Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_757/2008/sst
Urteil vom 14. November 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Dieter R. Marty,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 30. Juli 2008.
Sachverhalt:
A.
Der Bezirksgerichtsausschuss Albula befand X.________ mit Urteil vom 4. April 2008 der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SSV und Art. 14 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 100.--.
Die vom Verurteilten gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, am 30. Juli 2008 ab.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Juli 2008 sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 IV 286 E. 1.4).
2.
2.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers basiert auf folgendem Sachverhalt:
Am 19. April 2007 um ca. 17.20 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen auf einer Nebenstrasse in Tinizong. Vor ihm bog ein Geländewagen nach rechts auf die Hauptstrasse ab, und der Beschwerdeführer schickte sich an, nach links in dieselbe Strasse einzubiegen. Zeitgleich näherte sich auf der Hauptstrasse von rechts ein Motorradfahrer. Als der Beschwerdeführer diesen bemerkte, leitete er eine Vollbremsung ein und brachte sein Auto noch vor der Mittellinie zum Stillstand. Der Motorradfahrer reagierte ebenfalls mit einem sofortigen Bremsmanöver, kam dabei jedoch zu Fall und erlitt beim Sturz leichte Knieverletzungen.
2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der Fotodokumentation der Kantonspolizei ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei freier Sicht auf die Hauptstrasse den Motorradfahrer in einer Entfernung von 50 Metern hätte sehen müssen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahmen bei der Kantonspolizei und vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula ausdrücklich eingeräumt, es sei möglich, dass seine Sicht auf die rechte Seite durch den Geländewagen verdeckt gewesen sei und er daher den Motorradfahrer zu spät erkannt habe. Zusammenfassend könne als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer den sich nähernden Motorradfahrer nicht deshalb nicht gesehen habe, weil dieser, wie vom Beschwerdeführer behauptet, "rennmässig beschleunigt" habe, sondern weil ihm durch den nach rechts abbiegenden Geländewagen die Sicht versperrt gewesen sei. Indem der Beschwerdeführer trotz verdeckter Sicht in die Hauptstrasse eingebogen sei und den Motorradfahrer zu einem brüsken Bremsmanöver gezwungen habe, habe er dessen Vortrittsrecht missachtet und sich folglich der (einfachen) Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht.
2.3 Der Beschwerdeführer lastet der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung an, da sie - haltlos - erwogen habe, der Geländewagen habe ihm die Sicht versperrt. Diese Annahme habe er zwar selbst auch getroffen, dies jedoch nur, weil er sich das plötzlich auftauchende Motorrad nicht habe erklären können. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass der Motorradfahrer zwar nicht zu schnell gefahren sei, aber so stark beschleunigt habe, dass er "wie aus dem Nichts gekommen" sei. Die Vorinstanz habe insoweit zu Unrecht nicht in ihre Erwägungen einbezogen, dass ein Motorrad des betreffenden Typs innerhalb von zwei Sekunden auf eine Geschwindigkeit von 50 km/h beschleunigt werden könne.
2.4 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Willkür darzutun, liegt doch Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Mit seinen Rügen stellt der Beschwerdeführer aber der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne näher zu erörtern, inwiefern der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Seine Ausführungen erschöpfen sich mithin in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 1 hiervor).
2.5 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Stohner