 235 E. 2.1.2 S. 238).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt die Bezahlung der Dienstleistungen der Revisionsstelle, selbst wenn diese ihrem Wert nach dem geleisteten Betrag entsprechen, zu einer Schädigung der übrigen Gläubiger, da diese lediglich eine Dividende erhalten (BGE 5A_559/2007 vom 16. April 2008 E. 4.3). Dies gilt ebenso für die Bezahlung des Honorars eines Verwaltungsrates. Auch sie kann dazu führen, dass die Forderungen der übrigen Gläubiger nicht mehr vollständig befriedigt werden können, und damit eine Gläubigerschädigung herbeiführen.
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Insofern stossen die Einwände des Beschwerdeführers ins Leere.
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6.
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Sodann ist strittig, ob eine Schädigungsabsicht vorliegt. Das Obergericht erwog, dass die Organe der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt sämtlicher Zahlungen an den Beschwerdeführer das Scheitern der Sanierung und darauf folgend die Konkurseröffnung ernsthaft hätten in Betracht ziehen müssen.
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6.1 Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 BGG), welche zudem gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstosse.
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Zunächst macht er geltend, die Vorinstanz habe einen von ihm angerufenen Entscheid der Justizkommission des Obergerichts Zug vom 1. Mai 2001 ausgeblendet, aus welchem hervorgehen soll, dass Aussichten auf eine Sanierung der Beschwerdegegnerin bestanden hätten und damit die an ihn geleisteten Zahlungen nicht anfechtbar seien. Inwieweit die Feststellungen des Obergerichts willkürlich zustande gekommen sein sollen, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Obergericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Sanierungsbemühungen und bessere Sanierungsaussichten nach dem Zeitpunkt der letzten Zahlung berufen könne, da für die Frage der Schädigungsabsicht auf den Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung abzustellen sei (s. unten, E. 6.6). Es hat dabei auf die entsprechenden kantonsgerichtlichen Erwägungen Bezug genommen, welche sich explizit mit dem Entscheid der Justizkommission auseinandergesetzt haben. Die Rüge erweist sich somit als nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Weiter führt der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz hätte sich mit einem Schreiben der Bank B.________ vom 23. April 2001 auseinandersetzen sollen, aus welchem hervorgehen soll, dass begründete Aussicht auf Sanierung bestanden habe. Diesbezüglich beruft er sich auf einen Sachverhalt, den er vor Obergericht nicht vorgebracht hat, obwohl er dazu durchaus veranlasst gewesen wäre. Damit hätte das Obergericht diesen Umstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen können. Da es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat, dieses Vorbringen vorinstanzlich geltend zu machen, handelt es sich um ein neues und somit unzulässiges Beweismittel (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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6.2 Der Beschwerdeführer macht in allgemeiner Weise geltend, das Obergericht sei von einem unzutreffenden Beurteilungsmassstab betreffend die Aussichtslosigkeit der Sanierung ausgegangen, welcher eine erfolgreiche Sanierung verunmögliche.
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6.2.1 So führt der Beschwerdeführer an, das Gebot der Gleichbehandlung der Gläubiger gelte erst ab dem Zeitpunkt, ab dem aus objektiver Sicht der Konkurs ernstlich drohe oder gar unabwendbar, eine Sanierung unrealistisch erscheinen müsse und die Umstellung auf Liquidationswerte zu erfolgen habe. Das Obergericht hätte nicht darauf abstellen dürfen, ob derart konkrete Vorschläge für eine Sanierung vorgelegen seien, dass eine Benachteiligung der Gläubiger praktisch ausgeschlossen gewesen sei und sich eine solche Benachteiligung als mögliche Folge des Handelns nicht mehr aufgedrängt habe, sondern darauf, ob eine realistische Sanierungsaussicht im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen bestanden habe bzw. ob keine Aussichtslosigkeit vorgelegen sei.
