Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_65/2008
Urteil vom 29. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
Vorsorgeeinrichtung der Zürich Versicherungs-Gruppe, c/o Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler, Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ war vom 1. August 1995 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin per 31. August 1998 als Kundenbetreuer Gesundheitswesen bei der Zürich Versicherungsgesellschaft, Zürich (im Folgenden: Zürich), tätig (Arbeitgeberbericht vom 13. März 1998) und bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) obligatorisch versichert. In der Folge übernahm X.________ verschiedene Mandate in Politik und Privatwirtschaft, widmete sich einer (bereits im Jahre 1997 begonnenen) Ausbildung als Spitalverwaltungsfachmann H+ und nahm eine Tätigkeit als selbstständiger Unternehmensberater auf. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich X.________ mit Verfügung vom 18. Mai 1999 - welche der Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden war - eine ganze Rente ab 1. Dezember 1998 (bei einem IV-Grad von 100 %) zugesprochen hatte, teilte ihm die Vorsorgeeinrichtung am 7. Dezember 1999 mit, sie richte ab 1. Januar 2000 eine Invalidenrente aus. Im Anschluss an eine von der Zürich veranlasste verdeckte Observation (Bericht der "1. Phase" vom 8. September 1999; Bericht der "2. Phase" vom 14. März 2000) gab diese ein polydisziplinäres Gutachten bei Prof. Dr. med. V.________, Direktor der Klinik für Rheumatologie am Spital I.________, vom 17. Mai 2002, in Auftrag. Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 teilte die Vorsorgeeinrichtung X.________ mit, gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. V.________ seien die Rentenzahlungen per sofort gestoppt worden. Eine allfällige Rückforderung von unbegründet erfolgten Leistungen behalte sie sich vor. Am 18. Juli 2002 stellte die Vorsorgeeinrichtung X.________ die Austrittsabrechnung per 31. Mai 1998 zu und erklärte, der Freizügigkeitsanspruch in Höhe von Fr. ... per 31. August 1998 sei mit den ungerechtfertigt bezogenen Erwerbsunfähigkeitsleistungen in Höhe von Fr. ... verrechnet worden.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage des X.________, mit welcher er in materieller Hinsicht die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vom 18. Juli 2002 bis 31. August 2003 sowie einer halben Invalidenrente ab 1. September 2003, nebst Verzugszins, beantragte und das kantonale Gericht um Feststellung ersuchte, dass die Verrechnung der erbrachten Vorsorgeleistung mit seinem Freizügigkeitsguthaben zu Unrecht erfolgt sei, mit Entscheid vom 23. November 2007 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, vom 1. Januar 2000 bis 31. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %, zuzüglich Verzugszinsen seit 18. Juli 2002. Entsprechend sei die Einstellung der Rentenleistungen per 18. Juli 2002 rückgängig zu machen. Sodann sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, das von ihm bis zum Eintritt der Invalidität geäufnete Alterskapital zuzüglich Zinsen über ein Alterskonto im Sinne von Art. 14 BVV2 bis zum Erreichen des reglementarischen Endalters weiterzuführen. Eventualiter sei die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, ihm die bis dato zustehenden Austrittsleistungen zuzüglich Zinsen vollumfänglich auszubezahlen.
Die Vorsorgeeinrichtung schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist letztinstanzlich zuständig zum Entscheid darüber, ob das kantonale Gericht zu Recht die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den vorsorgerechtlichen Versicherungsfall Invalidität beim Beschwerdeführer verneint und die grundsätzliche Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für ausbezahlte Invalidenrenten bzw. die Zulässigkeit der Verrechnung dieser Leistungen mit der Freizügigkeitsleistung des Versicherten bejaht hat (Art. 73 BVG und Art. 35 lit. e des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR]; in BGE 134 V 20 nicht publizierte E. 1 des Urteils 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007). Da auch die übrigen formellen Gültigkeitserfordernisse gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Behebung des Mangels muss für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
2.2 Die Bezeichnung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 [seit 1. Januar 2005: lit. a] BVG), ist Tatfrage. Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz sind daher vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar, soweit sie auf einer Würdigung konkreter Umstände beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008, E. 2.2 mit Hinweis). Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt.
3.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum intertemporalen Recht (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136), zum Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 26 BVG), zur Erheblichkeit der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen (vgl. neuestens Urteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008, E. 2.3 mit Hinweisen), sowie die Rechtsprechung zur Verbindlichkeit der Beschlüsse der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 132 V 1 E. 3 S. 3; 130 V 270 E. 3.1 S. 273; 129 V 73; 126 V 308 E. 1 S. 311) und dem für die Leistungspflicht einer ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 134 V 20; 130 V 270 E. 4.1 S. 275; 123 V 262 E. 1c S. 264; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Im Streit liegt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin.
4.1 Die Vorinstanz erwog, mangels Eröffnung der rentenzusprechenden Verfügung der Invalidenversicherung vom 18. Mai 1999 habe die Beschwerdegegnerin keine Möglichkeit gehabt, diese gerichtlich anzufechten, so dass die einstweilige Zusprechung der IV-Rente ihr nicht zum Nachteil gereichen könne. Obwohl die Beschwerdegegnerin sinngemäss den Entscheid der IV anerkannt habe, sei daher frei zu prüfen, ob während der Versicherungsdauer eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. In pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente durch die IV-Stelle allein gestützt auf die hausärztliche Beurteilung sei offensichtlich falsch gewesen, da der Beschwerdeführer effektiv viel mehr gearbeitet habe, als er es laut Einschätzung des Dr. med. B.________, FMH für Allgemeinmedizin, hätte tun können. Ausgehend vom Gutachten des Prof. Dr. med. V.________, welchem voller Beweiswert zukomme, sei der Beschwerdeführer ab 1997 - abgesehen von interkurrenten Schmerzereignissen, Rehabilitationsaufenthalten und allfälligen Operationen - voll arbeitsfähig gewesen. Der Eintritt einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bis 30. September 1999, und damit ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen der Beschwerdegegnerin, sei somit zu verneinen und die Klage in diesem Punkt abzuweisen.
Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Leistungspflicht in einem Irrtum befunden und der Beschwerdeführer habe die Informationspflicht bezüglich seiner erheblichen Erwerbstätigkeit verletzt, so dass ein Rückerstattungsanspruch zu bejahen sei. Ein Begehren um Barauszahlung seines Freizügigkeitsanspruches habe der Beschwerdeführer nicht gestellt und es dürfe ihm auch nicht unterstellt werden, er hätte bei fehlendem Anspruch auf Invaliditätsleistungen die Barauszahlung verlangt. Er habe vielmehr die Zahlungen der Beschwerdegegnerin als ihm vermeintlich zustehende Invaliditätsleistungen entgegengenommen und sei davon ausgegangen, dass das Deckungskapital erhalten bleibe. Da der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer aber keine - der Verrechnung entgegenstehende - Schadenersatzforderung, sondern ein Rückerstattungsanspruch zustehe, habe die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Forderung mit den direkt dem Beschwerdeführer (als ihrem Destinatär) ausbezahlten Invalidenrenten verrechnet, zumal die Freizügigkeitsleistung mit dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Vorsorgeeinrichtung per 31. August 1999 fällig geworden sei und es sich um gleichartige Forderungen (Geldsummen) handle. Die Rentenleistungen seien (nachträglich) als Auszahlung des Deckungskapitales aufzufassen. Es handle sich damit bei der Verrechnung nicht um eine zweckwidrige Verwendung von Vorsorgegeldern. Schliesslich hätte die Beschwerdegegnerin im "umgekehrten" Fall, wenn die Beschwerdegegnerin zunächst die Freizügigkeitsleistung ausbezahlt und sich später herausgestellt hätte, dass der Destinatär noch während des Versicherungsverhältnisses invalid geworden wäre, auch rückwirkend Rentenzahlungen leisten - und der Destinatär die Freizügigkeitsleistung zurückerstatten - müssen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bereits während der Versicherungsdauer bei der Beschwerdegegnerin wegen seines Rückenleidens arbeitsunfähig und in der Folge deswegen invalid geworden, weshalb die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig sei. Sodann habe er seine im Mai 1998 erfolgte Wahl in den Kantonsrat des Kantons Zürich der Arbeitgeberfirma ordnungsgemäss gemeldet. Die Zusprechung der vollen Invalidenrente per 1. Januar 2000 sei trotz laufender Observation und damit trotz offenbar vorhandener Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, weshalb bereits der Grundsatz von Treu und Glauben es verbiete, dass die Vorsorgeeinrichtung fast zweieinhalb Jahre nach der Rentenzusprechung und obwohl ihre Muttergesellschaft vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 1999 Krankentaggelder bezahlt habe, auf ihren Entscheid zurückkomme. Wenn die Beschwerdegegnerin nachträglich zur Ansicht gelangt sei, die Invalidenrente wäre gar nie oder nicht in der zugesprochenen Höhe geschuldet gewesen, hätte sie auf Rückerstattung einer Nichtschuld klagen, jedoch in keinem Fall verrechnen dürfen, zumal auch das Gebot der Erhaltung des Vorsorgeschutzes einer Verrechnung entgegen stehe.
