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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_919/2008
Urteil vom 14. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
T.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post 7), XZ-10010 Prishtine Kosovo, Kosovo,
gegen
Pensionskasse des Baugewerbes des Wallis, Rue de l'Avenir 11, 1950 Sion,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 30. September 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 30. September 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonales Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer