BGer 9C_821/2008 |
BGer 9C_821/2008 vom 28.10.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_821/2008
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Urteil vom 28. Oktober 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Kernen,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Parteien
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U.________ und K.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Entfelderstrasse 11, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2008.
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In Erwägung,
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dass die Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer mit Verfügungen vom 18. Januar 2008 die monatlichen Altersrenten der Eheleute K.________ und U.________ plafoniert auf Fr. 1'658.- und Fr. 1'545.- festlegte, was sie je mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2008 bestätigte,
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dass K.________ und U.________ dagegen Beschwerde erhoben, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 3. Juli 2008 abwies,
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dass K.________ und U.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid vom 3. Juli 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Plafonierung der Ehepaar-Rente systemwidrig und gegenüber Ehepaaren diskriminierend sei (1.); die Plafonierung der Ehepaar-Rente auf 150 % sei aufzuheben und die Renten seien entsprechend der 10. AHV-Revision zivilstandsunabhängig neu festzusetzen (2.); eventualiter sei der formelle Gesetzgeber anzuweisen, die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 2 BV im Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu vollziehen (3.); eventualiter sei der formelle Gesetzgeber zu rügen und aufzufordern, diese willkürliche Systemwidrigkeit aufzugeben und das gem. 10. AHV-Revision zivilstandsunabhängige Individualrentenkonzept in reiner Form zu bewerkstelligen (4.); eventualiter sei der gemeinsame Haushalt aufzuheben, um Art. 35 Abs. 2 AHVG Genüge zu leisten (5.),
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dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügt und diesbezüglich die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
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dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG), die Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen jedoch nicht Gegenstand gerichtlicher Beurteilung bilden kann (vgl. Art. 190 BV),
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dass Art. 190 BV gegenteils ein Anwendungsgebot für Bundesgesetze statuiert (vgl. BGE 131 II 697), das kantonale Gericht daher zu Recht die Anwendbarkeit von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG bejaht und damit - entsprechend dem klaren Wortlaut - die Plafonierung der Renten bestätigt hat,
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dass weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig sein oder sonst wie Bundesrecht verletzen sollen,
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dass die Eventualbegehren neu und daher ohnehin unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414),
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass die unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Oktober 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Dormann
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