Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_109/2008 /len
Urteil vom 14. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. April 2008.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerdeführerin am 3. April 2008 unter Abweisung ihrer Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 5. November 2007 verpflichtete, den Beschwerdegegnern Fr. 2'250.-- zu bezahlen, infolge Herabsetzung des Mietzinses für das von den Beschwerdegegnern bei der Beschwerdeführerin gemietete Doppeleinfamilienhaus in C.________ wegen verschiedenen Mängeln;
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts vom 3. April 2008 beim Bundesgericht mit Eingabe vom 1. September 2008 Beschwerde erhoben hat;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Eingabe vom 1. September 2008 keinerlei Verfassungsrügen zu entnehmen sind, die diesen Begründungsanforderungen genügen, sondern die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen darauf beschränkt, in appellatorischer Weise ihre Sicht der Dinge vorzutragen, wobei sie weitgehend lediglich ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt bekräftigt;
dass daher auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG), da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG), und sich der Beschwerdeführer damit grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen muss, indem er angibt, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 134 III 379 E. 1.3, 489 E. 3.1);
dass die Beschwerdeführerin einzig den Antrag stellt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventuell im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, was diesen Anforderungen nicht entspricht;
dass auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer