BGer 6B_787/2008 |
BGer 6B_787/2008 vom 29.11.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_787/2008 /hum
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Urteil vom 29. November 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichteintretensentscheid (Amtsmissbrauch, Betrug),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 14. August 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Der Poststempel auf dem Couvert der Beschwerde trägt den Aufdruck "23.09.08 - 20". Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat auf dem Couvert indessen handschriftlich vermerkt, der Einwurf in einen Briefkasten habe am 22. September 2008, um 23.56 Uhr, also wenige Minuten vor Ablauf der Beschwerdefrist stattgefunden. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.
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2.
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Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3). Vor Bundesgericht könnte nur gerügt werden, dass die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel hätte eintreten müssen und dadurch, dass sie dies nicht tat, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hat. Die Beschwerde enthält zur Frage der Begründungsanforderungen eines kantonalen Rekurses indessen keine Ausführungen, sondern beschränkt sich auf eine Darstellung der angeblich strafbaren Vorgänge aus Sicht der Beschwerdeführerin. Damit genügt auch die bundesgerichtliche Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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