Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_264/2008
Urteil vom 16. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Parteien
D.________
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 12. Februar 2008.
Sachverhalt:
A.
Am 2. Juli 2003 wurde dem 1946 geborenen und seit 1968 in der Schweiz als Bau-Hilfsarbeiter tätigen D.________ an L4/5 eine Bandscheibenprothese eingesetzt. Wegen Rückenbeschwerden meldete er sich am 16. Oktober 2003 bei der IV-Stelle Bern zum Bezug von Leistungen an. Diese holte den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, (vom 19. November 2003) sowie des Arbeitgebers ein. Zunächst sprach sie D.________ Massnahmen in Form von Berufsberatung zu (Verfügung vom 5. Dezember 2003). Mit Verfügung vom 16. September 2004 gewährte sie ihm vom 1. September bis 30. November 2004 eine Wiedereingliederung beim bisherigen Arbeitgeber. Im Schlussbericht vom 20. Dezember 2004 hielt ihre Abteilung für berufliche Eingliederung fest, dass der Versicherte beim angestammten Arbeitgeber als Allrounder in einem Pensum von 30 % angestellt bleibe, und beantragte die Prüfung weiterer Leistungsansprüche. In der Folge liess die IV-Stelle D.________ von Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, untersuchen und begutachten (Expertise vom 1. Februar 2006). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Mai 2006 für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 29. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Sie stellte fest, ab dem 1. März 2004 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 22 % kein Leistungsanspruch mehr. D.________ erhob Einsprache, worauf die IV-Stelle nach Einholen eines Berichts des Operateurs Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vom 18. September 2006) eine Nachbegutachtung durch Dr. med. R.________ anordnete (Gutachten vom 5. Februar 2007). Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2007 hielt die IV-Stelle nach Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 35,4 % an der Zusprechung der wie bisher befristeten Rente fest.
B.
Hiegegen liess D.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern führen und beantragen, es sei ihm ab 1. März 2004 eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zum Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 12. Februar 2008 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und erneuert die vorinstanzlich gestellten Anträge.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde; das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die zugesprochene ganze Rente zu Recht mit Wirkung ab 1. März 2004 aufgehoben wurde. Vorinstanz und Verwaltung haben in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, Vorinstanz und Verwaltung hätten den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt und unrichtig gewürdigt. Zu prüfen ist somit, ob die vorhandenen medizinischen Akten beweiskräftig sind und die Beantwortung der Frage nach Art und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und - für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung massgebend - nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit gestatten.
4.
4.1 Was die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der medizinischen Beurteilung durch Dr. med. R.________ betrifft, ist vorab anzumerken, dass es sich bei den Stellungnahmen der Dres. med. S.________ und C.________ nicht um Expertisen handelt, die den gleichen Beweiswert haben wie ein Administrativgutachten, sondern um Berichte behandelnder Ärzte. Nach der Rechtsprechung sind solche auf Grund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie (zuletzt Urteil 9C_705/2007 vom 18. August 2008 E. 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen) grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Dem Experten Dr. med. R.________ standen alle ärztlichen Berichte zur Verfügung, so auch die der behandelnden Ärzte, die umgekehrt offenbar nicht Einsicht in das Gutachten hatten. Auch hat er sich mit den Berichten auseinandergesetzt, wobei er sich im ersten Gutachten vom 1. Februar 2006 zu den späteren Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom 30. Mai und 12. Juni 2006 noch nicht äussern konnte; aber im zweiten Gutachten vom 5. Februar 2007 begründete er, warum die von jenem neu diagnostizierte Diskushernie L5/S1 keine weiteren Untersuchungen rechtfertige. Er legte auch dar, dass die in den Dokumenten erwähnte Gonarthrose keine Rolle spiele. Ferner setzte er sich mit dem Lumboischialgie-Rezidiv auseinander, das für Dr. med. C.________ bei der Festlegung des Grades der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend war. Die Angaben des Dr. med. R.________ zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit sind stimmig. Das Administrativgutachten wird sämtlichen von der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) gestellten Anforderungen gerecht und die Vorinstanz hat zu Recht darauf abgestellt.
4.2 Zu den konkreten Vorbringen in der Beschwerde bleibt anzumerken: Es war Dr. med. R.________ bekannt, dass es um eine Wiedereingliederung gemäss Verfügung der Invalidenversicherung ging. Da der Gutachter ohnehin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit im Baugewerbe ausging, hatte der Arbeitsversuch in eben diesem Gewerbe bei der Erstattung des Gutachtens keine Bedeutung. Da sich die in Art. 3 lit. b der Beschwerde angegebenen Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit auf die bisherige Tätigkeit bezogen, ist der auf leidensangepasste Tätigkeiten gemünzte Einwand irrelevant. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch nicht auf den Bericht des Dr. med. S.________ vom 13. November 2003 abgestellt, sondern auf die Gutachten des Dr. med. R.________. Der Einwand, Verwaltung und Vorinstanz würden aus dem erwähnten Hausarztbericht Folgerungen ableiten, die darin nicht enthalten seien, ist damit nicht erheblich. Der Gutachter Dr. med. R.________ hat sich entgegen den beschwerdeführerischen Angaben mit der Krankheitsentwicklung und den entsprechenden Angaben der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. Aus dem zweiten Gutachten geht hervor, dass Dr. med. R.________ über die Berichte der Dres. med. S.________ und C.________ verfügte.
