BGer 5A_498/2008 |
BGer 5A_498/2008 vom 19.11.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_498/2008/don
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Urteil vom 19. November 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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1. X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt R.________,
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2. R.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Vormundschaftsbehörde V.________.
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Gegenstand
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Vertretungsbeistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, vom 24. Juni 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, Jahrgang 1986, hielt sich als Asylbewerber im Asylbewerberzentrum in V.________ auf, als er am 15. Juni 2004 durch einen Mitbewohner mit drei Messerstichen verletzt wurde. Er bevollmächtigte Rechtsanwalt R.________ am 10. September 2004 zur Verfolgung allfälliger Ansprüche im Straf- und Zivilverfahren. Nach Abweisung seines Asylgesuchs wurde X.________ aus der Schweiz ausgewiesen. Der seitherige Aufenthalt ist unbekannt. Gestützt auf die ihm erteilte Vollmacht machte Rechtsanwalt R.________ für X.________ auch Opferhilfeansprüche geltend. Im Rahmen der Anfechtung zweier Verfügungen des kantonalen Sozialdienstes forderten das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat des Kantons Aargau Rechtsanwalt R.________ auf, bis spätestens 31. Mai 2007 eine Vollmacht von X.________ einzureichen.
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B.
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Rechtsanwalt R.________ ersuchte die Vormundschaftsbehörde V.________ am 30. April 2007, für den im Ausland abwesenden X.________ eine Vollmacht zur Vertretung der Opferhilfeansprüche zu erteilen, eventualiter zu diesem Zweck einen Vertretungsbeistand einzusetzen. Die Vormundschaftsbehörde entsprach dem Gesuch, errichtete eine Vertretungsbeistandschaft und ernannte Rechtsanwalt R.________ als Vertretungsbeistand mit der Aufgabe, die Opferhilfeansprüche von X.________ gegenüber dem Staat zu vertreten (Beschluss vom 7. Mai 2007).
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C.
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C.a Am 16. Mai 2007 schritt das Präsidium der Kammer für Vormundschaftswesen am Obergericht des Kantons Aargau aufsichtsrechtlich von Amtes wegen ein und wies die Vormundschaftsbehörde V.________ an, ihren Beschluss vom 7. Mai 2007 umgehend ersatzlos aufzuheben. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 beanstandete Rechtsanwalt R.________ die Weisung.
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C.b Am 18. Juni 2007 hob die Vormundschaftsbehörde V.________ die Vertretungsbeistandschaft sofort und ersatzlos auf. Rechtsanwalt R.________ erhob dagegen beim Bezirksamt B.________ Beschwerde. Das Bezirksamt leitete die Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2007 zuständigkeitshalber der Kammer für Vormundschaftswesen zwecks Erledigung zu.
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C.c Gegen die bezirksamtliche Überweisungsverfügung vom 3. Juli 2007 erhob Rechtsanwalt R.________ am 13. Juli 2007 Beschwerde an die Kammer für Vormundschaftswesen.
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D.
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Die Kammer für Vormundschaftswesen entschied am 24. Juni 2008 in der Besetzung mit den Oberrichtern L.________, präsidierendes Mitglied, M.________ und N.________, Ersatzmitglied, und Gerichtsschreiberin H.________. Die Kammer für Vormundschaftswesen trat auf die Beschwerde gegen die bezirksamtliche Überweisungsverfügung vom 3. Juli 2007 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1), bestätigte die aufsichtsrechtliche Anordnung des Präsidiums der Kammer vom 16. Mai 2007 (Dispositiv-Ziff. 2), wies die Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 18. Juni 2007, die Vertretungsbeistandschaft aufzuheben, ab (Dispositiv-Ziff. 3) und schrieb das Begehren um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab (Dispositiv-Ziff. 4). Es wurden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 5). Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege für X.________ wies die Kammer ab, soweit es nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. 6 des Entscheids vom 24. Juni 2008).
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E.
