BGer 8C_331/2008
 
BGer 8C_331/2008 vom 31.10.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_331/2008
Urteil vom 31. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
G.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erwin Künzler, Oberer Graben 3, 9000 St. Gallen,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2008.
Sachverhalt:
A.
Der 1977 geborene G.________ meldete sich am 25. November 2004 bei der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung und am 3. Dezember 2004 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ab 17. November 2004) an, nachdem der Unfallversicherer die aufgrund einer Berufskrankheit ausgerichteten Taggelder (vorübergehend) eingestellt hatte. Bereits am 19. Mai 2003 hatte G.________ zudem bei der Invalidenversicherung um Leistungen ersucht. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Anmeldung (25. November 2004) wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit, da G.________ wiederholt erklärt habe, nicht arbeitsfähig zu sein. Auf Einsprache hin wurde ergänzend ausgeführt, ab 16. August 2005 habe der Versicherte mit der Annahme eines Zwischenverdienstes seine Vermittlungsfähigkeit unter Beweis gestellt, weshalb ab diesem Datum der Arbeitslosenentschädigungsanspruch bejaht und Taggelder zugesprochen worden seien (Verfügung vom 28. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 16. April 2007).
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2007 erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung ab Antragstellung wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Februar 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG).
1.2 Bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Vermittlungsfähigkeit geht es um eine Rechtsfrage. Zu prüfen ist hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung. Diese basiert auf einer im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (Urteile 8C_172/2008 vom 5. Juni 2008 E. 3 und 8C_773/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und 15 Abs. 1 AVIG; BGE 125 V 51 E. 6a S. 58; 123 V 214 E. 3 S. 216) und von Behinderten im Besonderen (Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIV; ARV 2006 S. 141, C 268/04, Urteil C 282/05 vom 3. März 2006 E. 2.3) korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Ein wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin; dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht (NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2261 N. 270). Dieses subjektive Element ist auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Denn eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig (ARV 2004 S. 124, C 272/02).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das RAV für die Zeit vom 25. November 2004 bis 15. August 2005 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint hat.
3.1 Dem Anmeldeschreiben vom 23. November 2004 und dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 3. Dezember 2004 lässt sich entnehmen, dass sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Arztzeugnis des Dr. med. F.________, FMH Chirurgie, vom 3. November 2004, das eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2003 bis auf Weiteres attestiert, ab seiner Anmeldung beim RAV am 25. November 2004 nicht als arbeitsfähig erachtete. Weiter fügte er an, er sei mit der im Schreiben der Zürich Versicherungsgesellschaft vom 16. November 2004 geäusserten Einschätzung, dass ihm eine leichte, leidensadaptierte (das linke Handgelenk nicht belastende) Tätigkeit zumutbar sei, nicht einverstanden. Im Schreiben des Dr. med. F.________, an die Zürich Versicherungsgesellschaft vom 25. November 2004 wird dementsprechend ausgeführt, "nach Angaben des Patienten eine Arbeitsfähigkeit nicht möglich da keine Kraft und starke Schmerzen. Somit Unmöglichkeit ein Tablett zu halten." Dr. med. F.________ ging hingegen ärztlicherseits von einer vollen Arbeitsfähigkeit bei nicht repetitiver Belastung des linken Handgelenks aus, wobei die Diagnose einer Tendovaginose de Quervain nicht bestritten wird. Sodann bekräftigte der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 31. Dezember 2004 an das RAV seine seit Januar 2003 bestehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit und führte aus, er sei auch nach der Anmeldung beim RAV der Meinung, dass nur ein Gutachten des UVG-Versicherers über zumutbare Tätigkeiten befinden könne. In der Stellungnahme seines Rechtsvertreters zur Vermittlungsfähigkeit vom 20. Januar 2005 wird u.a. nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2003 arbeitsunfähig sei und angeführt, der seit langem Arbeitsunfähige könne sich nicht um eine Stelle bemühen, solange er nicht wisse, in welchem Umfang und in welcher Weise seine Arbeitsfähigkeit wieder eintrete. Die kantonale Amtsstelle könne eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, wenn erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Versicherten bestünden. Es sei dann Sache des Arztes, festzuhalten, in welchem Unfang und bezüglich welcher Tätigkeit und unter welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und -zeit der Versicherte arbeitsfähig sei. Primär wäre es jedoch Sache des Unfallversicherers, für eine umfassende Begutachtung zu sorgen. Gleiches ergibt sich aus den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate November 2004 bis März 2005, gemäss welchen sich der Versicherte seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung als arbeitsunfähig erachtete. Von November 2004 bis Februar 2005 reichte er folglich unter Hinweis auf das vorgelegte Arztzeugnis des Dr. med. F.________ keine persönlichen Arbeitsbemühungen ein.
3.2 Ausgehend von einem nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt durfte die Vorinstanz angesichts dieser klaren Haltung des Versicherten ohne Bundesrecht zu verletzen zum Schluss gelangen, die subjektive Vermittlungsfähigkeit sei nicht gegeben. Die Rüge des Beschwerdeführers, Art. 17 Abs. 1 AVIG sei verletzt, da es das RAV an der notwendigen Unterstützung bei der Stellensuche habe vermissen lassen, ist nicht stichhaltig. Der Versicherte unterliegt der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflicht, sich im beantragten Rahmen um Arbeit zu bemühen und diese nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Er hat sich primär selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (BGE 122 V 266 E. 4). Überdies stellte er sich durch seine wiederholte, unmissverständliche Äusserung, nicht arbeitsfähig zu sein, der öffentlichen Arbeitsvermittlung gar nicht zur Verfügung. Auch sein Einwand, bis zum Entscheid der Unfall- oder Invalidenversicherung, welche zuerst die Verweisungstätigkeiten festzulegen hätten, seien Art und Umfang der noch ausführbaren Arbeiten unklar, verfängt nicht (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3, C 272/02). Aus dem Schreiben des Chirurgen Dr. med. F.________ vom 25. November 2004 geht hervor, dass dieser im erwähnten Zeugnis vom 3. November 2004 einzig das subjektive Empfinden des Versicherten, vollständig arbeitsunfähig zu sein, wiedergab und vom medizinischen Standpunkt aus vielmehr von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausging. Dies deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung des den Versicherten im Auftrag der Zürich Versicherungsgesellschaft am 31. Mai 2005 untersuchenden Dr. med. V.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, welcher Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit einzig aus belastungsabhängigen Restbeschwerden sah, wobei ein wesentlicher Teil der Einschränkung (auch in seinem angestammten Beruf als Kellner) mit der subjektiv erlebten Selbstlimitierung und weniger mit dem objektiven Befund zusammenhänge. Dr. med. V.________ erachtete den Versicherten in leidensadaptierten Tätigkeiten ebenfalls voll arbeitsfähig (Bericht vom 1. Juni 2005). Mit Blick auf die objektive Vermittlungsfähigkeit wären demnach ab Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung ärztlicherseits sämtliche das linke Handgelenk nicht belastende Tätigkeiten vollständig zumutbar gewesen. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner ersten Anmeldung zur Stellenvermittlung am 24. Februar 2003 angab, Tätigkeiten im Bereich "Elektronik, PC, Internet" zu suchen. Auch gegenüber Dr. med. V.________ äusserte er sich dahingehend, dass er sich etwas mit Elektronik, Computer oder Elektrotechnik für Automobile vorstelle; er denke, nur noch feine elektrotechnische Tätigkeiten seien seiner linken Hand zumutbar. In diesem Bereich bewarb sich der Versicherte denn auch selber ab August 2005 und absolvierte im September 2005 einen Kurs zum PC Techniker ISS, was arbeitslosenversicherungsrechtlich zur Bejahung der Vermittlungsfähigkeit ab 16. August 2005 führte. Am 1. Januar 2006 konnte er eine Stelle als Call Center Agent bei der Firma C.________ AG, antreten. Damit kann dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht gefolgt werden, als in der Beschwerde dargelegt wird, ohne fachmännische Unterstützung seitens des RAV hätte die Arbeitssuche reine "Alibifunkion" gehabt. Schliesslich ist mit Blick auf das Gesagte nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es bestätigte, eine vertrauensärztliche Untersuchung gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIG dränge sich bei offensichtlicher subjektiver Vermittlungsunfähigkeit nicht auf, zumal sie der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit im objektiven Sinn diene. Dem ist vorbehaltlos beizupflichten, denn im Rahmen einer Untersuchung zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit hat der Arzt den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und dazu Stellung zu nehmen, ob, in welchem Umfang, bezüglich welcher Tätigkeiten und unter welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und -zeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Lichte der Tatsache, dass unbestrittenermassen eine Tendovaginose de Quervain diagnostiziert wurde, welche - wie dargelegt - aus ärztlicher Sicht eine ganztägige Tätigkeit ohne repetitive Belastung des linken Handgelenks bereits seit Anmeldung zum Leistungsbezug zugelassen hätte (Schreiben des Dr. med. F.________ vom 25. November 2004), bestand zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung seitens der Arbeitslosenversicherung kein Anlass. Damit muss es bei der Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder in der Zeit vom 25. November 2004 bis 15. August 2005 auf Grund fehlender subjektiver Vermittlungsfähigkeit sein Bewenden haben.
3.3
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Leuzinger Polla