Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_520/2008 /hum
Urteil vom 28. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Dr. Urs Oswald,
gegen
Aa.________, Ab.________, Ac.________,
B.________,
Beschwerdegegner,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige Tötung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. April 2008.
Sachverhalt:
A.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 2. November 2005 den Tod von Ad.________ (Jahrgang 1991) fahrlässig verursacht zu haben. Um zirka 17.45h fuhr er mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Farnstrasse in Wohlen in Richtung Muri. Er kollidierte mit Ad.________, welche im Begriff war mit ihrem Fahrrad die Farnstrasse zu überqueren. Diese erlag ihren Verletzungen noch auf der Unfallstelle. Im Bereich der Unfallstelle beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h.
B.
Mit Urteil vom 24. April 2008 befand das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer in zweiter Instanz der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) für schuldig. Es bestrafte ihn mit neun Monaten Gefängnis. Als Folge einer Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung und des Umstands, dass ihm der Führerausweis bereits sieben Mal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen entzogen worden war, stellte die Vorinstanz eine ungünstige Legalprognose. Die Gefängnisstrafe wurde daher unbedingt ausgefällt.
C.
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie einen Freispruch.
D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bestreitet, die Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich.
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1).
1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a m.H.).
1.3 Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung der Geschwindigkeit auf das amtliche Gutachten vom 15. Februar 2007 des Experten E.________ vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich. Die Fahrradfahrerin wurde durch die Kollision rund 36 Meter ("Längs-Wurfweite") in das neben der Strasse liegende Feld geschleudert. Die "Quer-Wurfweite" betrug rund 10 Meter (amtl. Gutachten S. 12 f.; kant. act. 214 f.). Daraus liess sich eine Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h errechnen. Diese Temposchätzung entspricht auch dem Geständnis des Beschwerdeführers, wonach er "wohl etwa 10 km/h zuviel drauf gehabt habe" (angefochtenes Urteil S. 15). Im erstinstanzlichen Verfahren anerkannte er zudem den Vorwurf der Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Gerichtsakten erste Instanz act. 52 und 56). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zur Höchstgeschwindigkeit willkürlich sein resp. die Unschuldsvermutung verletzen sollten.
1.4 Auch die übrigen tatsächlichen Beanstandungen (z.B. "Medienecho", Beschwerde S. 4; Obergutachten; 'Auslaufort', Beschwerde S. 8 f.) erweisen sich als rein appellatorische Kritik. Der Beschwerdeführer legt damit lediglich seine Sicht des Unfallgeschehens resp. seine Interpretation der Gutachten dar, ohne aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers damit verletzt worden sein sollen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Auf die Ausführungen zur unterbliebenen Verurteilung wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit ist mangels Beschwer nicht einzutreten (Beschwerde S. 10 f., angefochtenes Urteil S. 27 unten).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung.
2.1 Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Nach Art. 4 der der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Abs. 1). Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten (Abs. 3). Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften 80 km/h.
2.2 Die Einschätzung der Sorgfaltspflichten durch die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 ff.). Abgesehen davon, dass die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h schon für sich betrachtet eine Pflichtwidrigkeit darstellt, konnte von ihm - entgegen seinen Vorbringen - angesichts der Sichtverhältnisse in der einsetzenden Dämmerung und dem herrschenden regen Verkehr sehr wohl verlangt werden, langsamer als die maximal erlaubten 80 km/h zu fahren. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Thommen