5.
5.1 Aus den umfangreichen medizinischen Akten ergibt sich, dass der Versicherte seit vielen Jahren an Rückenbeschwerden leidet und diese - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - auch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin vorhanden waren. Entscheidend ist indessen einzig, ob die Rückenprobleme sich bis zum Ablauf der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin im Sinne einer relevanten Arbeitsunfähigkeit bemerkbar gemacht hatten.
5.2 Das Bundesgericht erwägt im Parallelverfahren (Urteil 9C_58/2008), dass die auf pflichtgemässer Beweiswürdigung beruhende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Versicherte seit 1997 bis zur Begutachtung durch Prof. Dr. med. V.________ im Mai 2002 nicht dauerhaft arbeitsunfähig gewesen war, im Rahmen der letztinstanzlich nurmehr eingeschränkt möglichen Überprüfung nicht zu beanstanden ist. Es muss daher auch im vorliegenden Verfahren bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass bis Ende September 1998 (Ablauf der Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin) die Arbeitsfähigkeit nicht in anspruchsbegründendem Ausmass eingeschränkt gewesen und damit der Vorsorgefall Invalidität nicht eingetreten war. Die Zusprechung einer Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 18. Juli 2002 erfolgte somit zu Unrecht. Dass die ehemalige Arbeitgeberfirma vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 1999 Krankentaggelder ausgerichtet hat, ändert daran nichts.
6.
Zu prüfen ist der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die zwischen 1. Januar 2000 und 31. Mai 2002 ausbezahlten Invalidenrenten und in diesem Zusammenhang insbesondere die Zulässigkeit der Verrechnung mit der Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers.
6.1 Die fraglichen Renten wurden vom 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2002 ausbezahlt, die Verrechnung erfolgte im Jahre 2002. Mit Recht hat die Vorinstanz die Streitfrage nicht aufgrund des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Art. 35a BVG beurteilt (vgl. BGE 131 V 107 E. 1 S. 109 mit Hinweisen). Vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung beurteilte sich die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen aus beruflicher Vorsorge sowohl im obligatorischen als auch im weitergehenden Bereich in erster Linie nach den Kassenreglementen und subsidiär nach Art. 62 ff. OR (BGE 132 V 404 E. 2 S. 407 mit Hinweisen). Ziff. 3.5 Abs. 6 Reglement der Beschwerdegegnerin (Ausgabe März 2001) sieht vor, dass infolge Irrtums oder Verletzung von Informationspflichten zuviel ausgerichtete Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten sind. Der Beschwerdeführer anerkennt - zu Recht - ausdrücklich, dass im Falle zu Unrecht erfolgter Rentenleistungen ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin "im Sinne der vorinstanzlich zitierten Reglementsbestimmung" gegeben wäre. Dass die Beschwerdegegnerin bereits vor der Rentenzusprechung (Mitteilung vom 7. Dezember 1999) an der Invalidität des Beschwerdeführers offenbar gewisse Zweifel gehegt und daher im Sommer 1999 dessen Observation veranlasst hatte (Bericht der "1. Phase" vom 8. September 1999), schliesst einen Irrtum in Würdigung der Umstände und insbesondere auch der Tatsache, dass die vom 29. Juli bis 28. August 1999 erfolgte Überwachung keine klaren Hinweise auf den vermuteten unrechtmässigen Bezug von Versicherungsleistungen erbracht hatte, nicht aus (vgl. Oberhammer, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR [Art. 1-529], Basel 2008, N 3 zu Art. 63 OR, und Schwander, Bemerkung zu BGE 133 III 322, in: Die Praxis 2005, S. 828). Ob der Beschwerdeführer seine Informationspflicht verletzt hat, wie dies die Vorinstanz feststellte, ist somit nicht mehr entscheidwesentlich, da die Informationspflichtsverletzung gemäss Reglement der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3.5 Abs. 6) - nebst dem Irrtum - lediglich Alternativvoraussetzung ist. Im Ergebnis hat das kantonale Gericht den Rückforderungsanspruch damit zu Recht bejaht.