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Dem Bundesgericht beantragt Rechtsanwalt R.________ im Namen von X.________ (fortan: Beschwerdeführer 1) und in seiner Funktion als Vertretungsbeistand (hiernach: Beschwerdeführer 2), den Entscheid der Kammer für Vormundschaftswesen sowie die Entscheide des Bezirksamtes und der Vormundschaftsbehörde aufzuheben und die Vertretungsbeistandschaft zu bestätigen. Er ersucht, dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung rückwirkend zu erteilen und hinsichtlich eines allfälligen Ablehnungsbegehrens die vorgesehene Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers bekanntzugeben. Weiter stellt er mehrere Beweisanträge. Die Namensbekanntgabe wurde für gegenstandslos erklärt, weil keine Gerichtsschreiberin mit den beschriebenen Eigenschaften der II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts angehört (Präsidialverfügung vom 31. Juli 2008). Das Obergericht hat die Akten zugestellt, auf Vernehmlassungen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und in der Sache aber verzichtet. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung hat die vorsorgliche Massnahmenverfügung vom 31. Juli 2008 bestätigt, wonach der Beschwerde von Rechtsanwalt R.________ vom 29. Juni 2007 an das Bezirksamt betreffend den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 18. Juni 2007 rückwirkend die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird (Verfügung vom 15. August 2008).
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Erwägungen:
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1.
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Das Bundesgericht hat sich mit der Beschwerdesache bereits zwei Mal befasst, und zwar betreffend Ausstand von Mitgliedern der obergerichtlichen Kammer für Vormundschaftswesen (Urteil 5A_532/2007 vom 8. April 2008) und betreffend Organisation der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden (Urteil 5A_213/2008 vom 20. Juni 2008). Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft und damit eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 und 6 BGG. Für eine Entgegennahme der Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (S. 25 Ziff. 9 der Beschwerdeschrift) bleibt insoweit kein Raum (Art. 113 BGG). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. E. 1 S. 5 des Urteils 5A_532/2007), wobei auf formelle Einzelfragen im Sachzusammenhang einzugehen sein wird. Auf die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG kann eingetreten werden.
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2.
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Mit seinem Urteil 5A_532/2007 vom 8. April 2008 hat das Bundesgericht den ersten Entscheid der Kammer für Vormundschaftswesen vom 30. Juli 2007 aufgehoben, weil daran Oberrichter K.________ als Präsident und Gerichtsschreiberin G.________ mitgewirkt hatten, die wegen Vorbefassung in den Ausstand hätten treten müssen (E. 2.5 S. 7 und E. 4 S. 9). Streitig ist, ob die am ersten Entscheid ebenfalls mitwirkenden Oberrichter L.________ und M.________ in der Sache nochmals entscheiden und damit am heute angefochtenen Entscheid mitwirken durften. Die Beschwerdeführer machen Ausstandsgründe geltend und rügen die Verletzung von Verfassungsbestimmungen (S. 7 ff. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift).
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2.1 Die Beschwerdeführer haben die Ablehnung aller, auch eventueller Mitglieder der Kammer für Vormundschaftswesen und damit der Oberrichter L._______ und M.________ bereits in ihrer Eingabe vom 29. Juni 2007 verlangt und unter Hinweis darauf ihr Ablehnungsbegehren mit Schreiben vom 29. April 2008 im Neubeurteilungsverfahren erneuert. Das Bundesgericht hat dargelegt, die obergerichtliche Zurückweisung könne nicht beanstandet werden, was das Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführer vom 29. Juni 2007 anbetreffe. Die Beschwerdeführer hätten darin den Ausstand sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kammer für Vormundschaftswesen, einschliesslich der Gerichtsschreiberin, auf Grund unbewiesener Behauptungen und haltloser Unterstellungen verlangt. Dieses Ablehnungsbegehren habe unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als offensichtlich unbegründet oder gar rechtsmissbräuchlich für unzulässig erklärt werden dürfen (E. 3 S. 8 des Urteils 5A_532/2007). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer liegt nicht bloss ein "obiter dictum" vor. Die obergerichtliche Zurückweisung des Ablehnungsbegehren vom 29. Juni 2007 hat das Bundesgericht nicht beanstandet, so dass das Obergericht im Neubeurteilungsverfahren darüber nicht nochmals zu entscheiden hatte (E. I/1.2.1 S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Es hat genügt, auf die Erwägung des Bundesgerichts zu verweisen (vgl. BGE 133 III 201 E. 4.2 S. 208; 132 II 305 E. 4.2 S. 318/319). Die Frage, ob über das Ablehnungsbegehren vom 29. Juni 2007 die Kammer für Vormundschaftswesen oder die Verwaltungskommission hätte entscheiden müssen, wird damit gegenstandslos und ist nicht zu prüfen (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 131 II 649 E. 3.1 S. 651).
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2.2 Ihr Ablehnungsbegehren begründen die Beschwerdeführer damit, dass die Oberrichter L.________ und M.________ nach der Aufhebung des ersten Entscheids in der gleichen Sache ein zweites Mal nicht mehr frei und unbefangen urteilen könnten. Da das Bundesgericht den ersten Entscheid zudem bloss wegen formeller Mängel kassiert und keine materielle Beurteilung vorgenommen habe, an die die Kammer für Vormundschaftswesen gebunden gewesen wäre, hätten sich die abgelehnten Oberrichter im Neubeurteilungsverfahren in den Ausstand begeben müssen. Der angefochtene Entscheid belege denn auch die Vorbefassung, laute er doch praktisch wörtlich gleich wie der erste, in unzulässiger Besetzung gefällte Entscheid.
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Nach der Rechtsprechung darf von einem Gerichtsmitglied erwartet werden, dass es die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheids objektiv und unparteiisch behandelt, zumal es sich dabei an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz zu halten hat (BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 120). Der letzte Halbsatz bedeutet lediglich eine Zusatzbegründung und keine Änderung der bisherigen Rechtsprechung, wonach sich nach bloss kassatorischem Entscheid wegen Verfahrensmängeln das gleiche Sachgericht mit der selben Streitsache nochmals befassen darf (BGE 113 Ia 407 E. 2b S. 410; 117 Ia 157 E. 2b S. 162). Entscheidend ist, dass in der gleichen Funktion und Funktionsstufe am gleichen Verfahren weitergearbeitet wird. Besondere Umstände, die eine gegenteilige Beurteilung nahelegten, sind hier weder ersichtlich noch dargetan und liegen namentlich nicht darin, dass die Kammer für Vormundschaftswesen im zweiten Entscheid mit gleichem Ergebnis und gleicher Begründung die Begehren abgewiesen hat. Sie darf im Neubeurteilungsverfahren ihre früheren Tatsachenfeststellungen und Urteilsmotive wiederaufnehmen, soweit diese - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - noch schlüssig und objektiv begründet sind (vgl. Egli/ KURZ, La garantie du juge indépendant et impartial dans la jurisprudence récente, Recueil de jurisprudence neuchâteloise, RJN 1990 S. 9 ff., S. 20; seither: Urteil 4P.51/2001 vom 25. April 2001 E. 3b/bb S. 11).
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Das erneuerte Ablehnungsbegehren erweist sich somit als unbegründet. Dass die angerufenen kantonalen Bestimmungen über die Minimalgarantien der Bundesverfassung hinausgingen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Die Rügen der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts haben insoweit keine selbstständige Bedeutung (BGE 131 I 113 E. 3.2 und 3.3 S. 115 f.).
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2.3 Eine formelle Rechtsverweigerung erblicken die Beschwerdeführer schliesslich darin, dass sie die soeben verneinte Vorbefassung mit Schreiben vom 29. April 2008 gerügt hätten, die Kammer für Vormundschaftswesen darauf aber mit keinem Wort eingegangen sei. Die Kammer für Vormundschaftswesen hat das betreffende Schreiben nicht übersehen, sondern ausdrücklich erwähnt (Ziff. 10 S. 7 und E. I/1.2 S. 8), indessen festgehalten, sie habe ihren Entscheid durch ihre vom Ausschluss nicht betroffenen Mitglieder unter Mitwirkung des Ersatzmitglieds und der Ersatzgerichtsschreiberin zu treffen (E. I/1.1 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Sie ist dabei zwar nicht eigens auf den fraglichen Ausstandsgrund eingegangen, doch war sie dazu unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel auch nicht verpflichtet. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Prüfungs- und Begründungspflicht gebietet ihr nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene - wie hier die Beschwerdeführer - über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Die Verfassungsrüge erweist sich ebenfalls als unbegründet.
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3.
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In der Sache selbst hat die Kammer für Vormundschaftswesen die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft als gerechtfertigt angesehen, weil die schweizerischen Vormundschaftsbehörden für den im Ausland mit unbekanntem Aufenthalt abwesenden Beschwerdeführer 1 nicht zuständig seien und weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft nicht erfüllt seien (E. II/1 S. 10 ff. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer wenden ein, die internationale Zuständigkeit sei wegen Dringlichkeit der Angelegenheit gegeben und die Kammer für Vormundschaftswesen verkenne in offensichtlicher Weise das Wesen der Vertretungsbeistandschaft. Die Vorbringen stützen sich auf ein Kurzgutachten (S. 14 ff. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift und Beschwerde-Beilage Nr. 6).
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3.1 Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen ernennt die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 392 ZGB einen Beistand, "wenn eine mündige Person in einer dringenden Angelegenheit infolge von Krankheit, Abwesenheit od. dgl. weder selbst zu handeln, noch einen Vertreter zu bezeichnen vermag" (Ziff. 1). Vorausgesetzt ist ein Vertretungsbedürfnis, das vorliegt, wenn die betroffene Person faktisch am Handeln gehindert ist, aber auch wenn sie auf Grund einer Überforderung die dringende Angelegenheit nicht in einer ihren wohlverstandenen Interessen dienenden Art und Weise wahrzunehmen vermag, oder wenn die Person nicht in der Lage ist, einen Vertreter zu bezeichnen, sei es wiederum infolge äusserer Hindernisse oder sei es aus Mangel an Einsicht (BGE 111 II 10 E. 3 S. 13 ff. mit Beispielen und Hinweisen).
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3.2 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer 1 am 15. Juni 2004 im Asylbewerberzentrum durch einen Mitbewohner mit drei Messerstichen verletzt wurde und am 10. September 2004 den Beschwerdeführer 2 zur Verfolgung allfälliger Ansprüche im Straf- und Zivilverfahren bevollmächtigt hat (Bst. A hiervor). Für eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers 1 oder sonst einen Schwächezustand sind Anhaltspunkte weder behauptet noch ersichtlich. Nach der Darstellung der Beschwerdeführer erfolgte die Zuweisung des Beschwerdeführers 1 an den Beschwerdeführer 2 bzw. dessen Partnerinnen/ Mitarbeiterinnen in der Anwaltskanzlei durch die kantonale Opferhilfestelle (S. 15 ff. Ziff. 3c der Beschwerdeschrift). Der Beschwerdeführer 1 hat sich nach entsprechender Aufklärung durch die Opferhilfestelle an den Beschwerdeführer 2 gewendet und ihm eine Anwaltsvollmacht ausgestellt. Er ist seit Abweisung seines Asylgesuchs unbekannten Aufenthalts und hat sich beim Beschwerdeführer 2 offenbar nicht mehr gemeldet. Das Verhalten des Beschwerdeführers 1 gestattet willkürfrei den Schluss, dass ihm die Verfolgung und die Durchsetzung seiner angeblichen Opferhilfeansprüche gleichgültig oder zumindest keine wichtigen Anliegen sind. Andernfalls hätte er sich wenigstens beim Beschwerdeführer 2 als seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter über den Stand der Sache informiert. Er hat seiner Obliegenheit, sich korrekt auf das Verfahren vorzubereiten und ernsthaft zu verhandeln, nicht genügt (vgl. BAUMANN, Zürcher Kommentar, 1995/98, N. 494b zu Art. 2 ZGB mit Hinweisen). Unter diesen Umständen aber durfte die Verbeiständung abgelehnt werden. Es ist nicht Aufgabe des Staates dort einzugreifen, wo sich der Schutzbedürftige - wie hier - selber helfen könnte, wenn er nur wollte. Die Beistandschaft hat nicht die Interessen derer zu wahren, die für sich selber sorgen können, dies aber unterlassen (vgl. PFANDER, Die Beistandschaft nach Art. 392 und 393 ZGB, Diss. Bern 1932, S. 18; SCHNYDER/MURER, Berner Kommentar, 1984, N. 46 zu Art. 392, N. 60 zu Art. 393, S. 924, und N. 25 zu Art. 394 ZGB, mit Hinweisen).
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3.3 Aus den dargelegten Gründen verletzt die Annahme der Kammer für Vormundschaftswesen kein Bundesrecht, dass es am volljährigen und handlungsfähigen Beschwerdeführer 1 gewesen wäre, sich um die Durchsetzung seiner allfälligen Opferhilfeansprüche zu kümmern bzw. einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen und mit der dafür nötigen Vollmacht auszustatten, und dass eine diesbezügliche Unterlassung nicht auf dem Weg einer Vertretungsbeistandschaft behoben werden könne (E. II/1.3.2 S. 14 des angefochtenen Entscheids). Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die der Beschwerdeführer 2 als unberechtigte Vorwürfe empfindet, haben keinen Einfluss auf das Ergebnis und sind nicht rechtserheblich, so dass der diesbezüglich gerügte Beweisführungsanspruch nicht verletzt sein kann (BGE 133 III 189 E. 5.2.2 S. 195). Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Vertretungsbeistandschaft, kann es auf die internationale Zuständigkeit zur Anordnung vermögensbezogener vormundschaftlicher Massnahmen nicht mehr ankommen, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Zweitbegründung betreffend Zuständigkeit der Überprüfung standhielte (BGE 133 III 221 E. 7 S. 228). Die Beschwerde gegen die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.
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Gegen den Ablauf des gesamten Verfahrens vor den vormundschaftlichen Behörden (Bst. C hiervor) erheben die Beschwerdeführer mehrere Verfassungsrügen. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
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4.1 Am 16. Mai 2007 schritt das Präsidium der obergerichtlichen Kammer für Vormundschaftswesen aufsichtsrechtlich von Amtes wegen ein und wies die Vormundschaftsbehörde an, ihren Beschluss vom 7. Mai 2007 umgehend ersatzlos aufzuheben (Bst. C/a hiervor). Die Beschwerdeführer rügen, die aufsichtsrechtliche Weisung sei nicht von der Kammer für Vormundschaftswesen in ordentlicher Dreierbesetzung ausgegangen, sondern vom Präsidium der Kammer, unterzeichnet zudem einzig durch die Gerichtsschreiberin (S. 20 Ziff. 4). Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Wiedererwägung seien zudem nicht erfüllt gewesen und auch nicht geprüft worden (S. 23 f. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift).
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4.1.1 Ob kantonale Zuständigkeits- und Formvorschriften willkürlich angewendet wurden, kann dahingestellt bleiben. Die Kammer für Vormundschaftswesen hat die Weisung ihres Präsidiums vom 16. Mai 2007 ausdrücklich bestätigt (Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids). Die angeblichen formellen Mängel sind damit behoben (vgl. BGE 134 III 289 E. 2.3 S. 291 f.). An der Beurteilung der Willkürrügen besteht kein Interesse (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 131 II 649 E. 3.1 S. 651).
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4.1.2 Die Kammer für Vormundschaftswesen ist auf die Ausführungen bezüglich Rechtskraft, Wiedererwägung und Widerruf des Beschlusses über die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft eingegangen und hat deren fehlende Stichhaltigkeit begründet (E. II/2.1 S. 15 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer sind in der Lage gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht kann deshalb nicht verletzt sein (E. 2.3 hiervor).
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4.1.3 Die Abweisung des Einwands kann nicht beanstandet werden. Teilweise liegen Zirkelschlüsse vor, wenn die Beschwerdeführer behaupten, der aufsichtsrechtlich und von Amtes wegen angeordnete Widerruf sei unzulässig, weil am Einschreiten der Kammer für Vormundschaftswesen kein öffentliches Interesse bestanden habe und die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft sachlich unrichtig sei. Gemäss dem angerufenen § 26 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.100) können Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder aufgehoben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Die Aufsicht in Vormundschaftssachen dient stets (auch) öffentlichen Interessen, indem sie bezweckt, die ordnungsgemässe Durchführung der vormundschaftlichen Massnahmen und das korrekte Funktionieren der unteren Behörden sicherzustellen (vgl. Geiser, Basler Kommentar, 2006, N. 2 vor Art. 420-425 ZGB), und dass die aufsichtsrechtliche Weisung, die Vertretungsbeistandschaft aufzuheben, rechtsfehlerhaft wäre, kann nicht gesagt werden (E. 3 hiervor). Die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 26 VRPG durften insoweit willkürfrei als erfüllt betrachtet werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 134 II 124 E. 4.1 S. 133). Im Übrigen hat die Kammer für Vormundschaftswesen als Aufsichtsbehörde die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft nicht selber widerrufen, sondern lediglich eine aufsichtsrechtliche Weisung erteilt. Die Änderung des Entscheids ist durch die Vormundschaftsbehörde erfolgt und im Rechtsmittelverfahren überprüft worden, wie das auch vorgesehen ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl. 2006 7001, S. 7074).
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4.2 Am 18. Juni 2007 hob die Vormundschaftsbehörde die Vertretungsbeistandschaft sofort und ersatzlos auf (Bst. C/b hiervor). Die Beschwerdeführer rügen, es sei ihnen die Akteneinsicht verweigert worden (S. 24 Ziff. 8 der Beschwerdeschrift). Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 an die Vormundschaftsbehörde hat der Beschwerdeführer 2 im Hinblick auf die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft darum ersucht, ihm Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren. In seinem Beschluss vom 18. Juni 2007 hat die Vormundschaftsbehörde festgehalten, sie habe aufsichtsrechtlich die Weisung erhalten, die Vertretungsbeistandschaft aufzuheben, und der Beschwerdeführer 2 sei über die Sachlage informiert worden und habe die Weisung vom 16. Mai 2007 als Kopie zugestellt erhalten. Entgegen ihrer Behauptung haben die Beschwerdeführer damit Akteneinsicht erhalten. Es ist auch nicht nachvollziehbar, welche weiteren Akten ausser der Weisung vom 16. Mai 2007 der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde als Entscheidungsgrundlage für die angewiesene Vormundschaftsbehörde bestehen sollen oder bestanden haben könnten, abgesehen von der Eingabe des Beschwerdeführers 2 vom 11. Juni 2007 mit Beilagen. Gegenteiliges lässt sich den kantonalen Akten nicht entnehmen, die dem Bundesgericht eingereicht wurden (grauer Aktenumschlag). Dass die Kammer für Vormundschaftswesen keine Verletzung von Verfahrensgarantien festgestellt hat, kann deshalb nicht beanstandet werden (vgl. HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 146; ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, Druck 2000, S. 228, je mit Hinweis).
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4.3 Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 18. Juni 2007, die Vertretungsbeistandschaft aufzuheben, gelangte der Beschwerdeführer 2 an das Bezirksamt, das seine Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2007 zuständigkeitshalber der Kammer für Vormundschaftswesen zwecks Erledigung zuleitete. Gegen die bezirksamtliche Überweisungsverfügung vom 3. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer 2 am 13. Juli 2007 Beschwerde an die Kammer für Vormundschaftswesen (Bst. C/c hiervor), die darauf nicht eintrat und in der Sache urteilte (Dispositiv-Ziff. 1-3 des angefochtenen Entscheids). Verfassungsverletzungen erblicken die Beschwerdeführer darin, dass der Instanzenzug von der Vormundschaftsbehörde über das Bezirksamt an die Kammer für Vormundschaftswesen nicht gewährleistet worden sei. Die Kammer für Vormundschaftswesen hätte die Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung gutheissen müssen und in der Sache selber nicht entscheiden dürfen (S. 20 ff. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift).
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4.3.1 In seinem Urteil 5A_213/2008 vom 20. Juni 2008 hat sich das Bundesgericht bereits zur aargauischen Behördenorganisation geäussert (E. 2.2 S. 6). Danach sieht das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB; SAR 210.100) in § 59 vor, dass vormundschaftliche Aufsichtsbehörde das Bezirksamt und Aufsichtsbehörde zweiter Instanz eine Kammer des Obergerichts ist (Abs. 4) und dass für das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, insbesondere diejenigen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerden gelten (Abs. 5). Gemäss § 2 Abs. 2 können mit Beschwerde angefochten werden Verfügungen der Vormundschaftsbehörde beim Bezirksamt (lit. a) und Verfügungen des Bezirksamtes in Vormundschaftssachen beim Obergericht (lit. c). Das kantonale Recht sieht damit einen Instanzenzug von einer unteren an eine obere Aufsichtsbehörde vor. Gemäss § 7 VRPG überweist die Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, die Sache unverzüglich unter Mitteilung an die Beteiligten derjenigen Behörde, die sie als zuständig erachtet. Die Verfügung des Bezirksamtes, die Beschwerde zuständigkeitshalber der Kammer für Vormundschaftswesen zuzuleiten, beruht entgegen der Annahme der Beschwerdeführer damit auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. E. 3.1 S. 7 des Urteils 5A_213/2008). Eine andere Frage ist hingegen, ob die Überweisung zulässig war und die Kammer für Vormundschaftswesen in der Beschwerdesache selbst entscheiden durfte oder ob der Instanzenzug hätte eingehalten werden müssen.
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4.3.2 In seinem Urteil 5A_213/2008 vom 20. Juni 2008 hat das Bundesgericht daran erinnert, dass im Verfahren vor den vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden innert kurzer Frist eine materiell möglichst richtige Entscheidung zu fällen ist und dass das Verfahren deshalb wenig förmlich ist, in der Regel zu einem reformatorischen und nicht bloss kassatorischen Entscheid führt und grundsätzlich auch eine Kompetenzattraktion zu Gunsten der mit dem Sachentscheid befassten Behörde gestattet (E. 3.2 S. 8). Die Kompetenzattraktion bewirkt eine Kompetenzausweitung, indem eine Rechtspflegeinstanz (hier: die obere Aufsichtsbehörde) teilweise die Zuständigkeit einer anderen Justizbehörde (hier: der unteren Aufsichtsbehörde) an sich zieht. Sie soll die Ausnahme bleiben, weil die Betroffenen einen grundsätzlichen Anspruch darauf haben, dass der gesetzliche Instanzenzug eingehalten wird. Zulässig ist sie in Dringlichkeitsfällen (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 361 ZGB), aus Gründen der Prozessökonomie (vgl. Geiser, a.a.O., N. 24 Abs. 2 zu Art. 420 ZGB) und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.A. Bern 1983, S. 95 f.).
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4.3.3 Die Kammer für Vormundschaftswesen hat die Voraussetzungen für eine Kompetenzattraktion als erfüllt betrachtet. Sie ist davon ausgegangen, der Beschwerdeweg mache in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, wo die Vormundschaftsbehörde gemäss Weisungen der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde gehandelt habe, keinen Sinn, unterliege doch auch die untere Aufsichtsbehörde der Aufsicht der oberen Aufsichtsbehörde und sei daher nicht befugt, deren Weisung bzw. den darauf gestützten Vollziehungsentscheid der Vormundschaftsbehörde zu überprüfen oder gar abzuändern (E. I/2.2 S. 9 des angefochtenen Entscheids). Die Beurteilung kann im Ergebnis nicht beanstandet werden, verwirklicht den Grundsatz der Verfahrensökonomie und vermeidet widersprüchliche Entscheide der verschiedenen Aufsichtsbehörden. Denn Weisungen an unterstellte Behörden sind verbindlich und können mit der Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verbunden werden (vgl. Geiser, a.a.O., N. 9 vor Art. 420-425 ZGB; Schnyder, Zur Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 ZGB, ZVW 57/2002 S. 75 ff., S. 91; für ein Beispiel: Schnyder/Murer, a.a.O., N. 61 zu Art. 388 ZGB). Es wäre deshalb auf eine leere Formalität hinausgelaufen, hätte die Kammer für Vormundschaftswesen die Überweisungsverfügung aufgehoben, die Sache mit vorgegebenem Ergebnis zur Beurteilung an das Bezirksamt zurückgewiesen und anschliessend auf erneute Beschwerde hin endlich in der Sache selbst entschieden. Der eingeschlagene Verfahrensweg verletzt kein Bundesrecht.
