Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_933/2008 /hum
Urteil vom 29. November 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (Gefährdung des Lebens, qualifizierte Vergewaltigung, SVG-Widerhandlungen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 24. September 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf ein Revisionsgesuch gegen eine frühere Verurteilung und einen dagegen gerichteten Rekurs nicht eingetreten wurde, weil der Beschwerdeführer zum einen keine Revisionsgründe geltend gemacht und zum anderen den Rekurs nicht hinreichend begründet hatte. Weiter richtet sie sich dagegen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Ernennung eines amtlichen Verteidigers im angefochtenen Entscheid infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde.
Obwohl dies selbst einem juristischen Laien möglich ist, nennt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit der Fällung des Strafurteils noch nicht bekannt waren, und auf die er sich zur Begründung seines Revisionsgesuches beziehen will. Bei seiner Kritik an seinem seinerzeitigen Anwalt, der angeblich zu Unrecht kein Rechtsmittel gegen das Strafurteil eingelegt hatte (Beschwerde Ziff. 1.4), handelt es sich jedenfalls in Bezug auf das angeblich der Revision bedürftige Urteil des Kriminalgerichts nicht um eine neue Tatsache im Sinne von § 255 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern. Dies behauptet der Beschwerdeführer denn auch zu Recht selber nicht.
Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb seiner Ansicht nach die Verweigerung eines amtlichen Verteidigers für das kantonale Revisionsverfahren gegen das Recht gemäss Art. 95 BGG verstossen könnte. Auch in diesem Punkt genügt die Beschwerde den minimalen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit ist das Gesuch um Haftentlassung gegenstandslos geworden. In Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch hat sich der Beschwerdeführer an die kantonalen Behörden zu wenden.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des in Bostadel einsitzenden Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn