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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_110/2008 /len
Urteil vom 21. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.C.________,
B.C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
D.________,
Beschwerdegegnerin,
Oberamt Olten-Gösgen.
Gegenstand
Vollstreckung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 12. August 2008.
Nach Einsicht
in die von den Beschwerdeführern gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. August 2008 erhobenen Beschwerden,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 24. September 2008 bis zum 9. Oktober 2008 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,
erkennt der Präsident nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer