BGer 8C_521/2008 |
BGer 8C_521/2008 vom 27.11.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_521/2008
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Urteil vom 27. November 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Parteien
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B.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. April 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1960 geborene B.________ arbeitete seit 1987 als Bauarbeiter bei der Firma Y.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Februar 1997 rutschte er während der Arbeit aus und zog sich eine Kniedistorsion zu. Nach wenigen Tagen Arbeitsunfähigkeit nahm er seine Tätigkeit wieder in vollem Umfang auf. Ab Juni 1997 kam es zu verschiedenen Rückfällen, während welchen arthroskopische Eingriffe im rechten Knie vorgenommen wurden. Da im Verlaufe der Jahre Belastungsbeschwerden persistierten, sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 2. Januar 2002 ab 1. Dezember 2001 eine Invalidenrente von 20 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die verbleibende Arbeitsfähigkeit verwertete B.________ weiterhin bei der angestammten Arbeitgeberin.
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A.b Die gesundheitlichen Probleme verschlechterten sich weiter und am verletzten rechten Knie entwickelte sich eine Valgusgonarthrose, weshalb sich B.________ am 15. Oktober 2004 einer varisierenden supracondylären Femur-Osteotomie unterzog. Nach einem ersten Aufenthalt in der Rehaklinik X.________ vom 10. November 2004 bis 26. Januar 2005 wurde neben den Beschwerden am rechten Knie auch eine andauernde leichte depressive Stimmungslage bei chronischem Schmerzsyndrom (Dysthymie; ICD-10 F34.1) diagnostiziert. Zusammenfassend wurden neben den organischen Befunden aus dem Verlauf sehr inadäquate Schmerzreaktionen, eine schwere Untersuchbarkeit und eine Therapieresistenz geschildert, die sich auch während des Aufenthaltes nicht veränderten. Wegen einem verzögerten knöchernen Durchbau der Femur-Osteotomie wurde am 21. Februar 2005 eine operative Sanierung mit Nachspannen der Winkelplatte und Einbringen von Kalziumsulfat vorgenommen. In der Folge weilte der Versicherte vom 30. März bis 10. Mai 2005 wiederum in der Rehaklinik X.________. Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2005 werden als aktuelle Probleme eine chronifizierte Schmerzsymptomatik, innere Unruhe, Nervosität und eine sehr niedrige Schmerztoleranz mit totaler Perspektivelosigkeit geschildert. In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Versicherte nicht mehr einsetzbar. Zumutbar sei ihm aber halbtags eine leichte, sitzende Arbeit. Mit Verfügung vom 8. November 2005 teilte die SUVA B.________ mit, revisionsweise werde sein Rentenanspruch per 1. November 2005 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 57 % erhöht. Die Integritätseinbusse betrage nunmehr 25 %, weshalb ihm zu der bereits gewährten Entschädigung noch eine solche von 15 % ausgerichtet werde. Die Leistungen würden für seine organisch bedingten Unfallfolgen erbracht. Die psychischen Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 3. Februar 1997. Auf Einsprache hin hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest (Entscheid vom 14. März 2007).
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer eine Rente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung von gesamthaft 50 % auszurichten, mit Entscheid vom 30. April 2008 ab.
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C.
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B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die vorinstanzlichen Begehren erneuern.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist anhand der Vorbringen in der Beschwerde (vgl. zur allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254) insbesondere, ob die SUVA auch für die psychischen Beschwerden des Versicherten Leistungen zu erbringen hat, was die Unfallversicherung und die Vorinstanz wegen des Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhanges verneinen.
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3.1 Die Frage der Adäquanz ist in Anwendung der in BGE 115 V 133 veröffentlichten und seither konstanten Rechtsprechung zu prüfen. Die SUVA und das kantonale Gericht haben das Ereignis vom 3. Februar 1997 als banal oder leicht im Sinne dieser Praxis qualifiziert und daher die Adäquanz ohne Untersuchung der weiteren Kriterien verneint.
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3.1.1 Uneinig sind sich die Parteien vorerst über den Sachverhalt. Die Vorinstanz stützt sich unter Anwendung der Beweismaxime, wonach der "Aussage der ersten Stunde" bei der Beweiswürdigung Vorrang zukomme, auf die Unfallmeldung. Demnach sei der Beschwerdeführer ausgerutscht und habe sich dabei das rechte Knie verdreht. Gemäss Schilderung in der Beschwerde sei dem Versicherten auf der Baustelle ein grosser Stein entgegengerollt und er sei beim Ausweichen gestürzt und habe im rechten Knie sofort einen starken Schmerz verspürt. Der Beschwerdeführer qualifiziert dieses Ereignis als mittelschwer, wobei von dramatischen Begleitumständen oder zumindest von einer besonderen Eindrücklichkeit gesprochen werden müsse.
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3.1.2 Dieser Einschätzung ist nicht zu folgen. Auch wenn der Beschwerdeführer ausgerutscht ist und sich dabei das Knie verdreht hat, weil er einem heranrollenden Stein ausweichen musste, bleibt es letztlich bei einem blossen Ausrutschen und Hinfallen. Ein leichteres Unfallereignis lässt sich kaum vorstellen. Dass sich der Beschwerdeführer dabei das Knie verletzte, und sich nach vielen Jahren eine Gonarthrose entwickelte, die ihn zum Wechsel der beruflichen Tätigkeit zwang, ändert an der ursprünglichen Banalität des Ereignisses nichts. Worin die Eindrücklichkeit oder die Dramatik der Begleitumstände liegen möge, hat auch der Beschwerdeführer selbst nicht dargelegt. Damit wurde die Adäquanz zu Recht verneint.
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3.1.3 Anzufügen bleibt, dass auch bei einem Unfall im mittleren Bereich einzig das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs eventuell erfüllt wäre, sodass die Adäquanz auf jeden Fall zu verneinen ist.
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3.2 Auch die weiteren Einwendungen vermögen an der umfassenden und richtigen vorinstanzlichen Beurteilung des Invaliditätsgrades und der Integritätsenschädigung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit dieser gegen die Zumutbarkeit einer 50%igen leichten sitzenden Tätigkeit einwendet, seine erheblichen Schmerzen würden eine solche nicht zulassen, übersieht er, dass diese auch nach eingehender Untersuchung verschiedenster Ärzte im geschilderten Ausmass nicht objektiviert und vom somatischen Gesundheitszustand her nicht erklärbar sind. Sie sind vielmehr als Ausdruck der psychischen Schmerzerkrankung zu betrachten, für welche die SUVA vorliegend wie dargelegt nicht haftet. Inwiefern die abstrakt und egalitär vorgenommene kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens nicht richtig sein soll, wird in der Beschwerde nicht hinreichend begründet. Die subjektiven Aspekte (Dauerbelastung durch Schmerzen und Einschränkung in jedem Lebensbereich) haben hier keinen Raum.
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4.
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Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer Begründung erledigt wird.
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5.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. November 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Schüpfer
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