4.3 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einer medizinisch-theoretisch vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich. Hingegen ist der Beginn der Arbeitsfähigkeit unklar. Gemäss dem Bericht des Dr. med. S.________ vom 13. November 2003 bestand volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der "Genesung". Der Experte Dr. med. R.________ äusserte sich nicht zu den Verhältnissen in der Zeit vor der Begutachtung. Gemäss der Empfehlung des Operateurs Dr. med. C.________ arbeitete der Beschwerdeführer soweit ersichtlich bis August 2004 nicht. Offenbar bezog er zunächst bis Oktober 2003 den Lohn vom Arbeitgeber und danach Krankentaggeld. Die Frage nach dem genauen Beginn der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann aber offen bleiben (vgl. unten E. 5).
5.
Von der Vorinstanz unvollständig festgestellt sind die erwerblichen Auswirkungen des Leidens, indem die konkreten Umstände nicht berücksichtigt wurden:
5.1 Der Beschwerdeführer erhielt am 5. Dezember 2003 Eingliederungsmassnahmen zugesprochen. Später arbeitete er von der Invalidenversicherung vermittelt von September bis November 2004 beim bisherigen Arbeitgeber. Offenbar hatte die IV-Berufsberatung zumindest faktisch die Empfehlung des Operateurs Dr. med. C.________ akzeptiert, der Beschwerdeführer solle bis Beginn September 2004 nicht arbeiten; sie hat ihm keine angepasste Arbeit vermittelt und soweit ersichtlich auch keine solche Tätigkeit von ihm verlangt. Darum kann nach Treu und Glauben später im Rentenverfahren nicht verlangt werden, dass er in dieser Zeit eine angepasste Arbeit hätte suchen sollen, um ihm mit dieser Begründung eine Rente zu verweigern.
5.2 Kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestand aber in der Zwischenphase von September bis November 2004 während der Eingliederungsmassnahme beim bisherigen Arbeitgeber und dem Bezug von Invalidentaggeld (Art. 43 Abs. 2 IVG).
5.3 Für die Zeit nach dem 1. Januar 2005 hielt die IV-Abteilung für berufliche Eingliederung im Schlussbericht vom 20. Dezember 2004 fest, der Versicherte bleibe beim bisherigen Arbeitgeber in einem Pensum von 30 % als Allrounder angestellt. Sie betrachtete dies offenbar als befriedigende Lösung, denn sie beantragte die Prüfung weiterer Leistungsansprüche. In der Folge hat der Beschwerdeführer anscheinend in einem 20-Prozent-Pensum gearbeitet, aber offenbar mit einem Zeitaufwand von vier bis fünf Stunden täglich, wie dem zweiten Gutachten des Dr. med. R.________ zu entnehmen ist. Wenn der Beschwerdeführer jedoch zu einem nur 20-prozentigen Lohn einen halben Tag arbeitete, kann nicht erwartet werden, dass daneben noch ein Einkommen erzielt wird, welches insgesamt das von der Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen ergab. Nachdem die IV-Berufsberatung selber die Lösung mit der teilzeitlichen Beschäftigung beim früheren Arbeitgeber empfohlen hatte, wäre es widersprüchlich, vom Beschwerdeführer nachträglich zu verlangen, er hätte anstatt dieser Arbeit eine angepasste Vollzeitstelle finden sollen, hat er doch diese Teilzeittätigkeit in guten Treuen ausgeübt. Zumutbar gewesen wäre höchstens, dass er neben der halbtätigen Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber einen weiteren halben Tag einer angepassten leichten Tätigkeit nachgekommen wäre. Mit seinem Lohn von 20 % beim ehemaligen Arbeitgeber und einem solchen von 50 % in einer angepassten Tätigkeit hätte er höchstwahrscheinlich Anspruch auf eine Teilrente gehabt.
5.4 Im angefochtenen Entscheid finden sich keine näheren Angaben über die erwerblichen Verhältnisse bis zum späteren Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb des bisherigen Arbeitgebers (vermutlich in der Zeit nach der Bescheinigung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 24. April 2006). Dies ist noch abzuklären. Für die anschliessende Phase ist angesichts der konkreten Umstände - der ehemalige Bauarbeiter war schon über 60 Jahre alt - näher zu prüfen, welche Arbeiten für ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in Frage kamen.
6.
Zusammenfassend ist von der nicht offensichtlich unrichtigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung auszugehen, dass der Beschwerdeführer ungefähr ab Jahresbeginn 2004 in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich voll arbeitsfähig war. Wegen der damals laufenden Begleitung bei der beruflichen Eingliederung und entsprechenden Mitverantwortung der Beschwerdegegnerin bestand der Anspruch auf eine ganze Rente zunächst bis Ende August 2004, unter Vorbehalt eines allfälligen Drittauszahlungsanspruches des Krankentaggeldversicherers. Während der Monate September bis November 2004 fiel der Rentenanspruch wegen der IV-Taggeldzahlungen dahin. Für die Zeit ab Dezember 2004 sind die erwerblichen Auswirkungen noch im Sinne der Erwägungen abzuklären; danach ist über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
7.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), die zudem dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2008 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 18. Juli 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Borella Schmutz