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5.
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Schliesslich rügen die Beschwerdeführer als formelle und materielle Rechtsverweigerung, dass die Kammer für Vormundschaftswesen das Vorliegen einer Beschwerde des Beschwerdeführers 1 verneint und dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Beschwerdeführer 2 verweigert habe (S. 22 f. Ziff. 5 und 6 der Beschwerdeschrift).
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5.1 Gegenstand des Verfahrens ist die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen als Ersatz für die fehlende oder ungenügende Bevollmächtigung des Beschwerdeführers 2 zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 vor kantonalen Behörden. Die Kammer für Vormundschaftswesen durfte deshalb nicht mangels Vollmacht auf die Beschwerde nicht eintreten. Die Eintretensfrage ist selber Beschwerdegrund, so dass das Verfahren durch Sach- und nicht durch Prozessentscheid beendet wird (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 3a S. 239/240; 100 III 19 E. 1 S. 21; 99 III 4 E. 5 S. 8). Die Kammer für Vormundschaftswesen hat folgerichtig festgehalten, die Beschwerde, die der Beschwerdeführer 2 im Namen des Beschwerdeführers 1 ohne dessen Vollmacht zur Bewirkung der aufgehobenen Vertretungsbeistandschaft für diesen eingereicht habe, könne nicht wegen dessen fehlender Vollmacht zur Beschwerdeführung durch Nichteintretensentscheid erledigt werden, sondern sei als Beschwerde des Beschwerdeführers 2 als Beschwerdeführer für den Beschwerdeführer 1 zu beurteilen (E. I/3.2 S. 10 des angefochtenen Entscheids). Mit Blick darauf erweist sich die Rüge als nicht nachvollziehbar, die Kammer für Vormundschaftswesen habe das Vorliegen einer Beschwerde des Beschwerdeführers 1 verneint. Die Erwägung entzieht sich der Auslegung nicht, dass eine Beschwerde des Beschwerdeführers 2 für den Beschwerdeführer 1 vorgelegen hat.
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5.2 Richtig ist, dass der Beschwerdeführer 1 im Rubrum des Entscheids nicht förmlich unter dem Titel "Beschwerdeführer" aufgeführt wurde, sondern lediglich unter der Rubrik "Betreff". Gleichwohl hat die Kammer für Vormundschaftswesen den Beschwerdeführer 1 formell als Partei behandelt, hätte sie doch andernfalls nicht über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdeführer 1 entschieden. Die mangelhafte Parteibezeichnung schadet nicht (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.1.3 S 553; 131 I 57 E. 2.2 S. 63).
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5.3 Die Kammer für Vormundschaftswesen hat dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Beschwerdeführer 2 verweigert, weil der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 2 nicht durch Anwaltsvollmacht mit der Beschwerdeführung beauftragt habe (E. II/3.2.2 S. 17 des angefochtenen Entscheids). Sie hat damit offenkundig die Erfolgsaussichten der Beschwerdeanträge verneinen wollen. Denn Gegenstand des Verfahrens war, ob als Ersatz für die fehlende oder ungenügende Bevollmächtigung des Beschwerdeführers 2 zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 vormundschaftliche Massnahmen anzuordnen seien. Die Frage wurde verneint, so dass die Beschwerde abzuweisen war und dem Beschwerdeführer 2 die Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers 1 fehlte. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ("nicht durch Anwaltsvollmacht mit der Beschwerdeführung beauftragt") hat die Kammer für Vormundschaftswesen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer 1 abgewiesen. Inwiefern die Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde verfassungswidrig sein könnte, legen die Beschwerdeführer nicht dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).
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6.
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Beweiserhebungen fallen im Verfahren der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur in Betracht, wenn der im angefochtenen Entscheid festgestellte Sachverhalt, der dem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde zu legen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, S. 4344). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so dass die Beweisanträge der Beschwerdeführer und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen sind.
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7.
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Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Die Beschwerdeführer haben zwar viele Rügen erhoben und grossen Aufwand betrieben, doch verdeutlichen die vorstehenden Erwägungen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten (vgl. Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli von Roten
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