6.2
6.2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG des hier anwendbaren, am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Die Normierung der Barauszahlungsgründe mit der Folge, dass bei deren Vorliegen die Zweckbindung der Vorsorgemittel preisgegeben wird, ist das Ergebnis der gesetzgeberischen Abwägung zwischen Aufrechterhaltung und Beendigung des Vorsorgeschutzes (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 149 ff., insbesondere S. 240 zu aArt. 30 Abs. 2 lit. b BVG [Vorläuferregelung von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG]). Zur Frage, ob die Freizügigkeitsleistung mit einer Gegenforderung der Vorsorgeeinrichtung verrechnet werden kann, schweigt sich das FZG aus.
6.2.2 Die Rechtsprechung lässt die Verrechnung zwischen einer erfolgten Barauszahlung und einer (originären) Forderung der Vorsorgeeinrichtung zu, da die Erhaltung des Vorsorgeschutzes diesfalls hinfällig geworden ist (Urteile B 20/00 vom 29. Dezember 2000, E. 4, und 9C_203/2007 vom 8. Mai 2008, E. 2.2) und überdies Art. 39 Abs. 2 und 3 BVG, welcher eine Verrechnung mit (lediglich) anwartschaftlichen Leistungen ausschliesst, auf solche Fälle keine Anwendung findet (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/ Genf 2005, S. 344 N. 923; vgl. auch Urteil B 132/06 vom 21. August 2007, E. 3.1). Noch nicht entschieden hat das Bundesgericht, ob eine Rückforderung der Vorsorgeeinrichtung (zufolge unrechtmässigem Leistungsbezugs des Versicherten) mit der Austrittsleistung verrechnet werden darf.
6.2.3 Der Versicherte hatte bei seinem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung - und anschliessender Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - zufolge vermeintlichen Eintritts des Vorsorgefalles Invalidität keine Veranlassung, eine Erklärung über die Verwendung seines Guthabens (Barauszahlung, Überweisung an eine neue/freiwillige Vorsorgeeinrichtung, Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form; vgl. Art. 3 und 4 FZG) abzugeben. Folglich wurde die Barauszahlung auch nicht fällig (BGE 121 III 31 E. 2c S. 34) und der Vorsorgezweck des Guthabens blieb nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Vorsorgeeinrichtung weiterhin bestehen. Grundsätzlich stünde dem Versicherten somit nach wie vor das Wahlrecht gemäss Art. 3 und 4 FZG offen. Spräche er sich indes für die Überweisung seines Guthabens an eine neue Vorsorgeeinrichtung oder die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form aus, wäre es in seinem Belieben, zufolge Weiterbestehens des Vorsorgezwecks sein Guthaben der Verrechnung mit der Rückforderung der Beschwerdegegnerin zu entziehen. Damit würde das nicht unerhebliche Risiko der Uneinbringlichkeit dieser Forderung auf die Vorsorgeeinrichtung überwälzt, während der Beschwerdeführer von seinem retrospektiv betrachtet ungerechtfertigten Leistungsbezug profitierte. Sowohl das Begehren um Überweisung der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung als auch jenes um anderweitige Erhaltung des Vorsorgeschutzes verdienten damit keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 131 V 97 E. 4.3.1 S. 102), so dass dem Versicherten lediglich die Barauszahlung offen steht. Vor diesem Hintergrund ist diese somit im rückblickend bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Freizügigkeitsfall als fällig zu betrachten.
6.2.4 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde steht der Vorsorgezweck der Verrechnung nach dem Gesagten nicht (mehr) entgegen. Wenn die Vorinstanz die durch die geleisteten Zahlungen bewirkte Verminderung des Guthabens zur Deckung des Invaliditätsrisikos vom Deckungskapital für das Risiko Alter abzog und erwog, das dem Beschwerdegegner zustehende Deckungskapital sei in Form von Invalidenrenten ausbezahlt worden, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet ist, für den der Deckung des Altersrisikos dienenden Anteil eines invaliden Versicherten, dem sie eine Rente ausrichtet, das Alterskonto (für den Fall eines Wiedereintritts in das Erwerbsleben) bis zum Rentenalter weiter zu führen (Art. 14 Abs. 1 BVV2), ändert daran nichts.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle