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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_664/2008/don
Urteil vom 20. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ junior,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Obhutsentzug, Erziehungsbeistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Juli 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Juli 2008 des Thurgauer Verwaltungsgerichts, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Eltern des (im 1990 geborenen, im Kanton als Verfahrensbeteiligter behandelten) Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des Thurgauer Departements für Justiz und Sicherheit (einerseits Entzug der elterlichen Sorge über den Beschwerdeführer, anderseits Nichteintreten auf eine Beschwerde der Eltern gegen einen ihnen die Obhut über den Beschwerdeführer entziehenden, diesen in einer Pflegefamilie unterbringenden und eine Erziehungsbeistandschaft errichtenden Entscheid der Vormundschaftsbehörde Y.________) abgewiesen hat unter Auferlegung einer Verfahrensgebühr von Fr. 800.-- an die Eltern des Beschwerdeführers,
In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, eine allfällige Beschwerde gegen den Sorgerechtsentzug wäre (entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Departements) beim Obergericht einzureichen, das Verwaltungsgericht sei nur für die Frage des (vom Beschwerdeführer akzeptierten) Obhutsentzugs und der Erziehungsbeistandschaft zuständig, der diesbezügliche Nichteintretensentscheid des Departements sei zu Recht erfolgt, weil die Eltern des Beschwerdeführers (trotz Aufforderung mit Säumnisandrohung) weder den Kostenvorschuss von Fr. 900.-- geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätten,
dass Beschwerden nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten haben, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, zumal die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht verbessert werden kann,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Beiordnung eines Anwalts) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann