Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_510/2008 /len
Urteil vom 12. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis Humbert.
Gegenstand
Unerlaubte Handlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 19. September 2008.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 19. September 2008 in Gutheissung einer vom Beschwerdeführer in eigenem Namen erhobenen Berufung adhäsionsweise verpflichtete, dem Beschwerdeführer (zusätzlich zu den EUR 5'000.-- "gemäss Urteil Vorinstanz") EUR 90'000.-- für die Schadenersatzforderungen der Geschädigten C.________ und D.________ zu bezahlen;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 an das Obergericht erklärte, dieses Urteil anfechten zu wollen und Beschwerde zu erheben;
dass das Obergericht diese Eingabe in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BGG zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelte;
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen wurde, dass eine Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil an das Bundesgericht in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen sei;
dass nach dieser Vorschrift in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG );
dass in der Eingabe vom 31. Oktober 2008 beanstandet wird, dass im angefochtenen Urteil nicht vorgesehen sei, die sichergestellten Gelder an die Geschädigten auszuhändigen;
dass diese Rüge jedoch mit keinem Wort begründet wird, weshalb mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass neue Rechtsbegehren im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer ein neues und damit unzulässiges Begehren stellt, soweit er sinngemäss beantragen will, es sei die Auszahlung der sichergestellten Gelder an die Geschädigten anzuordnen, da er im vorinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Antrag stellte;
dass auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer