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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_633/2008
Urteil vom 23. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
L.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2008.
In Erwägung,
dass der ab 23. Mai 2005 für die Firma A.________ als Metallbauer erwerbstätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert gewesene L.________ (Jahrgang 1951) am 27. Mai 2005 aus einer Höhe von ungefähr drei Metern von einer zusammenklappbaren Leiter herabfiel und das linke Bein einklemmte,
dass die SUVA für die Folgen dieses Unfalles die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) erbrachte, welche sie nach umfangreichen medizinischen Behandlungen und Abklärungen mit Verfügung vom 14. Juni 2006 und Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 per 31. Mai 2006 einstellte, da die weiter geklagten gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern krankhafter Natur waren,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine hiegegen eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 16. Mai 2008),
dass L.________ mit Eingabe vom 17. August 2008 Beschwerde führt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm auch nach dem 31. Mai 2006 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen,
dass der Beschwerde ein Bericht des Dott. D.________ vom 11. Juli 2008, sowie Unterlagen des Spitals X.________ vom 11. und 14. Juli 2008 beigelegt sind,
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 15. September 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies, wobei L.________ in der Folge den damit einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt hat,
dass die Vorinstanz die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat,
dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, dass einzig die aus dem Gastrocnemiusabriss herrührenden Beschwerden in der linken Wade in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 27. Mai 2005 stehen, diese jedoch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Mai 2006 nicht mehr behandlungsbedürftig waren und keine Arbeitsunfähigkeit mehr zur Folge hatten,
dass die dagegen erhobenen Einwendungen in der letztinstanzlichen Beschwerde, mit welchen sich bereits das kantonale Gericht zutreffend befasst hat, am angefochtenen Entscheid nichts zu ändern vermögen,
dass auch mit den letztinstanzlich aufgelegten Berichten kein anderes Ergebnis zu begründen ist, wobei fraglich bleibt, ob diese überhaupt zugelassen werden könnten (Art. 99 Abs. 1 BGG), was hier aber offen bleiben kann,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 3 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid - zu erledigen ist,
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Lustenberger Grunder