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Der Beschwerdeführer rügt weiter, es würde jede Sanierung verhindert, wenn die Voraussehbarkeit des Konkurses bereits zu Beginn der Sanierung angenommen würde, da die Notwendigkeit einer Sanierung immer auch eine ernstlich drohende Konkursgefahr mit umfasse. Wer im Hinblick auf eine denkbare Sanierung beauftragt werde und im Zeitpunkt seiner Sanierungsleistungen ein Honorar beziehe, könne keine Gläubigerschädigung beabsichtigen, da er im Zeitpunkt der Honorarzahlung noch an die Sanierung geglaubt habe. Daher sei eine Schädigungsabsicht ausgeschlossen, wenn sich die Zahlung auf Verbindlichkeiten bezögen, welche zur Erhaltung der Überlebenschance des Unternehmens eingegangen worden seien
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6.2.2 Der Beschwerdeführer stützt sich vergeblich auf die Ausführungen des Handelsgerichts Zürich, wonach es nicht der Zweck der Anfechtungsklage sein könne, echte Sanierungsbemühungen mit der Gefahr einer späteren Rückgängigmachung von Rechtshandlungen zu belasten, die Geschäftspartner der zu sanierenden Gesellschaft in der Regel davon ausgehen dürften, diese sei mindestens auf absehbare Zeit in der Lage, ihren fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen, weshalb man auch von ihr ohne Risiko Erfüllungshandlungen entgegennehmen könne, und die Anfechtungsklage die Erkenntnis (beim Schuldner auch um das Erkennenmüssen, beim Gläubiger um das Erkennensollen) voraussetze, dass die Sanierung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sei, dass nur mehr die Liquidation bleibe (Urteil vom 10. Januar 2007 E. VI.5, in: ZR 106/2007 S. 105):
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Zwar hat die Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung nicht zum Zweck, alle Versuche zur Rettung des Schuldners unmöglich oder sehr gefährlich zu machen. Es liegt im Interesse der Gläubiger, dass Dritte versuchen, dem Schuldner zu Hilfe zu kommen, ohne Gefahr zu laufen, im Falle der Nutzlosigkeit der Bemühungen das Entgelt für ihre Leistungen zurückzahlen zu müssen (BGE 134 III 452 E. 5.2 S. 458; 78 III 83 E. 2 S. 87 f.). Indes schränkt die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsauffassung des Handelsgerichts den Anwendungsbereich der Absichtsanfechtung ein und führt zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger. Die Schädigungsabsicht und ihre Erkennbarkeit wird daher nicht aufgrund der Tatsache ausgeschlossen, dass sich ein Schuldner in wirtschaftlichen Schwierigkeiten um Sanierung bemüht. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die Sanierungsbemühungen als erfolgversprechend erscheinen (BGE 134 III 452 E. 5.5 S. 460). Somit ist dem Obergericht in Bezug auf den Beurteilungsmassstab betreffend die Schädigungsabsicht keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
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6.3 Was die erste Zahlung vom 18. Dezember 2000 betrifft, führte das Obergericht aus, es sei an einer Bankensitzung vom 14. Dezember 2000 festgestellt worden, dass ohne Ausgabe einer Anleihe in Form von Asset-Backed Securities (ABS) und unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeit für die Umsetzung der Restrukturierungsmassnahme von Dezember 2000 bis Juni 2001 ein zusätzlicher Finanzbedarf von Fr. 120'000'000.-- bis 150'000'000.-- entstehe und die kurzfristigen Liquiditätsbedürfnisse auch nicht mit ABS gelöst werden könnten. Der Beschwerdeführer könne aus der Feststellung, anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 27. November 2000 hätten die Liquiditätskennzahlen gezeigt, dass nach Durchführung einer ABS die Liquidität unter Kontrolle sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem habe die Suche nach dem für das Gelingen der Sanierung unverzichtbaren strategischen Investor noch angedauert.
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Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe einen vermeintlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen betreffend zusätzlichen Finanzbedarf von Fr. 120'000'000.-- bis 150'000'000.-- (anlässlich der Bankensitzung vom 14. Dezember 2000) und betreffend Liquidität nach Durchführung einer ABS (anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 27. November 2000) zu seinen Lasten als Indiz für die Schädigungsabsicht betrachtet. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Obergericht diesbezüglich keinen Widerspruch angenommen und daher auch keinen solchen zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt hat. Vielmehr ist es widerspruchsfrei davon ausgegangen, dass die kurzfristigen Liquiditätsbedürfnisse nicht hätten befriedigt werden können. Im Übrigen richtet sich der Beschwerdeführer in appellatorischer Weise und weitgehend in Wiederholung seiner Vorbringen vor Obergericht gegen die vorinstanzlichen Ausführungen, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben soll. Auch tut er nicht substanziiert dar, inwieweit die Beweiswürdigung - wie er geltend macht - lediglich punktuell und willkürlich erfolgt sein soll. Soweit er festhält, man könne getrost davon ausgehen, dass im Rahmen der Sanierungsmassnahmen nur deshalb neue Kredite nachgefragt worden seien, weil man vom Gelingen des Sanierungskonzepts überzeugt gewesen sei, ist ebenfalls nicht ersichtlich, worauf sich seine Ausführungen stützen. Der Einwand, dass die ab 10. Dezember 2000 mit der C.________ geführten Verhandlungen zwar schwierig gewesen seien, aber zum Erfolg geführt hätten, wurde vor Obergericht noch nicht vorgebracht, sodass es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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6.4 Betreffend die zweite Zahlung vom 19. Januar 2001 erwog das Obergericht, es sei an einer Verwaltungsratssitzung vom 8. Januar 2001 festgestellt worden, dass die Suche nach einem Investor sich erst im Stadium der Vorbereitung der Due Diligence Arbeiten befinde, sodass Interessenten für eine Übernahme somit vorhanden gewesen seien, die Übernahme aber noch nicht unter Dach und Fach gewesen sei. Im Protokoll dieser Sitzung sei die Lage denn auch als trotz aller Bemühungen immer noch höchst alarmierend bezeichnet worden.
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Auch diesbezüglich beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, in appellatorischer Weise auszuführen, wie sich die Sanierungsbemühungen zugetragen haben sollen, und allgemein festzuhalten, dass Verwaltungsrat, Sanierungsausschuss und alle beigezogenen Berater an die Erfolgschancen der Sanierung geglaubt hätten und auch hätten glauben dürfen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben soll; insbesondere setzt er sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, wonach im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 8. Januar 2001 die Lage als trotz aller Bemühungen immer noch höchst alarmierend bezeichnet worden sei.
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6.5 In Bezug auf die dritte und vierte Zahlung an den Beschwerdeführer am 7. und 9. März 2001 führte das Obergericht aus, die D.________ habe der Beschwerdegegnerin am 28. Februar 2001 mitgeteilt, dass sie der Ausgabe einer Anleihe in Form von ABS nicht mehr zustimme. Der Beschwerdeführer berufe sich vergeblich auf zu diesem Zeitpunkt laufende Verhandlungen mit drei potenziellen Investoren, nämlich A.________, der E.________-Gruppe und der F.________-Gruppe. A.________ habe der Beschwerdegegnerin - wenn auch nicht definitiv - am 1. März 2001 mitgeteilt, dass sie deren Vorschlag nicht akzeptieren könne. Betreffend die E.________-Gruppe seien der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der beiden fraglichen Zahlungen deren Bedingungen für ein Engagement noch nicht bekannt gewesen, sondern erst am 16. März 2001 mitgeteilt worden und hätten am 23. März 2001 zu einer Ablehnung des Angebots durch die Beschwerdegegnerin geführt. Betreffend die F.________-Gruppe sei nicht erstellt, dass in der ersten Hälfte März 2001 ein ernsthaftes Interesse bestanden habe. Vielmehr habe der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin am 6. März 2001 die übrigen Verwaltungsratsmitglieder lediglich über zwei Investoren in Kenntnis gesetzt und ausserdem darauf hingewiesen, dass ohne deren Interesse zur Übernahme keine weitere Erfolgschance in der Suche nach einer Equity-Lösung ersichtlich sei, dass damit gerechnet werden müsse, dass ein positiver Eigenkapital-Ausweis zur Erfüllung von Art. 725 OR per 31. Dezember 2000 nicht mehr gewährleistet sei, und dass ohne Investor-Kandidat an der für den 15. März 2001 anberaumten Verwaltungsratssitzung der Antrag auf den unverzüglichen Vollzug der zur Einleitung der Konkurseröffnung notwendigen Schritte gestellt werden müsse.
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Der Beschwerdeführer bestätigt das vom Obergericht zitierte Schreiben der D.________ vom 28. Februar 2001; er führt dazu lediglich aus, es stehe nirgends, dass diese ihre Zustimmung zum Finanzierungsprojekt zurückgezogen hätte, und Verhandlungen mit der D.________ hätten zum "courant normal" gehört. Weshalb die Vorinstanz trotz der fehlenden Zustimmung der D.________ zum Finanzierungsprojekt von einem angeblichen "courant normal" hätte ausgehen müssen und insofern Bundesrecht verletzt haben soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Auch setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den obergerichtlichen Erwägungen zu den Verhandlungen mit den drei Investoren auseinander, sondern beschränkt sich auch diesbezüglich auf eine Wiederholung seiner bereits vor Obergericht vorgebrachten Ausführungen.
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6.6 Der Beschwerdeführer richtet sich weiter gegen die obergerichtliche Erwägung, er berufe sich vergeblich auf Sanierungsbemühungen und bessere Sanierungsaussichten nach dem Zeitpunkt der letzten Zahlung, da für die Frage der Schädigungsabsicht auf den Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung abzustellen sei. Er macht geltend, man habe aufgrund seiner Sanierungsbemühungen und eines Entscheids der Justizkommission des Obergerichts Zug vom 1. Mai 2001 vernünftigerweise von einer erfolgreichen Sanierung ausgehen dürfen, auch wenn diese letztlich doch gescheitert sei. So habe die Justizkommission die Sanierungschancen der Y.________/Z.________-Gruppe auf mehr als 50% eingestuft, da sich ein potenzieller Investor am 23. April 2001 bereit erklärt habe, der Gruppe gegen die Übertragung sämtlicher Aktien der Beschwerdegegnerin zunächst EUR 5'000'000.-- und in einer zweiten Tranche EUR 155'000'000.-- zur Verfügung zu stellen. Weshalb aus diesen bereits vor Obergericht geltend gemachten Vorbringen hervorgehen soll, dass die Vorinstanz eine Schädigungsabsicht hätte verneinen müssen, ist jedoch nicht ersichtlich.
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6.7 Der Beschwerdeführer richtet sich ferner gegen die Ausführungen des Obergerichts, es seien seit dem 22. Dezember 2000 nur noch von einem Sanierungsausschuss ausgewählte Forderungen beglichen worden, woraus sich ergebe, dass ab diesem Zeitpunkt nicht mehr alle Gläubiger hätten befriedigt werden können. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe dadurch, dass sie die Mandate des Sanierungsausschusses nicht widerrufen habe, auf die Einflussnahme auf die Zahlungen verzichtet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sanierungsausschuss Zahlungen genehmigt habe, die er nicht hätte genehmigen dürfen. Der Sanierungsausschuss habe nur fällige Forderungen bezahlen lassen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, was sich aus der Existenz und der Tätigkeit des Sanierungsausschusses zu seinen Gunsten ableiten lassen soll. Vielmehr beschränkt er sich auch diesbezüglich auf appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil.
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Auch soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, er habe der Beschwerdegegnerin in erster Linie als Anwalt zur Verfügung gestanden, zusammen mit vielen anderen Anwälten und Finanzberatern, die allesamt für erbrachte Leistungen im Nachhinein vergütet worden seien, ist nicht ersichtlich, was er daraus zu seinen Gunsten ableitet.
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6.8 In BGE 5A_559/2007 vom 16. April 2008 E. 5.2 war für die Ablehnung des Anfechtungsrechts gegenüber der Revisionsstelle des Schuldners massgeblich, dass der Schuldner bei deren Einsetzung und dem damit verbundenen Zahlungsversprechen des Honorars bzw. der effektiven Zahlung seinen gesetzlichen Handlungspflichten entsprechend und im Interesse sämtlicher Gläubiger gehandelt hat. Ob diese Erwägung auch auf einen Verwaltungsrat übertragbar ist, welcher mit Sanierungsmassnahmen betraut ist, kann vor dem Hintergrund der Zulässigkeit der Annahme der Schädigungsabsicht dahingestellt bleiben.
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7.
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Strittig ist weiter, ob die Schädigungsabsicht für den Beschwerdeführer als den Begünstigten erkennbar war.
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7.1 Das Obergericht erwog, die Organe der Beschwerdegegnerin hätten im Zeitpunkt sämtlicher Zahlungen das Scheitern der Sanierung und darauf folgend die Konkurseröffnung ernsthaft in Betracht ziehen müssen. Der Beschwerdeführer habe selber an der Verwaltungsratssitzung vom 14. Dezember 2000 die mögliche Überschuldung der Beschwerdegegnerin angesprochen. Ausserdem habe er die Verhandlungen zur Umsetzung von Restrukturierungsmassnahmen geführt und genaue Kenntnis von der Liquiditätskrise der Beschwerdegegnerin und den Finanzierungsfehlbeträgen gehabt, sodass ihm der drohende Konkurs und die Gläubigerschädigung nicht habe entgehen können. Daran ändere auch die Genehmigung der Zahlungen durch einen Sanierungsausschuss nichts, zumal dieser bzw. dessen Mitglieder nicht von der Beschwerdegegnerin unabhängig gewesen seien.
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7.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanzen hätten zur Frage der Schädigungsabsicht kein Beweisverfahren durchgeführt. Da es bereits an der Schädigungsabsicht fehle, sei auch das Erfordernis der Erkennbarkeit nicht gegeben. Er macht weiter geltend, dass kein Sanierer mehr ein Mandat annehmen oder weiterführen würde, wenn die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht allein aufgrund seines Wissens um die finanzielle Situation des Schuldners beurteilt würde. Die Vorinstanzen hätten auf weitere Indizien abstellen müssen, welche vorgelegen hätten und behauptet worden seien und zu einer Abweisung der Klage mangels Erkennbarkeit hätten führen müssen. Indes setzt er sich mit den obergerichtlichen Ausführungen, er selber habe an der Verwaltungsratssitzung vom 14. Dezember 2000 die mögliche Überschuldung der Beschwerdegegnerin angesprochen, die Verhandlungen zur Umsetzung der Restrukturierungsmassnahmen geführt und genaue Kenntnis von der Liquiditätskrise der Beschwerdegegnerin und den Finanzierungsfehlbeträgen gehabt, nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf eine Wiederholung seiner bereits vor Obergericht vorgebrachten Ausführungen. Auch zu den Erwägungen betreffend den Sanierungsausschuss nimmt er nicht Stellung, sondern führt - ebenfalls in Wiederholung seiner Vorbringen vor Obergericht - aus, er habe keinen Anlass gehabt, die Entscheidungen des Sanierungsausschusses zu hinterfragen. Weshalb die Vorinstanz die Erkennbarkeit zu Unrecht angenommen haben soll, ist somit nicht ersichtlich.
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8.
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Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Rapp
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