Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_298/2008 /nip
Urteil vom 17. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, Allmendstrasse 34, 3601 Thun,
Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland,
Schloss, 3601 Thun.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.
Erwägungen:
1.
Gestützt auf eine Anzeige der X.________ AG vom 14. Juni 2000 wurde zunächst ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nach Vorliegen eines von einem Sachbearbeiter der Kantonspolizei Bern verfassten Berichtes eröffnete der zuständige Untersuchungsrichter am 29. Oktober 2001 eine Voruntersuchung gegen verschiedene Personen wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses und weiterer Delikte.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2001 und damit noch vor der Eröffnung der Voruntersuchung hatte die Privatklägerin X.________ AG eine Vielzahl von Beweisanträgen gestellt. Aus verschiedenen Gründen wurde erst mit Verfügung vom 9. Januar 2008 über diese Anträge entschieden, nachdem allerdings durch den Untersuchungsrichter unterdessen verschiedene Ermittlungshandlungen - insbesondere Einvernahmen - vorgenommen werden konnten. Alle Beweisanträge wurden abgewiesen, wobei den Parteien mitgeteilt wurde, dass die Aufhebung der gesamten Voruntersuchung gegen alle fünf Angeschuldigten beabsichtigt werde. Gleichzeitig erhielten sie Gelegenheit, sich gemäss Art. 249 StrV/BE innert Frist zur vorgesehenen Aufhebung zu äussern.
Gegen diese Verfügung rekurrierte die X.________ AG an das Obergericht des Kantons Bern. Dessen Anklagekammer wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.
2.
Gegen diesen Beschluss führt die X.________ AG der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - un-abhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Beschluss und dabei namentlich die Nichtabnahme der von ihr beantragten Beweisvorkehren auf allgemeine Weise. Sie setzt sich indes mit den dem Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen Erwägungen nicht auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 Abs. 1 BGG - nicht weiter zu erörtern.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichteramt IV und der Staatsanwaltschaft IV Berner Oberland sowie dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp