Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_101/2008 /len
Urteil vom 3. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Juni 2008.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Gerichtspräsidium Kreuzlingen ein Begehren der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einer Mietrechtsstreitigkeit mit Verfügung vom 27./28. Mai 2008 abwies, weil er deren Bedürftigkeit verneinte;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau einen dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführer am 23. Juni 2008 abwies, weil den Beschwerdeführern bei Gegenüberstellung ihrer Lebenshaltungskosten mit ihrem Gesamteinkommen ein monatlicher Überschuss von Fr. 460.-- bleibe, der hochgerechnet auf ein Jahr zur Deckung der voraussichtlichen Prozesskosten ausreiche;
dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erhoben haben, mit der sie rügen, er verletze das Willkürverbot, beruhe insbesondere auf Sachverhaltsfeststellungen, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünden;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts von Fr. 6'000.-- im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, substantiiert darlegen muss, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (vgl. dazu im Einzelnen BGE 133 II 249 E. 1.4.3);
dass danach der Beschwerdeführer, der eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erreichen will, namentlich mit Aktenhinweisen darzulegen hat, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozessrechtskonform genannt hat, ansonsten sie grundsätzlich als neu und daher unzulässig gelten (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2; BGE 115 II 484 E. 2a);
dass diese Begründungsanforderungen, die grundsätzlich auch für Beschwerden von nicht anwaltlich vertretenen Laien gelten, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, wie nachfolgend dargelegt wird;
dass die Vorinstanz festhielt, das Gesamteinkommen der Beschwerdeführer betrage unstrittig Fr. 4'611.-- pro Monat, und dass die Beschwerdeführer dies als willkürliche Feststellung bestreiten, unter Berufung auf eine Rentenänderungsverfügung vom 16. April 2008, aus der hervorgehe, dass sie die Kinderrente von Fr. 331.-- pro Monat nicht mehr ausbezahlt erhielten;
dass die Beschwerdeführer insoweit aber nicht dartun, dass sie sich bereits vor der Vorinstanz auf die Rentenänderungsverfügung berufen haben, weshalb diese Vorbringen als neu und damit unzulässig zu gelten haben, und auf die entsprechende Willkürrüge nicht einzutreten ist;
dass auch die Ausführungen der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Feststellungen über Reisekosten und auswärtige Verpflegung den Anforderungen an eine Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellungen nicht genügen;
dass die Beschwerdeführer nicht darlegen, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie dafür hielt, unter den Selbstbehalt der Krankenversicherung fallende Gesundheitskosten könnten nur soweit berücksichtigt werden, als sie tatsächlich anfielen;
dass die Beschwerdeführer nicht dartun, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf tatsächlich anfallende bzw. angefallene Gesundheitskosten berufen hätten, weshalb die Tatsachenbehauptungen bezüglich solcher als neu zu gelten haben und nicht zu hören sind;
dass die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren prozessrechtskonform auf angefallene weitere Zahnarztkosten von Fr. 1'543.80 berufen und diese Tatsachenbehauptung rechtsgenüglich belegt hätten, weshalb sie mit der auf diese Behauptung gestützten Willkürrüge nicht zu hören sind;
dass die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich begründen, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie den angeblichen Unterstützungsbeitrag für die Mutter in Polen mangels Beleg nicht berücksichtigte;
dass die Beschwerdeführer nicht dartun, dass sie sich vor der Vorinstanz darauf berufen hätten, es sei bei ihrem Grundbetrag ein Kinderzuschlag zu berücksichtigen, weshalb sie mit ihrer sinngemässen Rüge, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise nur den Grundbetrag für ein Ehepaar ohne Kind in ihr Existenzminimum eingerechnet, nicht zu hören sind;
dass die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass sie im kantonalen Verfahren Wohnkosten von über Fr. 1'300.-- geltend gemacht hätten, weshalb sie mit ihrer Behauptung, die Wohnkosten würden Fr. 1'330.-- betragen, nicht zu hören sind;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass damit das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer