BGer 9C_724/2008 |
BGer 9C_724/2008 vom 06.11.2008 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
9C_724/2008
|
Urteil vom 6. November 2008
|
II. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
|
Bundesrichter Kernen, Seiler,
|
Gerichtsschreiberin Dormann.
|
Parteien
|
M.________, Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
|
gegen
|
IV-Stelle des Kantons Zürich,
|
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
|
vom 6. August 2008.
|
In Erwägung,
|
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. August 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,
|
dass mit Verfügung vom 30. September 2008 das Gesuch des M.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
|
dass die Vorinstanz nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen und gestützt auf die Gutachten des Dr. med. W.________ vom 29. März 2006 und des Dr. med. V.________ vom 23. Juli 2006 festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig für leichtere Tätigkeiten mit Wechselbelastung, ohne Lastenheben von über 5-10 kg, anhaltende vornübergebeugte Körperposition oder repetitive Tätigkeiten über Kopfhöhe, und der Realisierung dieser Arbeitsfähigkeit stünden keine medizinischen, sondern invaliditätsfremde Faktoren entgegen,
|
dass diese Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
|
dass das Finden einer zumutbaren Arbeitsstelle nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 3.4 mit Hinweisen) und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, inwiefern die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sozialpraktisch unzumutbar und für die Gesellschaft untragbar sein soll,
|
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,
|
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
|
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 6. November 2008
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
|
Meyer Dormann
|