Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_410/2008 /len
Verfügung vom 4. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Esslinger,
gegen
Y.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Kuhn.
Gegenstand
Innominatvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2008.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2008 mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 zurückgezogen hat;
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin für den Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entstanden ist, praxisgemäss eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer