BGer 8C_367/2008 |
BGer 8C_367/2008 vom 26.11.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_367/2008
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Urteil vom 26. November 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Parteien
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S.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Kirchenfeldstrasse 68, 3005 Bern,
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gegen
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beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 20. März 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1972 geborene S.________ war seit 29. August 1988 als Mitarbeiterin Abteilung Produktion I bei der O.________ AG tätig, ab 1. Mai 2004 - nach der Geburt des ersten Kindes am 8. August 2003 - in einem 50%igen Arbeitspensum. Infolge Umstrukturierung mangels Auftragsbestand kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 auf 31. Januar 2007. Nachdem sich S.________ am 2. November 2006 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, stellte sie am 1. Februar 2007 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum und gab an, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von (höchstens) 50 % zu suchen.
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Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 verneinte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend: beco) die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von S.________ ab 1. Mai 2007. Die Einsprache der Versicherten hiess das beco mit Entscheid vom 15. August 2007 in dem Sinne teilweise gut, als die Vermittlungsfähigkeit ab 1. August 2007 bejaht werde und die Anspruchsberechtigung im Umfang von 50 % gegeben sei, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, wohingegen die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 verneint werde.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. März 2008 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr auch für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2007, eventualiter vom 2. bis 31. Juli 2007 die gesetzliche Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
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Das beco und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2 Bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Vermittlungsfähigkeit geht es um eine Rechtsfrage. Zu prüfen ist hierbei insbesondere die falsche Rechtsanwendung. Diese basiert auf einer im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung (Urteil 8C_172/2008 vom 5. Juni 2008 E. 3).
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2.
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2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG), die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 520 E. 3a S. 521 mit Hinweisen) und die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen (BGE 123 V 214 E. 3 S. 216, 120 V 385 E. 3a S. 388 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
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2.2 Zu betonen ist, dass für die Frage der Vermittlungsfähigkeit die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, aber auch der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller andern Umstände, entscheidend sind. Nach der Rechtsprechung begründet der Umstand, dass Versicherte sich im Hinblick auf anderweitige, namentlich familiäre Verpflichtungen, oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen oder Eltern betreuungspflichtiger Kinder eine Arbeit in Gegenschicht zum erwerbstätigen Ehegatten wünschen, allein noch keine Vermittlungsunfähigkeit. Diese Rechtsfolge tritt indes dann ein, wenn der versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes aus familiären oder persönlichen Gründen nachweislich derart enge Grenzen gesetzt sind, dass das Finden einer passenden, eventuell zu jener des Ehegatten komplementären, Stelle sehr ungewiss ist (vgl. BGE 123 V 214 E. 3 S. 216, 120 V 385 E. 3a S. 388 mit Hinweisen; ARV 2004 Nr. 29 S. 278 E. 3.1, C 255/02 und 1991 Nr. 2 S. 18 E. 3a, C 45/90).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für die Zeit ab 1. Mai bis 31. Juli 2007.
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3.1 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin ab 1988 bei der O.________ AG als Mitarbeiterin Abteilung Produktion tätig war, wobei sie das Arbeitspensum nach der Geburt des ersten Kindes ab 1. Mai 2004 auf 50 % reduziert hatte, und dass das Arbeitsverhältnis infolge Umstrukturierung mangels Auftragsbestand durch die Arbeitgeberin per 31. Januar 2007 aufgelöst worden ist. In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gab die Beschwerdeführerin an, eine 50 %-Stelle vormittags/nachmittags als Hilfsarbeiterin für normale Arbeiten, als Monteurin mechanischer Teile oder als Lagerarbeiterin zu suchen. Anlässlich der Beratungsgespräche von Februar bis April 2007 bezeichnete der damals zuständige Berater die Marktchancen als "etwas eingeschränkt infolge der 50 % Vermittelbarkeit, jedoch durchaus vorhanden in den bekannten Bereichen wie Lager, Montage, Spedition, Hilfsarbeiten...". Anlässlich des Gesprächs vom 7. Mai 2007 bei der neu zuständigen Beraterin wurde vermerkt, dass die Versicherte bei der O.________ AG jeweils eine Woche vormittags, eine Woche nachmittags dem Schichtwechsel des Ehemannes angepasst, gearbeitet hatte, weshalb die Beraterin die Marktchancen als gering bezeichnete. Nachdem die Beschwerdeführerin im Formular "Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme" am 7. Mai 2007 als mögliche Arbeitszeiten vormittags 07.00 bis 12.00 Uhr und nachmittags 14.00 bis 18.00 Uhr angegeben und unter dem Stichwort "Bemerkungen" festgehalten hatte, "Nur in Gegenschicht mit Ehemann. Arbeitszeiten wechselnd: 1 Woche vormittags, 1 Woche nachmittags." ,überwies das RAV die Sache dem beco zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte die Versicherte dem beco mit, das Arbeiten in Gegenschicht zu ihrem Ehemann und die dadurch gewährte Kinderbetreuung hätten gut funktioniert. Sie suche deshalb wieder eine Arbeit im Umfang von 50 % in Gegenschicht zu ihrem Ehemann; die Kinder würden weder durch Privatpersonen noch in einer Krippe betreut.
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3.2 Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 verneinte das beco die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2007 mit der Begründung, auf Grund der angegebenen möglichen Arbeitszeiten in Gegenschicht zum Ehemann seien der Beschwerdeführerin bei der Auswahl eines Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle unmöglich erscheine. Die Versicherte erklärte daraufhin dem beco mit Schreiben vom 19. Juni 2007, es sei zu einem Missverständnis gekommen. Sie suche nach wie vor eine 50 %-Stelle und habe in den Bewerbungsschreiben nichts von Gegenschicht erwähnt. Wenn es nicht anders gehe, nehme sie auch eine Stelle an, bei der sie nicht in Gegenschicht zum Ehemann arbeiten könne. In Ergänzung der Einsprache liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juli 2007 ausführen, sobald sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, der Wunsch nach Arbeit in Gegenschicht zu ihrem Ehemann könnte ihrer Vermittlungsfähigkeit entgegenstehen, habe sie klargestellt, dass sie auch eine Stelle annehmen würde, bei welcher dies nicht möglich sei, wobei in diesem Fall die Kinderbetreuung durch ihre im gleichen Dorf lebenden Eltern gewährleistet würde. Eine entsprechende Bestätigung der Eltern reichte sie am 31. Juli 2007 nach. Mit Einspracheentscheid vom 15. August 2007 bejahte das beco die Vermittlungsfähigkeit ab 1. August 2007, da gestützt auf die am 31. Juli 2007 eingereichte Bescheinigung der Eltern der Beschwerdeführerin der Nachweis der Kinderbetreuung ab 1. August 2007 erbracht sei.
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3.3 Das kantonale Gericht hat die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids bestätigt, indem es ebenfalls davon ausging, das Finden einer 50 %-Stelle in Gegenschicht zum Ehemann sei sehr ungewiss. Eine allfällige Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des RAV-Beraters wäre sodann - so die Vorinstanz - spätestens mit Schreiben des beco vom 18. Mai 2007 geheilt worden, da dort die Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit geäussert worden seien. Die Versicherte habe jedoch diesbezüglich nicht reagiert, sondern an ihren Vorstellungen festgehalten und bis zum 31. Juli 2007 keinen Betreuungsnachweis erbracht.
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4.
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4.1 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus familiären Gründen ein 50 %-Pensum grundsätzlich in Gegenschicht zu ihrem Ehemann arbeiten möchte, reduziert - wie Vorinstanz und Verwaltung ausgeführt haben - ihre reellen Chancen, auf dem ihr offen stehenden Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Die Vermittlungsfähigkeit darf jedoch rechtsprechungsgemäss nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste (Urteil C 29/07 vom 10. März 2008 E. 4.1). Sämtliche dieser Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin war seit 1. Mai 2004 neben der Kinderbetreuung in einem 50 %-Pensum in Gegenschicht zu ihrem Ehemann tätig und verlor diese Stelle infolge Umstrukturierung der Arbeitgeberin. Ihre konkreten Aussichten, auf dem für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt vormittags zwischen 07.00 und 12.00 Uhr oder nachmittags zwischen 14.00 und 18.00 Uhr wieder in einem 50 %-Pensum einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen zu können, sind unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit, der regelmässigen Schichtarbeit des Ehemannes und der konjunkturellen Verhältnisse - entgegen Vorinstanz und Verwaltung - als intakt zu beurteilen. Für die Versicherte kommen nämlich in erster Linie Hilfs- oder Lagerarbeiten in Frage, bei welchen sowohl Schichtarbeit wie stundenweise Einsätze zu unterschiedlichen Tageszeiten üblich und möglich sind.
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4.2 Was sodann die Frage des Nachweises der Kinderbetreuung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass - wie auch im Kreisschreiben ALE, Januar 2007, Rz. B 225 ausgeführt - die Kinderbetreuung der versicherten Person überlassen ist. Erst wenn im Verlaufe des Leistungsbezugs der Wille oder die Möglichkeit, die Kinder nötigenfalls einer Drittperson anzuvertrauen, als zweifelhaft erscheine, müsse die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und einen Obhutsnachweis verlangen. Ausser bei offensichtlichem Missbrauch ist somit nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuchs der Nachweis der Betreuung zu prüfen (ARV 2006 Nr. 3 S. 62, C 88/05, mit Hinweis), sondern auf plausible Angaben abzustellen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 267). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, nachdem allfällige Probleme hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit wegen der Arbeit in Gegenschicht zum Ehemann sowie der Kinderbetreuung thematisiert worden waren, darauf hingewiesen, dass ihre im gleichen Dorf lebenden Eltern bei Bedarf einspringen würden, und eine entsprechende Bestätigung nachgereicht. Auf diese plausiblen Angaben kann abgestellt werden. Eine frühere Überprüfung war nach Gesagtem nicht angezeigt.
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4.3 Zusammenfassend haben Vorinstanz und beco die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Mai bis 31. Juli 2007 zu Unrecht verneint.
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5.
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Dem beco als unterliegender Partei sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, weil es in seinem amtlichen Wirkungskreis und nicht im eigenen Vermögensinteresse handelt (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 133 V 640).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2008 und der Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst vom 15. August 2007 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2007 vermittlungsfähig war.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. November 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Kopp Käch
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