Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_873/2008
Urteil vom 29. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. August 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 19. August 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), wobei bei behaupteten Verletzungen von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) und übergeordnetem internationalem Recht im Einzelnen darzulegen ist, welche verfassungsmässigen oder internationalen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 134 II 244 E. 2.2),
dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Vorbringen - soweit überhaupt sachbezogen - im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes - grösstenteils wortwörtlich - zu wiederholen und dabei Willkür und Verletzung von übergeordnetem Recht zu behaupten, ohne sich mit den hierzu erfolgten einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid sachlich und hinreichend auseinander zu setzen,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die, im Übrigen Ungebührlichkeiten enthaltende Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, da er unterliegt (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 3 BGG) und ihm die unentgeltliche Rechtspflege - soweit überhaupt beantragt - wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 und 3, 2. Satz BGG),
dass der Beschwerdeführer zudem vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert (vgl. Urteile 5A_5/2008 vom 3. Januar 2008; 6B_548/2007 vom 30. September 2007; 2C_419/2007 vom 3. September 2007; 5A_442/2007 vom 17. August 2007; 9C_499/2007 vom 6. August 2007 mit Hinweis auf weitere), weshalb es sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
ì.V. Widmer Grünvogel