BGer 2C_814/2008 |
BGer 2C_814/2008 vom 19.11.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_814/2008
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Urteil vom 19. November 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Wyssmann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staat Zürich,
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vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuer 2003
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(unentgeltliche Prozessführung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
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vom 17. September 2008.
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Sachverhalt:
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Gegen den Einspracheentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2003 führte X.________ Rekurs bei der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich mit den Anträgen: 1. Es seien die auf den Liegenschaften Herrliberg und Langnau entfallenden Vermögenssteuern bei ihren drei Kindern zu beziehen, 2. es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 20'000.-- für Anwalts- und Steuerberaterhonorare zu gewähren, 3. es seien ihr wegen Geringfügigkeit und Mittellosigkeit die Einkommenssteuern für die Perioden 2002 - 2005 zu erlassen und 4. es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung (einschliesslich Verbeiständung) zu gewähren. Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission wies mit Verfügung vom 22. Januar 2008 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses ab.
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Eine Beschwerde der Steuerpflichtigen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, die Anträge 1 und 3 würden Fragen des Steuerbezugs und des Steuererlasses beschlagen, welche nicht in den Kompetenzbereich der Steuerrekurskommission und des Verwaltungsgerichts (sondern des kantonalen Steueramtes und der Finanzdirektion) fielen. Infolge Aussichtslosigkeit der Anträge 1 und 3 könne die Beschwerdeführerin auch mit der Zusprechung einer Parteientschädigung (Antrag 2) nicht rechnen. Infolge Aussichtslosigkeit der Anträge 1-3 könne die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, es sei ihren Anträgen in der Vorinstanz zu entsprechen oder die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Auf die Einholung der Vernehmlassungen der beteiligten Behörden wurde verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 82 lit. a und 86 Abs. 1 lit. d BGG grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin, der die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt wird, ist durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.
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Ausserdem ist erforderlich, dass die Beschwerde den Formerfordernissen (Art. 42 BGG) genügt. In der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (so bereits zum alten Recht BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, wird nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.
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Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides bildete einzig die Frage der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Die Vorinstanz hat die Rekursanträge 1 und 3 als aussichtslos beurteilt, weil sie nicht in den Kompetenzbereich der Steuerrekurskommission und des Verwaltungsgerichts fallen würden. Demnach sei auch der Rekursantrag 2 auf Zusprechung einer Parteientschädigung aussichtslos. Infolge insgesamt aussichtsloser Rekursanträge könne für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung nicht gewährt werden, weil diese explizit voraussetzen, dass die Begehren im Rechtsmittelverfahren, für welches die unentgeltliche Prozessführung verlangt werde, nicht aussichtslos erscheinen.
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Der Verfahrensgegenstand bindet auch das Bundesgericht, das heisst, es kann nicht über Fragen befinden, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht waren. Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid gehörig begründet. Mit der Begründung im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeeingabe indessen nicht auseinander. Die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen betreffen allesamt ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegende Vorfälle. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass einzig die Frage der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet. Da die Beschwerde somit keine sachbezogene Begründung enthält, ist darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Wyssmann
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